II ZR 318/87
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. Juni 1988 II ZR 318/87 GmbHG § 17 Abs. 1, §§ 34, 53 Genehmigungsfreie Teil-Anteilsübertragung durch den Alleingesellschafter einer GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Anteilsobertragung GmbH) grundsatz durchbrochen wird. Diese Differenzierung findet ihre ausreichende Rechtfertigung in den verschiedenen Rechtsiagen mit unterschiedlichem Vertrauensschutz for Ehen, die vor dem 1. April 1953, und diejenigen, die nach dem 31. Marz 1953 und vor dem 9. AprU 1983声owie for Ehen, die nach dem 8. AprU 1983 geschlossen worden sind. Anmerkung der Schriftleitung: Mit dem vorstehend abgedruckten BeschluB hat das BVerfG dieぬrfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BGH vom 8.4.1987 (MittB習Not 1987, 254 mit Anm. Lichtenbergeりnicht zur Entscheidung angenommen. B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 13. GmbHG§17 Abs. 1,§§34, 53 (Genehmルungsfreie Teil・ den Alleingesellschafter einer a)ぬr谷uBert der Alleingeseilschafter einer GmbH Teile seines Gesch谷ftsanteils, so bedarf er hierzu regeim谷Big nicht der Genehmigung des Gesch首ftsfohrers. b) Zur Frage, ob die Form der Satzungsanderung geboten Ist, wenn nach Einziehung eines Gesch首ftsanteils die o brigen Gesch谷ftsanteile dem Betrage des Stammkapitals ange・ glichen werden sollen. BGH, Urteil vom 6.6.1988 一 II ZR 318/87 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem 乃tbes加nd: Die ぬrteien streiten darum, ob die Klager ihre Geschaftsanteile an der Druckhaus i: GmbH den Beklagten wirksam abgetreten und diese daraufhin die Geschaftsfohrer wirksam abberufen haben. GeschaftsfohrerderGmbH waren der Klagerzu lund se1t1975 H.§6 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, daB die Gesel Ischaft durch zwei Geschaftsfohrer gemeinschaftlich vertreten wird, falls mehrere Geschaftsfロhrer bestellt sind, und da6 durch GesellschafterbeschluB einem Geschaftsfohrer die Befugnis zur Alleinvertretung gewahrt werden kann. Von den Geschaftsanteilen der GmbH besaB der Klager urspronglich vier zu Nennwerten von 200.000 DM, 70.000 DM, 30.000 DM und 1,995 Mio DM, insgesamt 2,295 Mio DM, und seine Tochter, die Klagerin zu 2, einen Geschaftsanteil zum Nennwert von 2,205 Mio DM. Am 23 Mai 1972 erteilte die Klagerin zu 2 dem Klager zu 1 eine Generaivollmacht, die diesen berechtigte, jene in a'len ぬrm6gens・und Rechtsangelegenheiten子u vertreten. Am 19. Juli 1977 trat die Klagerin zu 2 von ihrem Geschaftsanteil einen Teil zum Nennwert von 1 Mio DM an die GmbH ab. Am 25. November 1981 bevollmachtigten die Gesellschafter den Geschaftsfohrer H., die Satzung um eine Bestimmung zu erganzen, wonach die Einziehung von Geschaftsanteilen zulassig ist, und in einer weiteren Gesellschafterversammlung die unentgeltliche Einziehung des Anteils der GmbH zu beschlie6en. H. beschloB daraufhin am 2ラ. November 1981 die Anderuna der Satzuna und am 17. Dezember 1981 die Einziehung. Am 22.Dezember 1981 beschloB der Klagerzu 1, zugleich als ぬrtreter der Klagerin zu 2, schriftlich die Zusammenlegung seiner vier Geschaftsanteile und die nach der Einziehung erforderliche Anpassung dieses Anteils