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V ZR 89/96

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Mai 1987 V ZR 89/96 BGB § 1191; AGBG §§ 3, 5, 9 Formularmäßige Sicherungsabrede in der Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau kaufte, seinerseits von der Klägerin zu erwerben. Vielmehr waren diese Grundstücke von vornherein dazu bestimmt, an Dritte veräußert zu werden. Danach kann von einer vertraglich übernommenen Rechtspflicht des Beklagten,. die Grundstücke zu erwerben, nicht ausgegangen werden. Allerdings ist die Frage, ob ein Grundstücksgeschäft dem Beurkundungszwang gemäß § 313 Satz 1 BGB unterworfen ist, auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild des Vertrages oder den sonstigen Umständen des Falles die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers hinsichtlich des Erwerbs oder Nichterwerbs des Grundstücks praktisch aufgehoben ist (BGH NJW 1981, 1267 ). Dementsprechend hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 8. 11. 1984 — III ZR 132/83 = NJW 1985, 730 [= MittBayNot 1985, 18 = DNotZ 1985, 294 ]) § 313 Satz 1 BGB angewendet in einem Fall, in dem der Interessent für ein Einzelgrundstück im Rahmen eines größeren Bauvorhabens nach einem Bauherrenmodell sich auf den Erwerb bereits dadurch festgelegt hatte, daß er den Baubetreuer privatschriftlich beauftragt hatte, das Grundstück in offener Stellvertretung für ihn zu erwerben. Dem entspricht es, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung z.B. auch solche Rechtsgeschäfte dem Formzwang unterworfen hat, durch die auf einen Beteiligten mittels ihm auferlegter wirtschaftlicher Bindungen (z.B. durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe, einer Verfallklausel oder einer erfolgsunabhängigen Maklerprovision) ein Zwang zur Eingehung einer Pflicht zum Erwerb eines Grundstücks ausgeübt wird ( BGHZ 89, 41 , 47 [= DNotZ 1984, 319 ]). In diesen Fällen einer Erstreckung des gesetzlichen Formzwangs aus dem Gesichtspunkt einer (mittelbaren) Erwerbspflicht ging es aber stets darum, eine vertragliche Erwerbspflicht in Bezug auf ein Grundstück herbeizuführen ( BGHZ 89, 47 ). Das entspricht dem Schutzzweck der Neufassung des § 313 Satz 1 BGB . Anlaß für die Erweiterung des § 313 Satz 1 BGB um die Erwerbspflicht war die Beobachtung, daß zahlreiche Wohnungsbauunternehmen und Grundstückseigentümer dazu übergegangen waren, Erwerbsinteressenten für Grundstücke und Eigentumswohnungen durch formlose Erwerbsverpflichtungen und Kaufanwärterverträge einseitig an sich zu binden und sich für den Fall der Nichteinhaltung solcher Pflichten Vertragsstrafen, Bearbeitungsgebühren oder Schadensersatzpauschalen versprechen zu lassen, ohne selbst irgendwelche Pflichten einzugehen. Derartiges Vorgehen wurde als mißbräuchlich angesehen, das — da die Rechtsprechung ihm nicht genügend entgegentrete — ein Eingreifen des Gesetzgebers erforderlich mache (Bundestagsdrucksache 7/63 S. 5, 6, 8). Dieser Gesetzeszweck läßt es geboten erscheinen, den Formzwang auch da eingreifen zu lassen, wo der Grundstücksinteressent sich mit Hilfe eines Geschäftsbesorgungsvertrages gerade darauf festlegen will und festgelegt werden soll, Grundbesitz zu erwerben (vgl. stenografisches Protokoll über die 3. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages am 21.2.1973 S. 9). