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II ZR 268/79

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. Oktober 1980 II ZR 268/79 BGB § 2113; HGB § 161 Zur Wirksamkeit der Zustimmung eines Gesellschafter-Vorerben zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2094 BGB (im Verhältnis ihrer Erbteile) an (Kipp/Coing § 11511 FN 19 S. 644; BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnr. 3, Erman BGB 6. Aufl. Rdnr. 3, Palandt BGB 39. Aufl. Anm. 3, je zu § 2035; Staudinger BGB 12. Aufl. § 2034 Rdnr. 19; Bartholomeyczik Das Gesamthandsprinzip beim gesetzlichen Vorkaufsrecht der Miterben, Festschrift für Nipperdey Band 1 S. 145/154 ff., 161, 171; Haegele BWNotZ 1971, 129 /136; Lange/Kuchinke Erbrecht 2. Aufl. § 44 III 3 c S. 747 m. Nachw. in FN 200; Bartholomeyczik/ Schlüter Erbrecht 11. Aufl. § 37 V 4 S. 271; vgl. auch BGH LM Nr. 1 zu § 2034 BGB ). Dasselbe ist auch hier anzunehmen. Wird ein Erbteil von einem Miterben im ganzen auf alle übrigen an der Erbengemeinschaft beteiligte Miterben übertragen, so wächst — mangels abweichender Vereinbarung — dieser Erbteil den in einer Gesamthandsgemeinschaft stehenden Erwerbern gleichfalls zur gesamten Hand an (vgl. Haegele Rpfleger 1968, 173 /174 und BWNotZ 1971, 129 /136; inwieweit sodann eine Verschmelzung der Erbteile eintritt oder der erworbene Anteil im Hinblick auf weitere Verfügungen oder Belastungen als rechtlich selbständig anzusehen ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung). Es besteht also nach wie vor lediglich eine Gesamthandsgemeinschaft an den zum Nachlaß gehörenden Grundstücken, bei der gemäß § 47 GBO das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis (hier: Erbengemeinschaft) im Grundbuch einzutragen ist, nicht aber die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen (die es bei der Gesamthandsgemeinschaft nicht gibt) oder auch die Höhe der Erbteile (Horber § 47 Anm. 4a). 15. BGB § 2113; HGB § 161 (Zur Wirksamkeit derZustimmung eines Gesellschafter-Vorerben zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages) , Die Zustimmung des Gesellschafter-Vorerben zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages, die in seine Mitgliedschaftsrechte eingreift, ist in der Regel keine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB , wenn die Vertragsänderung alle Gesellschafter gleichmäßig betrifft oder wenn der Vorerbe zwar einseitigen Änderungen zu Lasten seines Gesellschaftsanteils zustimmt, das aber eine Konzession dafür ist, daß die Mitgesellschafter zusätzliche Leistungen für die Erhaltung oder Stärkung des Gesellschaftsunternehmens erbringen. BGH, Urteil vom 6.10.1980 = II ZR 268/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagten sind Gesellschafter der W.-KG. Die Parteien streiten darüber, ob — und gegebenenfalls mit welchen Rechten — die Klägerin im Wege der Nacherbfolge Kommanditistin geworden ist. Der Kraftfahrzeugmeister W und der Beklagte zu 1 hatten durch Gesellschaftsvertrag vom 24. Juli 1950 die W & Co. als offene Handelsgesellschaft gegründet. Der Gesellschaftsvertrag enthielt in § 10 für den Tod eines Gesellschafters folgende Regelung: „1. Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt. Die Erben sind von der Vertretung und der Geschäftsführung ausgeschlossen. 