sowie des Anteils der Klagerin zu 2 an das Stammkapital von 4,5 Mbo DM; auf diese Weise erlangten die Anteile Nennbetrage von 2,951 Mio DM (Klager zu 1) urd 1,549 Mbo DM (Klagerin zu 2) Am 6. September 1985 bot der Beklagte zu 1, der alleiniger Gesellschafterund Geschaftsfロhrerderverklagten GmbH, der Beklagten zu 2, ist, dem Klager an, alle Geschaftsanteile zu o bernehmen. Laut notarieller Urkunde vom 10. September 1985 verkauften und o bertrugen dieKlager ihre Geschaftsanteile auf die Beklagten, wobei sie vom Anteilsbestand aus der んit vor der Einziehung ausgingen. Der Klager zu 1 o berlieB dem Beklagten zu 1 drei Anteile zum Nennwert von 200.000 DM, 70.000 DM und 30.000 DM sowie der Beklagten zu 2 einen Anteil zum Nennwert von 1,995 Mbo DM; der Anteil der Klagerin zu 2, die bei dem Geschaft vom Klager zu 1 vertreten wurde, ging ebenfalls auf die Beklagte zu 2 o ber. Der Kaufpreis betrug jeweils 1 DM. Der KI白ger zu 1 genehmigte gleichzeitig for sich und die KI白ge・ rin zu 2 sowie im Namen der Druckhaus T. GmbH 一 im letzteren Falle, wie es dort heiBt, mit ZusUmmung des Mitgeschaftsfohrers H,一 die VerauBerung der Anteile. Laut Urkunde war der Klager zu 1- au6er for sich und die Klagerin zu 2 auch als Geschaftsfohrer der GmbH zugleich mit Ermachtigung des Mitgeschaftsfohrers H. aufgetreten, deren Besthtigung er nachzureichen versprach. In einer Gesellsehafterversammlung vom 10. September 1985 berie-fen die Beklagten den Klager zu 1 als Geschaftsfohrer ab und bestellten den Beklagten zu 1 zum GeschaftsfUhrer mit Einzelvertretungsbefugnis. Mit BeschluB vom 17. September 1985 wiederholten sie die Abberufung und beriefen gleichzeitig auch H. als Geschaftsfohrer ab. H. weigerte sich, die Ermachtigung, die laut notarieUer Urkunde vorgelegen haben soll, zu bestatigen. Am 24. Oktober 1985 wurde ロber das ぬrm6gen der Druckhaus T. GmbH das Konkursverfahren er6ffnet Die Klager machen geltend, da6 der Klager zu 1 von H. nicht ermachtigt gewesen sei, den ぬrtrag zu schlieBen. Sie halten deshalb Teflung und Abtretung der Anteile fUr unwirksam. Die Klagerwollen festgestellt wissen, daB die Abtretung der Anteile und die Beschlロsse vom 10. und 17. September 1985 unwirksam, hilfsweise, daB der Klager zu 1 und H. anstelle des Beklagten zu 1 als Geschaftsfohrer noch im Amt sind. Das 山ndgericht hat festgestellt, daB die Abtretung unwirksam ist; im o brigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klager zurockgewiesen und auf die Berufungen der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revisionen waren im Ergebnis erfolglos. Aus den Grnden: 1.Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Klager am 10. September 1985. ihre Geschaftsanteile dem Beklagten wirksam abgetreten; eine Zustimmung der GmbH und damit des Mitgeschaftsfohrers H. sei hierzu nicht erforderlich gewesen, weil es sich nicht um eine ぬrauBerung von Teilen eines Geschaftsanteils gehandelt habe; die am 22. Dezember 1981 beschlossene, bei der ぬrauBerung aber nicht berocksichtigte Zusammenlegung und Aufstockung der Anteile sei namlich entgegen§53 Abs. 2, §54 Abs. 1 GmbHG weder. notariel I beurkundet noch ins Handelsregister eingetragen worden und deshalb nach§54Abs. 3 GmbHG unwirksam; der Klager zu 1 sei demnach im Besitz der vier und die K'agerin zu 2 im Besitz des einen Anteils zu den ursprunglichen (nicht erhohten) Nennwerten gewesen, die nach dem Wortlaut des ぬrtrages vo巾 10. September 1985 auf die Be・ klagten o bertragen worden seien. Diese hatten folglich als Gesellschafter am 10. und 17. September 1985 den Klager zu 1 und H. wirksam als Geschaftsfohrer abberufen. Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Zusammenlegung und Aufstockung der Geschaftsanteile hatte eine Satzungsande. rung dargestellt und deshalb notariell beurkundet sowie ins Handelsregister eingetragen we田en mossen, wenden sich die Revisionen mit durchaus vertretbaren Gronden 2. Allerdings waren 一 wiedas Berufungsgericht zutreffend annimmt 一 die Klager nicht schon deshalb gehindert, die Summe ihrer Geschaftsanteile dem Betrag des Stammkapitals von 4,5 Mio DM anzupassen, weil 一 wie die Beklagten geltend gemacht haben 一 der Anteil der GmbH nicht wirksam eingezogen worden sei und infolgedessen die Summe der Geschaftsanteile nach wie vor dem Stammkapital entsprochen hatte. Das Berufungsgericht hat rechtlich unbedenklich angenommen, daB H. als ぬrtreter der Geselischaf・ \ter am 27. November 1981 die Satzung wirksam um die Bestimmung-. erganzt hat, wonach Geschaftsanteile einge240 MittBayNot 1988 Heft 516 霧 醤 可 §§17, 46 Nr. 4 GmbHG ), Nach Stimdes Geschaftsariteils ( men in der Literatur soll for die Zusammenlegung mehrerer Geschaftsanteile (HachenburglUlmer, GmbHG, 7. Aufl.,§53 Rdnr. 98; Baum bach力りueck, GmbHG, 14. Aufl.,§15 Rdnr. 18; H. war das Selbstkontrahieren gestattet, als er als Vertreter BGHZ 42, 89 , 92) und die Schaffung eines neuen Anteils beider Gesellschafter die Satzungsanderung beschloB. anstel le des eingezogenen (vg 1. Hachenburg/Hohner, Diese Gestattung erobrigte sich 一 anders als teilweise anGmbHG, 7. Aufl.,§34 Rdnr. 63; Scholz!H.R Westermann, genommen wird (vgl・乃Ilner in Baumbach力りueck, GmbHG, GmbHG, 7. Aufl.,§34 Rdnr. 61) nichts anderes gelten. Auch )一 nicht deshalb, weil die Stimm・ die Bildung neuer Geschaftsanteile nach einer Kapital14. Aufl.,§47 Rdnr. 33 abgabe nicht gegenober den Mitgeselischaftern, sondern erhohung stellt 一 anders als der KapitalerhohungsbeschluB gegenober der Ges&Ischaft erfolgte. Wird bei der Beurtei一 keine Satzungsanderung dar. Die Aufstockung bereits' jung dieser Frage nur auf die Zielrichtung der Willenserklabestehender Anteile (vgl. BGHZ 63, 116 ) muB in den Kapitalrung und die Gesellschaft als Erklarungsempfanger oder erh6hungsbeschtuB nur deshalb aufgenommen werden, rein formaljuristisch auf den Sozialakt der k6rperschaftweil es anderenfalls bei der gesetzlichen Regel des§55 liehen Willensbildung (vgl. BGHZ 52, 316 , 318) abgestellt, so Abs. 3 GmbHG verbliebe, wonach der Gesellschafter, der der wird dem Interessenkonflikt nicht hinreichend Rechnung Gesellschaft bereits angehort, nach der Kapitalerh6hung getragen, der entstehen kann, wenn ein Gesellschafter in einen weiteren Anteil erwirbt (vgl. Hachenbu胆/Ulmer, Fallen der Satzungsanderung gleichzeitig for eigene und GmbHG, 7. Aufl.,§55 Rdnr. 21; Scholz/Priester, GmbHG, 白rs旭n Schmidt, fremde Anteile stimmt (vgl. Scholz!! 