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr waren die Grundstücke, die die Klägerin im Auftrag und im Interesse des Beklagten erworben hat, von vornherein nicht für den Beklagten, sondern dazu bestimmt, an Dritte veräußert zu werden. Der Beklagte hat zwar ein Recht, von der Klägerin die Übereignung der Grundstücke zu verlangen ( § 667 BGB ). Er ist aber nicht gehalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen (ebenso in dem Fall BGH NJW 1981, MittBayNot 1987 Heft 4/5 1267). Es mag zwar dahin kommen können, daß der Beklagte es vorzieht, die Grundstücke selbst zu übernehmen, statt sie unter Wert veräußern zu lassen. Insoweit hat der Beklagte jedoch Entschließungsfreiheit. Aber auch wenn der Beklagte hier in eine (faktische) Zwangslage geraten sollte, würde das nicht ausreichen, den Geschäftsbesorgungsvertrag der Parteien aus diesem Grunde für formbedürftig zu erklären. Eine derartige Zwangslage lag bei Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages aus der Sicht beider Parteien völlig fern. 2. BGB § 1191; AGBG §§ 3, 5, 9 (Formularmäßige Sicherungsabrede in der Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse) a)Die Formularklausel, daß die Bausparkasse berechtigt ist, die für ihre Bauspardarlehen geleisteten Sicherheiten für alle Forderungen gegen den „Bausparer" in Anspruch zu nehmen, bezieht sich nicht auf eine Darlehensforderung, die der Bausparkasse gegen den Sicherungsgeber aus einem von diesem nicht als Bausparer, sondern als Gesamtschuldner zusammen mit einem Bausparer geschlossenen Kreditvertrag zusteht. b) Die formularmäßige Einbeziehung künftiger Forderungen in den Sicherungszweck einer Grundschuld, die der Eigentümer aus Anlaß eines ihm gewährten Bauspardarlehens zugunsten der Bausparkasse bestellt, erfaßt deren spätere Forderungen gegen den Eigentümer aus einem von ihm als Gesamtschuldner zusammen mit einem Bausparer geschlossenen Darlehensvertrag (Abgrenzung von BGHZ 98, 256 [= MittBayNot 1987, 23 = DNotZ 1987, 210 ]). BGH, Urteil vom 8.5.1987 — V ZR 89/96 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Für die Klägerin ist an einem Grundstück der Beklagten in Abt. III Nr. 12 des Grundbuches seit dem 26. Mai 1978 eine Briefgrundschuld von 70 000 DM nebst 10% Jahreszinsen eingetragen. Daraus klagt sie auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Dieses Grundpfandrecht dient zur Sicherung eines der Beklagten gewährten Bauspardarlehens, das ordnungsgemäß getilgt wird. Die Bestellungsurkunde vom 14. Mai 1978 enthält formularmäßig folgende Sicherungsabrede. „Die Grundschuld dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftig bestehenden oder neu entstehenden Forderungen" der Bausparkasse (Klägerin) „gegen Schuldner und Eigentümer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Schuldner oder Eigentümer begründet sind." Am 9. Dezember 1981 beantragte der Sohn der Beklagten, Dr. Karl F. M., bei der Klägerin den Abschluß eines Bausparvertrages in Höhe von 299 000 DM. Anlaß war das von der Klägerin im Rahmen eines „Konjunktur-Sonderprogramms" unterbreitete Angebot, bei sofortiger Einzahlung der halben Bausparsumme ein „vorzeitiges Darlehen" in Höhe der vollen Bausparsumme zu einem günstigen Zinssatz zu gewähren. Den Darlehensantrag vom 9. Dezember 1981 über 299 000 DM (6,75% Zinsen; 93% Auszahlung) unterzeichnete die Beklagte zusammen mit ihrem Sohn als „Gesamtschuldner". Nach der Erklärung in dem Antragsformular sollte das Darlehen zum „Umbau" und zur „Modernisierung" verwendet wreden. Auf der Rückseite von Blatt 2 des Formulars ist unter dem Stichwort „Hypothekarische Sicherung" u. a. folgende Klausel vorgedruckt: „Nach § 15 Abs. 8 der Bausparbedingungen ist die Bausparkasse berechtigt, die für ihre Bauspardarlehen geleisteten Sicherheiten für alle Forderungen gegen den Bausparer gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese nur für eine Forderung gegeben sind, es