2. Sollte im Falle des Todes des Gesellschafters W. die Ehefrau W. nicht Erbin sein, so ist der Gesellschafter G. (Beklagter zu 1) berechtigt, das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortzusetzen und den Erben das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen." Über die Abfindung hieß es in § 9 unter anderem: „Dem ausscheidenden Gesellschafter ist sein Kapitalanteil aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz, die auf den Tag der Beendigung des Gesellschaftsvertrages aufzustellen ist, innerhalb eines Jahres auszuzahlen. Ein Anteil am Firmenwert steht dem Ausgeschiedenen nicht zu. Zur Ermittlung des Kapitalanteils eines ausgeschiedenen Gesellschafters dient die Handelsbilanz, in der die Anlagewerte an der Gesellschaft ihrem wirklichen Wert entsprechend einzusetzen sind...." W. starb am 20. November 1950. Er hatte seine Ehefrau als Vorerbin und für die Zeit nach ihrem Tod mehrere Personen als Nacherben eingesetzt. Als Mitgesellschafterin des Beklagten zu 1 hat die Vorerbin an verschiedenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages mitgewirkt. Nachdem bereits vorher einzelne Bestimmungen zugunsten des allein die Geschäfte führenden Beklagten zu 1 geändert worden waren, wurde durch Vertrag vom 5. April 1970 die Gesellschaft grundlegend umgestaltet. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist vor allem folgendes von Bedeutung: Die Vorerbin wurde Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 230.000 DM, was ihrem damaligen Kapitalkonto entsprach. Als weitere Kommanditisten wurden die Beklagten zu 2, 3 und 4 in die Gesellschaft aufgenommen. Die Vorerbin erhielt fortan einen vom Betriebsergebnis unabhängigen, voll entnahmefähigen jährlichen Festgewinnanteil von 60.000 DM. Der diesen Festgewinnanteil übersteigende Gewinn sowie ein etwaiger Verlust waren unter den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer (unveränderlichen) Kapitalkonten zu verteilen. Beim Tode eines Gesellschafters sollte die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt werden. Für den Tod der Vorerbin wurde jedoch die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihren Erben oder den Nacherben von W. ausgeschlossen; für den Tod der Beklagten zu 1, 2 und 3 war eine Fortsetzung-mit deren Erben in begrenztem Umfange zugelassen. Für einen ausscheidenden Gesellschafter war eine in fünf Jahresraten auszuzahlende Abfindung vorgesehen, für die in § 14 Abs. 1 unter anderem bestimmt war: „a) Die Bewertung erfolgt zu den Buchwerten der normalen steuerlichen Erfolgsbilanz auf den Stichtag des Ausscheidens, fortentwickelt aus der letzten Jahresabschlußbilanz. b) Ein Firmenwert oder sonstige immaterielle Werte gelangen nicht zum Ansatz. c) An schwebenden Geschäften nimmt der Ausscheidende nicht mehr teil. Die Vorerbin starb am 7. Dezember 1975. Die Klägerin ist eine von neun Nacherben. Sie nimmt für sich in Anspruch, mit dem Tode der Vorerbin in Höhe ihres 1/12-Nacherbenanteils Kommanditistin geworden zu sein. Sie hält insbesondere die geänderte Nachfolgeregelung, die Änderung der Gewinnverteilung und die geänderte Abfindungsklausel für unwirksam, weil die Zustimmung der Vorerbin hierzu gegenüber den entsprechenden Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag vom 24. Juli 1950 eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das, Berufungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts teilweise wiederhergestellt. Im übrigen hat er die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Aus den Gründen: 1. Es kommt darauf an, ob der Umstand, daß Frau W. nur Vorerbin war, der Wirksamkeit der von den Gesellschaftern im Jahre 1970 beschlossenen Änderung des Gesellschaftsvertrages, wonach die beim Tode von W. zugelassene Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit den. Nacherben unmöglich gemacht werden sollte, entgegenstand. a) Der Gesellschaftsanteil kann nach dem Ende einer Vorerbschaft auf den Nacherben nur übergehen, wenn der Gesellschaftsvertrag das im Zeitpunkt des Nacherbfalls noch zuläßt. Da der Vorerbe in vollem Umfange wie ein Erbe (§ 2100 BGB) in. die Gesellschafterstellung des Erblassers einrückt