6. Aufl.,§55 Rdnr. 23). Folgerichtig wirdweitgehend o bereinGmbHG, 6. Aufl.,§47 Rdnrn. 156 II.). A hnlich wie for den stimmend der Standpunkt vertreten, daB die gemaB§3 Gesellschaftsvertrag der Persortengeselischaft (vgl. BGHZ Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im Grondungsvertrage zu machenden 「= MittBayNot 1975, 263 = DN0tZ 1976, 107]) gilt 65, 93, 96 Angaben u ber die Stammeinlagen und ihre o bernehmer in auch for die Satzungsanderung einer GmbH, daB ein Gesellspateren Fassungen der Satzung, ohne daB diese geandert schafter zugleich als Vertreter eines Mitgesellschafters nur wird, entfallen 而nnen, weil es sich nur formell um Satstimmen kann, wenn dieser ihm das Insichgeschaft erlaubt zungsbestandteile, materiell aber um U bernahmeerklarunhat(四 1. auch Fleck, LM BGB§181 Nr. 19). gen handelt (vgl. Scho乞(Priester, GmbHG, 6. Aufl.,§53 Rdnr. 19; Scho勿'Emmeガch, GmbHG, 7. Aufl.,§3 Rdnr.32; Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefohrt hat, hat die Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7.2. Aufl.,§3 Rdnr. 38; BaumKlagerin zu 2 dem Klager zu 1 in der Generalvollmacht das scher/Lut旭F/ ;月 bach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl.,§3 Rdnr. 20 Insichgeschaft gestattet Als der Klager zu 1 H. zugleich im Hommelhoff, GmbHG, 12. Aufl.,§3 Rdnrn. 12 und 13). Nach Namen der Klagerin zu 2 bevollmachtigte, die Satzung zu alledem dorfte auch die spatere Angleichung der Geschaftsandern und die Eiriziehung zuzulassen, hat er ihn auch im anteile an das Stammkapital keine Satzungsanderung darNamen der Klagerin zu 2 von den Beschrankungen des§181 stellen und deshalb nicht der notariellen Beurkundung be-・ BGB befreit. Denn ohne diese Befreiung hatte H. das von dorfen. Die Revisionen weisen zutreffend darauf hin, daB der beiden Gesellschaftern gewollte Geschaft nicht besorgen Gesellschaftsvertrag schon in der Zeit vor dem BeschluB k6nnen (vgl. BGHZ 66, 82 , 86「= DN0tZ 1976, 496]). vom 22. Dezember 1981 keine Angaben daruber mehr enthielt, wer mit welchen Anteilen an der Gesellschaft beteiligt Aufgrund derselben Vollmachten war H. auch legitimiert, am war. Das Berufungsgericht meint auch zu Unrecht, die Betei17. Dezember 1981 gemaB §46 Nr. 4 GmbHG den Gesellligungsverhaltnisse m0Bten aus dem Handelsregister erschaftsariteil der GmbH einzuziehen. Eine besondere Erklasichtlich sein und die Aufstockung. musse' daraus schon rung des Beschlossenen gegenuber der GmbH erobrigte 師nnen, weil dasselbe schon deren Ge多 chaftsfohrer war, als er for die Gesell・ deshalb entnommen werden sich, da H・ for die Einziehung zutreffe. schafter Entschl0sse faBte. zogen werden k6nnen, und, nachdem diese Anderung im Handelsregister vermerkt war am 27. Dezember 1981 den Anteil der GmbH wirksam eingezogen hat. 1 1 3. Dagegen spricht viel dafoち dem Berufungsgericht nicht zu folgen, soweit es eine beurkundungspflichtige Satzungsanderung darin sieht, daB die Klager am 22. Dezember 1981 wegen des Wegfalls des Anteils der GmbH die Summe ihrer Geschaftsanteile dem Stammkapital von unverandert 4,5 Mio DM angeglichen haben. Richtig ist allerdings, daB im Schrifttumo berwiegend die Ansicht vertreten wird, eine Satzungsanderung sei erforderlich, wenn nach Einziehung eines Geschaftsanteils die o brigen Geschaftsanteile dem Betrage des Stammkapitals angeglichen werden sollen (Hachenbu辱IHohner, GmbHG, 7. Aufl., §34 Rdnr.61; Scholz!H.R Westermann, GmbHG, 7. Auf 1.,§34 Rdnr. 58; Baumbach/Hueck, GmbH, 14. Auf 1.,§34 Rdnr. 16; Ulm叫 scher/LutteグHommelhoff, .