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III R 192/83

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 05. Oktober 1984 III R 192/83 BewG 1965 § 75 Abgrenzung zwischen Ein- und Zweifamilienhaus Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 179, BStBI 111980, 402) vertretenen Auffassung, bei Geld- und Sachschenkungen zwischen Eheleuten bestehe eine tatsächliche Vermutung für eine Schenkung, hält der Senat im Hinblick auf die oben zitierte jüngere Rechtsprechung des BGH nicht mehr fest (vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Juni-1980 II R 13/78, BFHE 131, 89 , BStBI 11 1980, 607). Da die Entscheidung des FG nicht diesen Rechtsgrundsätzen entspricht, war sie aufzuheben. Insbesondere trifft es nicht zu, daß die vom BGH in BGHZ 82, 227 dargestellten Grundsätze auf den Streitfall deshalb nicht_anzuwenden seien, weil - anders als im Streitfall - in jenem Fall der erworbene Vermögensgegenstand weder mittelbar aus dem Vermögen des Ehemannes gekommen noch mit seinen Mitteln bezahlt worden sei. Das FG hat auch die Vermögensverhältnisse der Beteiligten, wegen derer es einen Beitrag des Ehemannes zur Haushaltsführung abgelehnt hat, nicht dargestellt. Bei seiner erneuten Überprüfung des Streitfalls wird es insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, die beiderseitigen Beiträge zum Familienunterhalt sowie die jeweiligen Interessen der Ehegatten festzustellen und zu würdigen haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Erklärung der Klägerin, es lägen Schenkungen vor, nur eine eingeschränkte Bedeutung für die vom FG vorzunehmende Bewertung zukommt; vielmehr muß das FG selbst die Tatsachen feststellen, welche diese Schlußfolgerungen rechtfertigen. 2. Gegebenenfalls wird das FG auch zu prüfen haben, ob der Klägerin bereits das für den Grundstückskauf verwendete Geld oder erst das Grundstück geschenkt war. Hierfür ist maßgebend, was nach der Schenkungsabrede geschenkt sein sollte und worüber die Klägerin im Verhältnis zum Schenker tatsächlich und rechtlich endgültig verfügen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 195911 259157 S; BFHE 69, 420, BStBI III 1959, 417, und vom 17. April 1974 II R 4167, BFI-FE 112, 414, BStBI 11 1974, 521). Die vom FG getroffenen Feststellungen lassen hierüber keine eindeutige Aussage zu; insbesondere genügt nicht der Hinweis, daß ein „Geldbetrag zugewendet" sei. Denn eine Geldschenkung kommt dann nicht in Betracht, wenn sich der Ehemann der Klägerin den freien Widerruf der Zuwendung vorbehalten hatte (vgl. Knobbe-Keuk, a.a.O., S. 157 f.); dies müßte sich aus den besonderen Umständen oder aus klaren und eindeutigen Vereinbarungen ergeben. Einer Geldschenkung stünde es allerdings nicht entgegen, wenn die Zuwendung lediglich mit Empfehlungen oder Wünschen für ihre Verwendung verbunden war oder unter der Auflage i.S. des § 525 BGB erfolgt ist, aus dem Wert des Zugewandten ein Grundstück zu erwerben; denn bei der Auflagenschenkung geht der ganze Gegenstand in das Vermögen des Bedachten über (allgemeine Auffassung z.B. RG-Urteil vom 7. März 1905 VII 336/04, RGZ 60, 238 , 242; BGH-Urteil vom 23. Mai 1959 V ZR 140/58, BGHZ 30, 120 ; Staudinger/Reuss, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., § 525 Rz. 5; s. auch BFH-Urteile vom 7. April 1976 II R 87-89/70, BFHE 119, 300 , BStBI 11 1976, 632 [= MittBayNot 1977, 33 ], und vom 11. Oktober 197811 R 142/72, BFHE 128, 75 , BStBI II 1979, 533). Für eine derartige Beurteilung könnte im Streitfall sprechen, daß zwischen der Gutschrift bzw. der Überweisung auf das Sparkonto und dem Erwerb des Grundstücks ein Zeitraum von fast fünf bzw. zwei Jahren verstrichen ist; hieraus könnte gefolgert werden, daß zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Verwendung des Geldes ins Auge gefaßt war, so daß der Schluß naheliegt, mit der Zuwendung sei lediglich der Wunsch, allenfalls die Auflage verbunden gewesen, ein Grundstück zu erwerben. Hierfür spricht auch, daß der Klägerin die Zinsen gutgeschrieben worden und ihr offenbar auch die Sparzinsen zugeflossen sind. Von Bedeutung kann auch sein, ob der gesamte Betrag oder nur ein Teil zur Anschaffung des Grundstücks bestimmt und erforderlich war. Sollten die Ermittlungen des FG ergeben, daß eine Geldschenkung vorlag, so wird zum Umfang der Schenkung noch zu klären sein, ob die Zuwendung bereits im Zeitpunkt der Gutschrift auf das Darlehenskonto (endgültig) erfolgt ist oder erst mit der Überweisung auf das Sparkonto, denn in letzterem Fall umfaßt die Zuwendung auch die auf dem Darlehenskonto aufgelaufenen Zinsen. Bei einer etwaigen neuen Steuerberechnung wird das FG die Vorschrift des § 14 ErbStG 1974 zu berücksichtigen haben. Offenbleiben muß, ob der Senat an seiner im Urteil in BFHE 122, 539, BStBI 11 1977, 731 getroffenen Aussage festhalten könnte, daß ein auf dem Grundstück des Beschenkten errichtetes Gebäude nicht Gegenstand der Zuwendung sein könne, weil es dem Beschenkten bereits als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gehöre. 25. BewG 1965 § 75 Abs. 5 und 6 (Abgrenzung zwischen Einund Zweifamilienhaus) a) Für die Beurteilung der Frage, ob die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff erfüllt, ist jedenfalls für Stichtage ab 1. Januar 1974 wesentlich, daß diese Zusammenfassung von Räumen eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bildet. Grundsätzlich müssen die Räume Wohnzwecken dienen oder zu dienen bestimmt sein. Es muß ein eigener Zugang bestehen. Darüber hinaus müssen die Räume eine bestimmte Mindestfläche aufweisen. Außerdem ist grundsätzlich erforderlich, daß die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume wie Küche, zumindest ein Raum mit Kochgelegenheit, ein Bad oder eine Dusche und eine Toilette vorhanden sind. BFH, Urteil vom 5.10.1984 - III R 192/83 - BStBI 1985 11 151 b) Eine baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit im Sinn des zur Veröffentlichung bestimmten BFHUrteils vom 5. Oktober 1984 III R 192183 liegt nicht vor, wenn ein Wohnbereich von dem anderen lediglich durch verschließbare Türen getrennt ist und dadurch die Möglichkeit des ungehinderten Zugangs zwischen den Wohnbereichen vorhanden ist. Dabei ist unerheblich, ob der Zugang zu dem anderen Wohnbereich unmittelbar oder über Nebenräume besteht. BFH, Urteil vom 8.2.1985 - III R 62/84 - BStBI 1985 II 319 Anmerkung der Schriftleitung: Vergl. zu diesen beiden Urteilen die Übergangsregelung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen v. 15.5.1985, abgedruckt in diesem Heft, Seite 158. 156 MittBayNot 1985 Heft ,3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 05.10.1984 Aktenzeichen: III R 192/83 Erschienen in: MittBayNot 1985, 156 Normen in Titel: BewG 1965 § 75