und grundsätzlich über den Gesellschaftsanteil als einen zur Erbschaft gehörenden Gegenstand verfügen kann (§ 2112 BGB), kann er auch — vorbehaltlich von Schadensersatzansprüchen der Nacherben wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 2131 ff BGB) — mit den übrigen Gesellschaftern zusammen beschließen, daß er mit seinem Tode aus der Gesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft ohne die Nacherben fortgesetzt wird. Wie jede andere Verfügung über einen zur Erbschaft gehörenden Gegenstand ist seine Zustimmung MittBayNot 1981 Heft 1 33 zu einer solchen inhaltlichen Veränderung seiner Mitgliedschaftsrechte möglich; sie darf nur, um den Nacherben gegenüber wirksam zu sein, nicht unentgeltlich getroffen werden ( § 2113 Abs. 2 BGB ). b) In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird es allgemein als unentgeltliche Verfügung über einen Nachlaßgegenstand im.Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB angesehen, wenn der Vorerbe den Nachlaß durch Rechtsgeschäft ohne eine (in den Nachlaß zu erbringende) objektiv gleichwertige Gegenleistung schmälert und deren Ungleichwertigkeit erkennt oder jedenfalls bei ordnungsgemäßer Verwaltung erkennen müßte ( BGHZ 7, 274 , 277 m. w. N.). Eine entgeltliche Verfügung wäre es daher, wenn der Vorerbe den Geschäftsanteil gegen vollen Kaufpreis auf einen Dritten übertragen oder während der Dauer der Vorerbschaft das Gesellschaftsverhältnis bei der in § 738 BGB vorgesehenen Abfindung kündigen würde. Jene Formel ist freilich für Verfügungen entwickelt worden, denen Austauschverträge zugrunde liegen und bei denen sich im allgemeinen unschwer feststellen läßt, ob der Wert der Gegenleistung dem der Leistung aus dem Nachlaß entspricht, zumal häufig ein Marktwert oder ein anderer brauchbarer Vergleichsmaßstab herangezogen werden kann. Sie paßt nicht ohne weiteres für die Mitwirkung des Vorerben bei der Änderung eines Gesellschaftsvertrages, die sich rechtsmindernd oder pflichtvermehrend auf seinen Gesellschaftsanteil auswirkt. Hier mag eine ,Gegenleistung'.' oft gar nicht ohne weiteres ersichtlich sein, und selbst bei Vertragsänderungen, die alle Gesellschafter gleichmäßig treffen, kann von einer Gegenleistung, die unmittelbar dem Nachlaß zugute käme, allenfalls in einem weiteren Sinne gesprochen werden. Dennoch wäre es verfehlt anzunehmen, daß jede formale Beeinträchtigung der Mitgliedschaftsrechte des Vorerben ohne weiteres dem Nacherben gegenüber als unwirksam erklärt werden müßte, wenn sie im Gesellschaftsvertrag nicht durch andere rechtliche Vorteile oder durch Geld ausgeglichen wird. Vielmehr darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß ein Gesellschaftsvertrag das Verwaltungsstatut für ein lebendes Unternehmen ist, das im Laufe der Jahre vielfältigen Schwankungen und Entwicklungen ausgesetzt sein kann, an die sich die Gesellschafter, wollen sie sie bewältigen, ständig anpassen müssen; dazu können auch Eingriffe in die bestehende gesellschaftsvertragliche Ordnung zweckmäßig oder not-wendig sein. Veränderungen des Gesellschaftsvertrages, die förmlich die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten zum Nachteil eines Gesellschafter-Vorerben beschneiden, müssen daher auch danach beurteilt werden, ob sie nicht im Hinblick auf gewandelte Verhältnisse und künftige Entwicklungen des Gesellschaftsunternehmens im Gesellschaftsinteresse geboten sind, allein oder im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen der Erhaltung oder Stärkung des Unternehmens dienen und damit im Ergebnis wirtschaftlich auch dem Vorerben-Anteil zugute kommen. Ist das der Fall, dann kann in der Regel von einer unentgeltlichen Verfügung im Sinne des § 2113 Abs..2 BGB, der nur eine