月 ZHR 149 [1985], 28, 32; a. A GmbHG, 12. Aufl.,§34 Rdnr. 2). Diese Ansicht dorfte aber zuwenig berocksichtigen, daB der Nennwert des Geschaftsanteils kein materieller Satzungsbestandteil ist und deshalb die Satzung nicht betroffen ist, wenner geandert wi旧. N ach dem Gesetz vollziehen sFch auBerhalb der Satzung die Einziehung des Anteils, wenn sie in dieser zugelassen ist Ilner i n Baumbachカりueck, GmbHG, 14・ Aufl・, §53 四 §15 OmbHG) und die Teilung Rdnr. 12), der Inhaberwechsel( MittBayNot 1988 Heft 5/6 AbschlieBend beantworten muB der Senat die Frage nicht, ob eine Satzungsanderung vorliegt; denn das Berufungsurteil kann mit anderer Begrondung gehalten werden. 4. Selbst wenn die Gesellschafter den Nennwert des Geschaftsanteils des Klagers zu 1 von 2,295 Mbo DM auf 2,951 Mbo DM wirksam erh6ht haben, ist dieser Anteil am 10. September 1985 in Teilen wirksam an die Beklagten abgetreten worden. Das Berufungsgericht hat hieロu 一 von seinem Standpunkt zu Recht 一 nichts ausgefohrt. Das Landgericht hat in diesem Punkt den Vertrag ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, daB die Parteien den gesamten Anteilsbesitz des Klagers zu 1 in H6he von nominell 2.951.000 DM im ぬrhalt-nis 300.000:1.995.000 auf die Beklagten u bertragen wollten. Entsprechend diesem Verhaltnis kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, daB dem Beklagten zu 1 385.751,63 DM und der Beklagten zu 2 2.565.248,37 DM zustehen sollten. Weiter vermochte es nicht zu gehen, weil nunmehr for eine ergan-zende Auslegung mehrere rechtliche Gestaltungsmoglichkeiten in Betracht kamen und sich nicht mit genogender Sicherheit feststellen lasse, welche Regelung die Parteien verstandigerweise getroffen hatten (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 4. Dezember 1986 一 III ZR 95/84, WM 1987 697, 699). Das Landgericht zeigt aber keine Alternativen auf, die vernonftigerweise gleichermaBen in. Betracht kommen めnnten; solche sind auch nicht ersichtlich. Da hier die Abtretung der Teile nur scheitert, wenn diese nicht nach§5 Abs. 3 Satz 2, §17 Abs. 4 GmbHG durch 100 teilbar sind, dorften die Parteien bei angemessener Abwagung ihrer Interessen eine Auf- bzw. Abrundung der Anteile mit der Folge vereinbart haben, daB der Beklagte zu 1 einen Anteil in H6he von 385.800 DM und die Beklagte zu 2 einen solchen in H6he von 2.565.200 DM erhielt. Die Aufteilung auf die Beklagten war ohnehin mehr oder weniger zufallig durch die H6he der Anteile vor deren Zusammenlegung und Aufstockung vorgegeben, so daB auch eine geringfogige Verschiebung dem Willen der Parteien, insbesondere der Beklagten, entsprochen haben dorfte. Mit dem Kaufpreis von nur 1 DM ware die Verschiebung ebenfalls vereinbar. Allerdings