sei denn, daß die Haftung für andere Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Unter mehreren Sicherheiten hat die Bausparkasse die Wahl." Ebenfalls am 9. Dezember 1981 bestellte die Beklagte zugunsten der Klägerin eine weitere, in Abt. III Nr. 15 des Grundbuchs eingetragene, Grundschuld von 149 000 DM, verbunden mit einer formularmäßigen Sicherungsabrede gleichen Inhalts wie zur Grundschuld Nr. 12. Diese zweite Grundschuld wurde später auf Wunsch der Beklagten in Höhe eines letztrangigen Teilbetrages von 83 000DM an die D.-Bank abgetreten. Den Bausparantrag und den Darlehensantrag nahm die Klägerin am 15. Dezember 1981 an. Am 17. Deiember 1981 zahlte der Sohn der Beklagten auf den Bausparvertrag 152000 DM ein. Die Klägerin zahlte ihm sodann das „vorzeitige Darlehen" zu dem vereinbarten Kurs von 93% aus. Auf die Mitteilung der Klägerin vom 9. März 1983, daß mit der Zuteilung des Bausparvertrages „nach heutiger Schätzung Ende 1986 bis Mitte 1987" zu rechnen sei, stellte der Sohn der Beklagten die Zählung der Zinsraten für das Darlehen ein. Er berief sich auf eine angebliche Zusage des Vermittlungsvertreters der Klägerin, wonach die Zuteilung spätestens Ende 1983 habe erfolgen sollen. Daraufhin kündigte die Klägerin durch Schreiben vom 6. Juni 1984 das Darlehen. Mit Schreiben vom 26. Juli 1984 verlangte sie Rückzahlung eines nach Verrechnung mit dem Bausparguthaben noch verbleibenden Darlehensbetrages (einschließlich Zinsen) von 148 752,78 DM. Hierauf zahlte der Sohn der Beklagten 82 831 DM. Weitere Zahlungen verweigerte er. Mit Schreiben seiner Anwälte vom 17. April 1985 erklärte er die Anfechtung des Bausparvertrages wegen arglistiger Täuschung über den Zuteilungszeitpunkt. Der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld Nr. 12 in Höhe von 70 000 DM nebst 10% Zinsen seit dem 26. Mai 1978 hat das Landgericht unter Beschränkung der Zinsen auf die Zeit ab 1. August 1982 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen (Urteilsabdruck in NJW 1986, 1500 = WM 1986, 1102). Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und ZurückweisUng. 1.Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die fällige Grundschuld Nr. 12 von 70 000 DM nicht schon nach der Pfandklausel in § 15 Abs. 8 der Bausparbedingungen für die Forderungen gegen die Beklagte aus dem von ihr und ihrem Sohn geschlossenen Darlehensvertrag vom 9./15. Dezember 1981 haftet. Diese in dem Vertrag enthaltene Formularklausel, die überregional verwendet wird und deshalb vom Revisionsgericht frei nachprüfbar ist ( BGHZ 98, 256 , 258 m. w. N. [= MittBayNot 1987, 23 = DNotZ 1987, 210 ]), betrifft ihrem Wortlaut nach Forderungen der Klägerin gegen den „Bausparer". Den Darlehensvertrag hat die Beklagte indessen nicht als Bausparerin, sondern als Ge'samtschuldnerin geschlossen. Bausparer war dabei nur ihr Sohn. Der Umstand, daß die Beklagte im Rahmen eines früheren Vertrages Bausparerin war, spielt hier keine Rolle. Das Formular des Darlehensantrages vom 9. Dezember 1981 unterscheidet ausdrücklich zwischen „Bausparer" und „Gesamtschuldner". Auch wenn die Beklagte als Gesamtschuldnerin'in gleichem Umfang aus dem Darlehensvertrag verpflichtet ist wie ihr Sohn; so besagt das nicht ohne weiteres, wie die Revision meint, daß sich auf diese Verbindlichkeit dann auch die Pfandklausel erstreckt. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, für eine klare Regelung zu sorgen ( § 5 AGBG ). Daß etwa eine Verpfändung der von der Beklagten zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten bestellten Grundschuld Nr. 12 für die Forderungen gegen ihren Sohn („Bausparer")gewollt war, ist der Klausel ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch die Revision macht das nicht geltend. Daher kann dahinstehen, ob eine Formularvereinbarung solchen Inhalts dem Verbot überraschender Klauseln ( § 3 AGBG ) widerspräche. 