Wertminderung des Nachlasses vermeiden will, nicht gesprochen werden. Eine solche Maßnahme ist vielmehr nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dem Vorerben gestattet und dem Nacherben gegenüber wirksam — ganz abgesehen davon, daß sonst eine notwendige Gesellschaftsvertragsänderung bei einer Vorerbschaft kaum noch möglich und damit eine für Vor- und Nacherbschaft geltende Nachfolgeklausel für die Mitgesellschafter von vornherein wegen der untragbaren Zementierung der bestehenden Verhältnisse unannehmbar wäre. Wann die Zustimmung eines Vorerben zu einer Vertragsänderung wegen ihrer werterhaltenden oder -vermehrenden Zwecke objektiv als voll entgeltlich angesehen werden kann, mag allerdings im Einzelfall schwer zu beurteilen sein; insoweit kommt jedoch dem Gedanken besondere Bedeutung zu, daß im Rahmen des § 2113 Abs. 2 BGB die Entgeltlichkeit nicht verneint werden kann, wenn der Vorerbe von ihr nach Lage der Dingeunter Berücksichtigung seiner Pflicht, den Nachlaß ordnungsgemäß zu verwalten, überzeugt sein durfte. Bei der Verwaltung eines Gesellschaftsanteils als Bestandteil des Nachlasses darf er in diesem Zusammenhang auch darauf Rücksicht nehmen, was sich auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses als wirtschaftlich notwendig oder zweckmäßig erweist. 2. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht den Sachverhalt bislang nicht geprüft. Dazu bestand aber Anlaß. Die Beklagten hatten schon in der Klagebeantwortung vorgetragen, daß das Gesellschaftsverhältnis zum Betrieb eines Unternehmens begründet worden war, das sich aus recht bescheidenen Nachkriegsverhältnissen erst allmählich zu einem ertragsreichen Geschäft entwickelt hatte. Im Jahre 1970, als der Gesellschaftsvertrag umgestaltet wurde, hätten — so behaupten die Beklagten — die Gesellschafter vor einer neuen Lage gestanden. Die Gesellschaft, deren Erzeugnisse die W.-KG vertrieb, habe die Kündigung der Geschäftsbeziehungen angedroht, weil die Betriebsausstattung veraltet und ihrer Vertretung nicht mehr angemessen gewesen sei. Um die Kündigung zu verhindern und den Anforderungen gerecht zu werden, habe der Beklagte zu 1 für die Gesellschaft ein geeignetes. Grundstück erworben und darauf neue Betriebsstätten errichtet. Insgesamt seien Investitionen in Höhe von mehr als 6 Mio. DM erforderlich gewesen. Hierfür habe der Beklagte zu 1 neben beträchtlichen stehengelassenen Gewinnen sein gesamtes Privatvermögen eingesetzt und unter anderem ein ererbtes Haus beliehen; der Beklagte zu 2 habe eine selbstschuldnerische Bürgschaft im Betrage von 1 Mio. DM und der Beklagte zu 3 eine solche von 250.000 DM beigebracht, um die Finanzierung des Objektes zu ermöglichen. Die Vorerbin habe sich demgegenüber nicht weiter beteiligt; ihr Kapitalanteil sei bis zum Jähre 1970 nur auf 230.000 DM angewachsen, im übrigen habe sie alle Gewinne entnommen. Treffen diese Behauptungen im wesentlichen zu und besteht ein Zusammenhang zwischen dem zusätzlichen Kapitaleinsatz der Beklagten und der Umgestaltung des GesellschaftsVertrages, so liegt es auch nahe anzunehmen, daß die Vorerbin, wenn sie ihre Beteiligung aufrechterhalten wollte, ohne selbst etwas für den Ausbau des Unternehmens zu leisten, billigerweise Konzessionen hinsichtlich ihrer Rechte in der Gesellschaft machen mußte. Ihre Zustimmung zur Umgestaltung des Vertrages könnte nämlich in diesem Lichte gesehen ein Beitrag gewesen sein, der es für die Beklagten erst zumutbar machte, durch Einsatz ihres Privatvermögens der damaligen Gefährdung des Unternehmens entgegenzutreten, seinen Bestand für die Zukunft zu festigen und damit im Ergebnis auch den Wert des Gesellschaftsanteils der Vorerbin (und des Kapitalwerts einer späteren