ist es mit einer erganzenden Vertragsauslegung in diesem Sinne allein nicht getan. Nach§4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages haben nicht nur der Abtretung, sondern auch der Teilung des Geschaftsanteils samtliche Gesellschafter zuzustimmen. Der VeはuBerung hat der Klager zu 1 for sich und zugleich als Vertreter der KI谷gerin zu 2 zuge・ stimmt. Weil aber der Klager zu 1 davon ausging, er besitze nicht einen, sondern vier Geschaftsanteile, die er ohne weiteres an verschiedene Zessionare abtreten konnte, bezog sich der BeschluB weder seinem Wortlaut noch dem subjektiven Verstandnis des Klagers zu 1 nach auf die Teilung des in Wahrheit allein vorhandenen einen Anteils. Aber auch Geselischafterbeschlosse unterliegen wie rechtsgeschaftliche Erklarungen allgemeinen Auslegungsgrundsatzen (vgl. Sen・ v. 15. Dezember 1975 一 II ZR 17174, WM 1976, 204 , Urt. 206); deshalb ist der BeschluB in demselben Sinne auszulegen wie der Vertrag (vgl. auch Schal力k白rs加n Schmidt, GmbHG, 6. Aufl.,§45 Rdnr. 27). Die Gesellschafter beschlieBen zwar die 聴ilung, genehmigt wird sie aber nach §17 Abs. 1 GmbHG durch die Geseil・ schaft, vertreten durch die Geschaftsfohrer. Nach§6 des Gesellschaftsvertrages wird die Gesellschaft durch ihre beiden Geschaftsfuhrer (Klager zu 1 und H.) gemeinschaftlich vertreten, kann aber durch GesellschafterbeschluB einem Geschaftsfohrer die Befugnis zur Alleinvertretung gewahrt werden. Der Klager hat sich laut notarieller Urkunde vom 10. September 1985 auch als Geschaftsfohrer der GmbH mit Ermachtigung des Mitgeschaftsfohrers H. an dem VerauBerungsgeschaft beteiligt. Zu der strittigen Frage, ob H.'s Ermachtigung tatsachlich vorgelegen hat, hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Schon das Reichsgericht hat ausgefohrt, daB es eine Uberspannung des Genehmigungserfordernisses bedeuten worde, wenn man neben der Erklarung des alleinigen Geselischafters noch eine besondere Genehmigungserklarung des Geschaftsfohrers verlangen wollte ( RGZ 130, 39 , 45; 142, 36, 37; vgl. auch 山 umbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., §17 Rdnr. 10). Im vorliegenden Falle handelt es sich zwar nicht um eine Einmann-GmbH; for eine GmbH, bei der 一 wie in diesem Falle 一 ein Gesellschafter mit Stimmrechtsvollmacht des einzigen Mitgesellschafters Beschlosse faBt, gilt jedoch nichts anderes. Hinzu kommt, daB der Klager zu 1 sich aufgrund der Satzung jederzeit ermachtigen konnte, die GmbH allein zu vertreten. Wegen dieser M6glichkeit, die Geselischaft wahlweise allein oder zusammen mit dem Mitgeschaftsfohrer zu vertreten, muB die GmbH sich regelmaBig so behandeln lassen, als hatte ihr Gesellschafter von dieser Ermachtigung Gebrauch gemacht, wenn er beim AbschluB von Geschaften wahrheitswidrig versichert, mit Zustimmung des Mitgeschaftsfohrers H. zu handeln. Sind nach alledem die Anteite wirksam auf die Beklagten obergegangen, konnten diese ats nunmehrige Geseilschaf. ter am 10. und 17. September 1985 die Geschaftsfohrer abbe. rufen. 