2. Dennoch haftet die hier eingeklagte Grundschuld Nr. 12 für den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Darlehens aus dem Vertrag vom 9./15. Dezember 1981, weil der Anspruch in den von vornherein vereinbarten Deckungsbereich des Grundpfandrechts fällt. Nach der formularmäßigen Sicherungsabrede vom 14. April 1978 diente diese Grundschuld zur Sicherung.auch künftig entstehender Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte. Eine solche formularmäßige Ausdehnung des Sicherungszwecks hält entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz stand. Die Klausel ist weder unbillig noch überraschend (so für den Rechtszustand vor Erlaß des AGBG: BGH Urt. v. 17. Dezember 1980, VIII ZR 307/79, NJW 1981, 756 ). Der Sicherungsgeber wird nicht unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG), wenn seine eigenen künftigen Verbindlichkeiten in den Sicherungszweck der Grundschuld einbezogen werden. Eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ( § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ) ergibt sich daraus nicht, denn die schuldrechtliche Zweckbindung einer Grundschuld unterliegt freier Vereinbarung (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Senatsurt. v. 20. Februar 1987, V ZR 249/85 [in diesem Heft, S. 187]). Überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist die Klausel hier deshalb nicht, weil sie weder nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages noch nach den Umständen und nach dem Regelungsinhalt ungewöhnlich ist. In der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, ist die Erstreckung des Gesamtschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen seit langem üblich. Damit muß ein Bausparer, der für ein ihm gewährtes Bauspardarlehen eine Grundschuld bestellt, rechnen, zumal die Ausnutzung des Grundpfandrechts für spätere Kreditgeschäfte mit der Bausparkasse auch dem Interesse des Sicherungsgebers dient. Anders liegt die Sache, wenn das Grundpfandrecht aus Anlaß der Sicherung einer bestimmten fremden Schuld bestellt und der Sicherungszweck auf ungewisse künftige Verbindlichkeiten des mit dem Sicherungsgeber nicht identischen persönlichen Schuldners formularmäßig ausgeweitet wird (vgl. BGHZ 83, 56 [= DNotZ 1982, 314 ] sowie das zum Abdruck in BGHZ bestimmte Senatsurt. v. 12. Dezember 1986, V ZR 282/85, WM 1987, 498 = ZIP 1987, 565 [= MittBayNot 1987, 128 ]; ferner Senatsurt. v. 28. November 1986, V ZR 257/85, NJW 1987, 946 , 947 [= MittBayNot 1987, 79]). Soweit vorliegend die Sicherungsabrede nach ihrem Formularinhalt auch für derartige Fälle der Sicherung fremder Schuld gedacht ist und deshalb zwischen Forderungen gegen „Schuldner" und „Eigentümer" unterscheidet, betrifft sie nicht den Streitfall. Denn hier geht es nur darum, ob die eigene Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 9./15. Dezember 1981 in den Deckungsbereich der am 14. April 1978 getroffenen Sicherungsabrede fällt. Die Unklarheit über den Sicherungsumfang, die sich nach Meinung der Revisionserwiderung durch die Unterscheidung zwischen „Schuldner" und „Eigentümer" ergibt, geht jedenfalls nicht soweit, daß deswegen bezweifelt werden könnte ( § 5 AGBG ), ob die Sicherungsabrede künftige Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte selbst erfaßt. Die Wirksamkeit der Klausel läßt sich auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts in Frage stellen, die Ausweitung des Sicherungszwecks auf künftige Forderungen „aus jedem Rechtsgrund" führe bei einer dem Wortlaut entsprechenden Auslegung zu einer Sicherung in solchem Ausmaße, daß sogar Ansprüche „etwa aus Verkehrsunfall" einbezogen wären. Denn eine solche Auslegung, die in der Tat dieser Klausel einen überraschenden Inhalt geben könnte, kommt MittBayNot 1987 Heft 4/5 (Pfandklausel) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig dahin auszulegen, daß sich die Sicherheit nur auf Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung bezieht (BGH Urt. v. 17. Dezember 1980, VIII ZR 307/79, NJW 1981, 756 und v. 21. Dezember 1984, V ZR 204/83, NJW 1985, 849 [= DNotZ 1985, 551 ]; vgl. auch BGH Urt. v. 9. Juni 1983, III ZIA 105/82, NJW 1983, 2701 , 2702). Für eine Bausparkasse - wie die Klägerin - muß Entsprechendes gelten. Auch hier deckt die Grundschuld bei der nach Treu und Glauben gebotenen Auslegung der Sicherungsabrede (§ 157 BGB) nur Forderungen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung der Bausparkasse liegen. Das ist vorliegend der Fall. Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Verbots überraschender Klauseln vertretene Ansicht, daß die Sicherungsabrede nur künftige Darlehensforderungen der Klägerin aus Bausparverträgen mit der Beklagten, nicht jedoch die hier von dieser im Zusammenhang mit dem Bausparvertrag ihres Sohnes eingegangene Gesamtschuldverpflichtung aus der Gewährung eines „vorzeitigen Darlehens" erfasse (zustimmend Reithmann ZIP 1986, 1543 , 1544), ist unzutreffend. Es ist zunächst eine Auslegungsfrage, ob die Sicherungsabrede in dieser Weise eingeschränkt werden muß. Das ist zu verneinen. Allerdings hat der Senat in BGHZ 98, 256 entschieden, daß eine formularmäßige Zweckerklärung, wonach alle künftigen Forderungen des Sicherungsnehmers aus einer Geschäftsverbindung zum Sicherungsgeber gesichert sind, nicht auch einen Anspruch erfaßt, der gegen den Sicherungsgeber aus dessen persönlicher HaftungsÜbernahme für die Zahlung des Betrages einer zur Sicherung fremder Verbindlichkeit bestellten Grundschuld entsteht. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier aber entgegen dem Standpunkt der Revisionserwiderung nicht vor. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht für eine fremde, sondern für eine eigene Darlehensschuld. Sie hat den Darlehensantrag vom 9. Dezember 1981, wie die - frei nachprüfbare - Formularurkunde belegt, zusammen mit ihrem Sohn als Gesamtschuldnerin gestellt. Demgemäß ist die Beklagte ist unmittelbar aus dem Darlehensvertrag als Gesamtschuldnerin zur Rückzahlung des Kredits verpflichtet (§§ 421, 427 BGB). Insoweit ist bedeutungslos, daß der Abschluß eines Bausparvertrages Voraussetzung für die Gewährung des als „vorzeitiges Darlehen" bezeichneten Zwischenkredits war und daß nur der Sohn der.Beklagten einen solchen Vertrag mit der Klägerin geschlossen hat. Denn das ändert nichts daran, daß die Beklagte selbst Schuldnerin aus der von dem Bausparvertrag ihres Sohnes rechtlich unabhängigen (vgl. BGH Urt. v. 29. März 1976, III ZR 126/73, WM 1976, 682 , 685 unter III. a. E.) Darlehensvereinbarung ist. Es handelt sich folglich nicht wie im Falle des Senatsurteils BGHZ 98, 256 um eine Verpflichtung, die lediglich eine Darlehensforderung der Sicherungsnehmerin aus der Geschäftsverbindung zu einem Dritten sichert, sondern um eine eigene Darlehensschuld der Sicherungsgeberin. Diese Verbindlichkeit ist daher in den auf künftige Forderungen der Klägerin aus der Geschäftsverbindung zur Beklagten erstreckten Sicherungszweck der Grundschuld