Abfindung) zu erhalten; daß hierbei auch die Nachfolgeklausel eingeschränkt wurde, kann insoweit den verständigen Grund gehabt haben, daß es besonders für den Beklagten zu 1 schwer zumutbar gewesen wäre, hohe zusätzliche Vermögensrisiken teilweise auch zum Nutzen für neun neue, den Gründerfamilien fernstehende Nacherben-Gesellschafter aufzubringen, zumal schon der Gesellschaftsvertrag von 1950 die deutliche Tendenz zu einer Familiengesellschaft im engsten Sinne hatte, im Vertrage von 1970 auch für die Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 2 und 3 nur ganz eng gezogene Nachfolgemöglichkeiten in der engeren MittBayNot 1981 Heft 1 Bei der Prüfung der geänderten Nachfolgeklausel unter diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht allerdings noch dem Umstand seine Aufmerksamkeit zuwenden müssen, daß mit dem Gesellschaftsvertrag von 1970 auch die Abfindung ausscheidender Gesellschafter auf eine in fünf Jahresraten auszuzahlende Buchwertabfindung reduziert worden ist (§ 14 Abs. 1), während nach dem Vertrage von 1950 eine binnen Jahresfrist auszuzahlende Abfindung vorgesehen war, die die stillen Reserven berücksichtigte. Nun wird zwar ein Vorerbe bei seiner Mitwirkung an einer Vertragsänderung in aller Regel über seinen Anteil nicht unentgeltlich verfügt haben, wenn sie — wie im vorliegenden Falle — für alle Gesellschafter in gleicher Weise gelten soll. Auch bei einer allseitig geltenden Abfindungsbeschränkung wird das kaum der Fall sein, weil die mit ihr bezweckte stabilisierende Wirkung für das Gesellschaftsunternehmen eine kaufmännischen Grundsätzen entsprechende werterhaltende Maßnahme ist, die auch für den einzelnen Gesellschaftsanteil, wenngleich geldwertmäßig schwer faßbar, als vorteilhaft empfunden und deshalb auch regelmäßig als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vorerbenanteils anzusehen sein wird; bei Fortsetzung der Gesellschaft mit den Nacherben wäre daher wohl gegen die geänderte Abfindungsregelung nichts einzuwenden. Ob das aber hier ebenso beurteilt werden kann, erscheint zweifelhaft, wenn man die besonderen Umstände und den Zusammenhang mit der Nachfolgeklausel berücksichtigt, die die Nacherben ausschließt. Die Vorerbin war im Zeitpunkt der Vertragsänderung 82 Jahre alt. Ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft stand daher in absehbarer Zeit bevor. Damit lag es zugleich nahe, daß sich die mit der Abfindungsbeschränkung verbundenen Nachteile für ihren Gesellschaftsanteil alsbald realisieren würden, während dies für die Beklagten, die wesentlich jünger waren und für die der Gesellschaftsvertrag Nachfolgemöglichkeiten enthielt, nach menschlicher Voraussicht noch völlig offen war und allenfalls in weiter Ferne lag, so daß sich die Änderung aller Wahrscheinlichkeit nach einseitig zum Nachteil des vererbten Anteils, also der Nacherben und nur zugunsten der Beklagten auswirken würde. Es kann sich daher die Frage stellen, ob die mit der Nachfolge- und Abfindungsklausel doppelt negative Auswirkung der Vertragsänderung auf den ererbten Anteil noch durch die oben erörterte Lage der Gesellschaft gerechtfertigt war und sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung hielt oder eine schon nicht mehr in den Grenzen des § 2113 Abs. 2 BGB gehaltene Begünstigung der übrigen Gesellschafter darstellte; falls sich daraus eine Unwirksamkeit der geänderten Abfindungs- oder der Nachfolgeklausel ergeben sollte, wird allerdings zu prüfen sein, ob es nicht bei dieser Alternative dem mutmaßlichen Willen der Gesellschafter mehr entsprochen haben würde, wenn dann nur die Nachfolgeklausel Bestand hat, die Abfindungsklausel von 1970 dagegen den Nacherben gegenüber unwirksam ist und daher die Abfindungsregelung