VII ZR 92/82
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. Dezember 1982 VII ZR 92/82 AGBG §§ 1,2, 9, 10 Nr. 5, 23 Abs. 2 Nr. 5; VOBIB § 16 Zur Inhaltskontrolle von VOBIB-Bestimmungen anhand des AGB-Gesetzes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau demnächst zugestellten Klage haben sie nämlich Minderung, nicht Nachbesserung gefordert; dazu waren sie aber damals noch nicht berechtigt. Die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis, die zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Klageerhebung nach §209 BGB unerläßlich ist ( BGHZ 46, 221 , 229; 64, 117, 120), erhielten die Kläger erst durch den Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 24. Juni 1981. Rückwirkende Kraft kommt diesem Beschluß nicht zu (vgl. BGHZ 46, 221 , 229 f.). b) Verjährt ist der Anspruch auf Minderung vielmehr deshalb nicht, weil hier nicht die Zweijahresfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B oder eine ebenso lange ausdrücklich vereinbarte Frist, sondern die Fünfjahresfrist des § 638 Satz 1 BGB maßgeblich ist. Diese Frist hat mit der Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums im Mai 1977 zu laufen begonnen; sie wurde rechtzeitig unterbrochen, als die Kläger im Juli 1981 mit ihrer Berufungsbegründung auch den Beschluß der Eigentümergemeinschaft einreichten. Im „Kaufvertrage" vom 4. Oktober 1976 heißt es zwar unter § 4: „Die Bauverpflichtung, der die VOB zugrunde liegt, ist Gegenstand dieses Vertrages. Für die Gewährleistungsansprüche, welche dem Verkäufer gegenüber den Handwerkern und Lieferanten zustehen, übernimmt Verkäufer für die Dauer von 2 Jahren die Haftung". Daraus folgt aber nicht, daß die Beklagte auch für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer hier allein in Rede stehenden Planungsverpflichtung nur zwei Jahre lang einzustehen brauchte. aa) Der zweite Satz dieser Klausel greift bereits deshalb nicht ein, weil er nur Gewährleistungsansprüche betrifft, die gegen Handwerker oder Lieferanten gerichtet sind und daher auch der Beklagten zustehen. Das wären in erster Linie Ansprüche, die auf mangelhafter Ausführung des Bauwerks beruhen. Für Planungsmängel könnten die Handwerker allenfalls nach § 13 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 3 VOB/B mitverantwortlich sein; doch dafür ist hier nichts ersichtlich. Umstritten ist vielmehr eine Gewährleistung, die nur von der Beklagten geschuldet wird, für die also eine Haftung der Handwerker oder Lieferanten von vornherein nicht in Betracht kommt. Sollte die Beklagte dagegen mit dem zweiten Satz des § 4 eine im Ergebnis vollständige Freizeichnung von ihrer eigenen Haftung beabsichtigt haben, hatte sie mithin nur insoweit haften wollen, als sie ihrerseits von den Handwerkern und Lieferanten Gewährleistung beanspruchen konnte, wäre dieser Ausschluß ihrer eigenen Verantwortlichkeit unwirksam. Die Freizeichnung würde dann dazu führen, daß die Kläger sich wegen der Planungsmängel überhaupt nicht schadlos halten könnten. Eine derartige Regelung wäre mit Treu und Glauben unvereinbar und damit auch schon nach den Grundsätzen unbeachtlich, die bereits vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes für die inhaltskontrolle formularmäßig verwendeter Vertragsbedingungen maßgeblich waren (vgl. zuletzt BGH, NJW 1982, 2243 [= MittBayNot 1982, 1171 mit Nachw.). bb) Ohne Einfluß auf die Dauer der Verjährungsfrist bleibt ferner, daß nach § 4 Satz 1 des Vertrages für die Bauverpflichtung der Beklagten die VOB gelten sollte. Trotz des scheinbar klaren Wortlauts dieser Klausel kann bereits fraglich sein, ob