Nr. 12 einbezogen. Die formularmäßige Vereinbarung einer solchen schuldrechtlichen Zweckbindung der Grundschuld ist dann aber aus den schon dargelegten Gründen auch nicht überraschend. MittBayNot 1987 Heft 4/5 Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß bei Abschluß des Darlehensvertrages vom 9./15. Dezember 1981 der Eindruck erweckt worden sei, dem Sicherungsbedürfnis der Klägerin im Rahmen dieses Vertrages sei durch die Bestellung der Grundschuld Nr. 15 Genüge getan, weshalb die Beklagte mit einem Rückgriff auf die Grundschuld Nr. 12 nicht habe rechnen können. Aus der Vereinbarung einer bestimmten Sicherheit ergibt sich nicht, daß damit der Sicherungsnehmer eine schon für die gleiche Forderung erhaltene andere Sicherheit aufgibt (vgl. BGH Urt. v. 18. Dezember 1980, III ZR 157/78, NJW 1981, 1363 , 1364 und v. 9. Juni 1983, III ZR 105/82, NJW 1983, 2701 , 2702). Gegenteilige tatsächliche Anhaltspunkte sind weder festgestellt noch dargetan. Der Umstand, daß die Klägerin die Grundschuld Nr. 15 teilweise an die D.-Bank abgetreten hat, um dem Sohn der Beklagten die Rückzahlung eines Teilbetrages des Darlehens zu ermöglichen, entzieht ihr nicht das Recht, auf die fällige Grundschuld Nr. 12 zurückzugreifen. 3. Das angefochtene Urteil kann demnach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Zur abschließenden Entscheidung ist die Sache noch nicht reif; denn das Berufungsgericht hat - bei seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der Darlehensschuld und zu den von der Beklagten im Hinblick auf die Anfechtung des Bausparvertrages sowie auf den vermeintlich sittenwidrigen Effektivzinssatz vorgebrachten Einwänden gegen die Wirksamkeit des Darlehensvertrages getroffen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 3. BGB § 1191; AG BG § 3, 9 (Wirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungsabrede) Zur Wirksamkeit der formularmäßigen Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle künftigen Forderungen der kreditgebenden Bank gegen den mit dem Sicherungsgeber nicht identischen Kreditschuldner, wenn der Sicherungsgeber ein mit Kreditgeschäften vertrautes Unternehmen ist (Abgrenzung zu BGHZ 83, 56 [= DNotZ 1982, 314]). BGH, Urteil vom 20.2.1987 - V ZR 249/85 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte bestellte durch notariell beglaubigte Erklärung ihres Geschäftsführers Alfred U. vom 22. August 1980 an ihr gehörendem Wohnungseigentum eine Buchgrundschuld für die Klägerin in Höhe von 220.000 DM nebst 15% Jahreszinsen. In der von der Klägerin vorformulierten Urkunde ist bestimmt: „Kapital und Nebenleistung der Grundschuld können von beiden Teilen jederzeit durch fristlose Kündigung fällig gestellt werden". Am Ende der Urkunde - im Anschluß an den Beglaubigungsvermerk des Notars - ist folgende Erklärung vorgedruckt: „Zustimmung und Antrag der Gläubigerin" „Wir stimmen der Grundschuldbestellung zu und stellen die vorstehenden Eintragungsanträge auch im eigenen Namen." Die dort vorgesehene Unterschrift der Klägerin fehlt. Am 28. August 1980 wurde die Grundschuld eingetragen. In der u. a. diese Grundschuld betreffenden formularmäßigen „Zweckerklärung" vom 10. September 1980 heißt es: „Die Grundschuld(en) nebst Zinsen dient/dienen zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse" (Klägerin) „gegen 1) Alfred U. ... 2) Alfred U. KG ... 3) Alfred U. Vermögensverwaltungs- u. Beratungs GmbH" (Beklagte) „4) A. U. Gaststätten GmbH ..." Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.05.1987 Aktenzeichen: V ZR 89/96 Erschienen in: MittBayNot 1987, 185-187 Normen in Titel: BGB § 1191; AGBG §§ 3, 5, 9