des Vertrages von 1950 wieder eingreifen kann. Alle diese Fragen bedürfen aber zunächst einer weiteren Verhandlung mit den Parteien, mit denen der Streitfall unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten noch nicht erörtert worden ist, und einer umfassenden tatrichterlichen Beurteilung. MittBayNot1981 Heft 1 B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 16. GmbHG § 4 Abs. 4; HGB § 18 Abs. 2 (Zur Zulässigkeit eines Sachfirmenzusatzs) Bei einer Personenfirma ist die Zulässigkeit eines Sachfirmenzusatzes nicht an den Erfordernissen des § 4 Abs. 4 GmbHG zu messen. Der Zusatz darf lediglich nicht täuschungsgeeignet im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB sein. (Leitsatz nicht amtlich) LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 18.11.1980 - 4 HK T 6689/80 — mitgeteilt von Notar Dr. Gerhard Bünte, Nürnberg. Aus dem Tatbestand: Die Firma der neu angemeldeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung lautet: „E. Handelsgesellschaft mbH". Gegenstand des Unternehmens ist laut Satzung der Handel mit Nahrungsmitteln sowie die Vermittlung von Geschäften dieser Art und die Handelsvertretung auf diesem Gebiet. Mit Zwischenverfügung vom 20.10.1980 hat der Registerrichter folgendes Eintragungshindernis aufgezeigt: „Eine Sachfirma ‚Handelsgesellschaft mbH' ist wohl unbestritten unzulässig, da zu allgemein. Bei einer gemischten Firma wie hier müssen nach der wohl immer noch herrschenden Meinung die Grundsätze sowohl der Personenfirma als auch der Sachfirma erfüllt sein. Also ist auch hier der Sachbestandteil Handelsgesellschaft nicht ausreichend". Dagegen richtet sich die Beschwerde, die der Notar namens des Anmelders eingelegt hat. In der Begründung wird eingeräumt, daß die Bezeichnung „Handelsgesellschaft" für sich allein als Sachfirma ungeeignet sei. Da jedoch der in der Firma enthaltene. Personenname „E." die Anforderungen einer Personenfirma erfülle, sei der im übrigen nicht irreführende Zusatz „Handelsgesellschaft" zulässig. Der Registerrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Industrie- und Handelskammer schließt sich mit eingehender Stellungnahme der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, daß Sachzusätze in der Personenfirma einer GmbH lediglich als Firmenzusätze zu beurteilen seien und nicht den Regeln der (reinen) Sachfirma unterlägen. Aus den Gründen: Die gegen die selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zulässige Beschwerde hat Erfolg. Dabei ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich das in der Zwischenverfügung des Registerrichters bezeichnete Eintragungshindernis. Deshalb ist hier lediglich darüber zu befinden, ob die in der Zwischenverfügung dargelegte Rechtsauffassung, eine „gemischte Firma" müsse sowohl den Erfordernissen einer Personenfirma als auch-denen einer Sachfirma genügen, zutrifft. Im Schrifttum wird zwar die Meinung vertreten, daß die allgemein als zulässig erachtete „gemischte Firma" einer GmbH den Erfordernissen sowohl der Sachfirma als auch der Personenfirma entsprechen müsse (Ulmer/Heinrich in Hachenburg GmbHG 7. Aufl. § 4 Rdnr. 58; Scholz/Winter GmbHG 6. Aufl. § 4 Anm. 17; Wessel/ BB 78, 421 und 1334). Die Kammer schließt sich jedoch mit der Industrie- und Handelskammer der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Bremen ( DB 78, 200 m. zust. Anm v. lvens in DB 78, 201 ; Sachs BB 78, 1144 ; Kind BB 80, 1560 1. Sp) an, daß bei einer Personenfirma die Zulässigkeit eines Sachfirmenzusatzes nicht an den Erfordernissen des § 4 Abs. 4 GmbHG zu messen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.10.1980 Aktenzeichen: II ZR 268/79 Erschienen in: MittBayNot 1981, 33-35 Normen in Titel: BGB § 2113; HGB § 161