die Parteien die — vollständige — Geltung der VOB überhaupt gewollt hatten oder ob sie sich der weitreichenden Bedeutung dieser Vereinbarung gar nicht bewußt waren. Erst recht kann zweifelhaft sein, ob die VOB/B bei dem für Bauträgerverträge zumindest zu vermutenden Ausschluß verschiedener Bestimmungen (dazu etwa Reithmann/Brych/Manhart, Kauf vom Bauträger, 4. Aufl., Rdnr. 35; Schmidt, MittBayNot 1977, 93 , 100; 155 ff.) noch einen angemessenen Ausgleich dafür zu bieten vermag, daß die Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOBIB nur zwei Jahre beträgt. Wie schon früher (zuletzt Urteil vom B. Juli 1982 — VII ZR 301/80 = ZfBR 1982, 211 , 212 = BauR 1982, 496 mit Nachw.) braucht der Senat auch hier nicht abschließend zu entscheiden, ob und inwieweit ein Bauträger vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes mit den Erwerbern die Geltung der VOB wirksam vereinbaren konnte. Die VOB ist nämlich für Bauleistungen, das heißt für Bauarbeiten jeder Art mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen gedacht (§ 1 Nr. 1 VOB/A). Die Planung der Architekten oder Ingenieure ist keine Bauarbeit in diesem Sinne; daher passen die Vorschriften der VOB dafür vielfach nicht (Ingenstau/Korbion, VOB, 9. Aufl., Teil A § 1 Rdnr. 6; Korbion/ Hochstein, VOB-Vertrag, 2. Aufl., Rdnr. 33; Kaiser, BauR 1979, 66 f.; ders., Das Mängelhaftungsrecht der VOB, 3. Aufl., S. 28; Bartsch, BB 1982, 1699 , 1700; wohl auch Hesse, ZfBR 1980, 259 ff.; Locher/Koeble, Baubetreuungs- und Bauträgerrecht, 3. Aufl., Rdnr. 341). Die in der VOB/B geregelten Bauleistungen setzen denn auch eine Planung grundsätzlich voraus. Der Senat hat unter Bauleistungen demgemäß bisher nur die in § 1 Nr. 1 VOB/A erwähnten Bauarbeiten verstanden ( NJW 1973, 754 ). Planungsarbeiten hat er jedenfalls dann nicht dazu gerechnet und daher auch insoweit die Anwendung der VOBIB abgelehnt, wenn sie nur für Bauarbeiten vereinbart worden war (Urteil vom 13. Januar 1975. — VII ZR 194/73 = BauR 1975, 206 [= MittBayNot 1975, 159 ]). Hier kann der Klausel, in der lediglich die Bauverpflichtung der VOB unterworfen ist, ebensowenig entnommen werden, daß die VOB auch für die Planungsverpflichtung gelten und insbesondere die kurze Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B maßgeblich sein sollte. Wenn die VOB auch insoweit verbindlich sein sollte, hätte dies jedenfalls ausdrücklich erkärt werden müssen (Senatsurteil NJW 1980, 2800 , 2801 [= MittBayNot 1980, 198 ]). Das ist nicht geschehen. Soweit die Kläger ihren Anspruch auf mangelhafte Planung stützen können, gilt mithin die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB . 3. AGBG §§ 1,2, 9, 10 Nr. 5, 23 Abs. 2 Nr. 5; VOBIB § 16 (Zur Inhaltskontrolle von VOBIB-Bestimmun gen anhand des AGB-Gesetzes) Die Bestimmung der VOBIB, daß die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung Nachforderungen ausschließt" (§ 16 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1), verstößt nicht gegen § 10 Nr. 5 AGBG und hält der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG stand, sofern die VOBIB ohne ins Gewicht fallende Einschränkung Vertragsbestandteil ist. BGH, Urteil vom 16.12.1982 — VII ZR 92/82 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Anmerkung der Schriftleitung: Die vorstehende Entscheidung des BGH wird voraussichtlich in Heft 8/1983 der DNotZ abgedruckt. MittBayNot 1983 Heft 3 117 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.12.1982 Aktenzeichen: VII ZR 92/82 Erschienen in: MittBayNot 1983, 117 Normen in Titel: AGBG §§ 1,2, 9, 10 Nr. 5, 23 Abs. 2 Nr. 5; VOBIB § 16