14. AktG§42 Abs. 3(Um 后ng 加r Eintragung der Zweigniederlassung) Ge万cht Das Registergericht der Zweigniederlassung hat alle ihm vom Registergericht des Sitzes der Gesellschaft mitgeteilten Eintragungen aus dem Hauptregister zu o bernehmen, soweit sie nicht die Verh苔Itnisse ausschlieBlich anderer Zweigniederlassungen betreffen. BayObLG, BeschluB vom 9.6.1988 一 BReg. 3 Z 173187 一 mit・ geteilt von Johann Demharteら Richter am B町ObLG Aus 后tbestand: 1. Im Handelsregister des Amtsgerichts K. ist die V.-AkUengesellschaft eingetragen. Diese wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten ( §10 der Satzung). 2. Am 24.11.1986 me'deten zwei Vorstandsmitglieder zum Handelsregister des Amtsgerichts K. (nachfolgend auch Hauptregister) u.a. an, daB die Gesellschaft in M. eine Zweigniederlassung errichtet hat und daB den Herren A, B, C Prokura beschrankt auf den Betrieb der Zweigniederlassung in der Weise erteilt worden ist, daB jeder von ihnen mit einem Vorstandsmitglied oder mit einem anderen Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Der Anmeldung war ein 為ichnungsblatt for diese Prokuristen und ein weiteres 為ichnungsblatt beigefogt, das unter Nummer U linterschriftszeichnungen der Prokuristen D, E, F enthielt, die ohne eine Beschrankung auf den Betrieb einer Niederlassung als Prokuristen in SpaRe 5 des Hand&sregisters eingetragen sind. Das Amtsgericht K. o bersandte die Anmeldung der E斤tchtung einer Zweigniederlassung gemaB§42 AktG dem Amtsgericht M. mit der Bitte,,, die o brigen Anmeldungen aus ZweckmaBigkeitsgronden ebenfalls dort zu bearbeiten." Beigefogt wurde eine beglaubigte Registerabschrift, aus der sich ergaり daB in Spalte 5 u. a. die zuletzt genannten Gesamtprokuristen und in Spalte 6 u. a. die aus dem BeschluBtenor ersichtlichen ぬrschmelzungen eingetragen waren. Nach Anh6rung der Industrie・ Handelskammeち welche die Erund richtung einer Zweigifiederlassung bejahte, trug das Amtsgericht M. am 20.3.1987 die Zweigifiederlassung als V.-Aktiengesel Ischaft Zweigniederlassung M. in das Hande'sregister ein. In der Spalte 5,, Prokurぎ‘ wurde vermerkt: ,,Prokura zusammen mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: D, E, F, A, B, C." Die in der Spalte 6 des Hauptregisters eingetragene ぬrschmelzung mit vier Gesellschaften trug das Amtsgericht nicht in der Spalte 6 des for die Zweigniederlassung gefohrten Handelsregisters ein Am 26.3.1987 o bersandte das Amtsgericht M. der verfahrensbevollmachtigten Notarin und dem Amtsgericht K. Eintragungsmitteilungen Das Amtsgericht K. trug im Hauptregister am 11.6.1987 in der Spalte 5 u. a. ein: ,,Gesamtprokuristen unter Beschrankung auf die Zweigniederlassung M.: A, B, C, jeder in Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen." 3. Die Notarin machte gegenober d而 Registergericht M. geltend, in der Spalte 5 hatte eingetragen werden mossen, daB die zuletzt genannten Prokuren auf den Betrieb der Zweigniederlassung beschrankt sind. In der Spalte 6 sei zu Unrecht nicht eingetragen worden, daB die V.-Aktiengesellschaft verschiedene Aktiengesellschaften durch ぬrschmelzung aufgenommen hat. MittBayNot 1988 Heft 5/6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.06.1988 Aktenzeichen: II ZR 318/87 Erschienen in: MittBayNot 1988, 240-242 Normen in Titel: GmbHG § 17 Abs. 1, §§ 34, 53