V ZB 5/80
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 09. Juli 1980 V ZB 5/80 GBO § 47; BGB § 428 Eintragung eines Nießbrauchs für Gesamtberechtigte Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Leistungen die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Hieraus wird gefolgert, daß bei Verzug mit der Leistung wegen § 289 Satz 1 BGB Verzugszinsen, die dann praktisch Zinseszinsen wären, nicht gefordert werden können (BGH st. Rspr. z. B. NJW 1970, 243 ; WM 1973, 42 /44; 1978, 352/354 und 578/580; ebenso Staudinger Rdnr. 15, BGB-RGRK Rdnr. 11, Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 2, Erman BGB 6. Aufl. Rdnr. 5, Palandt Anm. 30, je zu § 1107; a.A. Dümchen Iherings Jahrb. 54, 355/419 f.; vgl. auch Bringezu NJW 1971, 1168 f.). 1 Dies steht hier aber nicht zur Entscheidung. Eine irgenwie geartete Verzinsung der Reallast oder der einzelnen aus ihr zu erbringenden Leistungen ist nicht vorgesehen. Vielmehr soll sich lediglich die persönliche Forderung (monatliche Rate zur Tilgung der Kaufpreisschuld) um einen bestimmten monatlichen Betrag erhöhen, der aber nicht zur Tilgung der Kaufpreisschuld verwendet werden, sondern als Engelt für die nicht sofort eintretende Fälligkeit der Gesamtforderung („Zinsen") dienen soll; demnach beträgt die vom Beteiligten zu 2) zu erbringende. Monatsrate nunmehr statt 320 insgesamt 350 DM. Diese wiederkehrenden Leistungen sollen durch Eintragung einer Reallast dinglich abgesichert werden. Hiergegen bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 248 Abs. 1 BGB (Verbot der Vereinbarung von Zinseszinsen) keine Bedenken. c) Demgemäß ist es auch schon früher als zulässig angesehen worden, eine Reallast zur Sicherung einer auf eine bestimmte Zeit bestellten sog. Amortisationsrente zu bestellen, die neben der Tilgung auch Zinsen und Verwaltungskosten umfaßt (vgl. RGZ 85, 244/247; KGJ 21, 312/315 f.; Soergel § 1105 Rdnr. 22; vgl. ferner SchIHOLG DNotZ 1975, 720 zur Zulässigkeit einer Reallast, die ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft absichert). Soweit insoweit Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Reallast geäußert worden sind, sind diese nur daraus hergeleitet worden, daß es bei der Bestimmung der wiederkehrenden Leistungen durch Verweisung auf eine Verzinsung an der auch für eine Geldrentenreallast erforderlichen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit ihres Inhalts fehle (KG JFG 1, 429/431 f.; Soergel § 1105 Rdnr. 12). Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. insoweit bezüglich der Reallast zuletzt Senatsbeschluß vom 11. 10. 1979 BReg. 2 Z 39/79 ( MittBayNot 1979, 233 /235 f.) ist hier aber gleichfalls nicht gegeben. Vielmehr ist klar genug zum Ausdruck gekommen, daß die monatliche Gesamtbelastung 350 DM beträgt und daß diese wiederkehrenden Leistungen Inhalt der einzutragenden Reallast sein sollen. Die — zulässige (BGB-RGRK § 1105 Rdnr. 13) — Befristung der Leistungen (Laufzeit) ergibt sich daraus, daß sich die Tilgungsdauer des vereinbarten Kaufpreises von 50 000 DM nach Monatsbeträgen von 320 DM richten soll. Daß diese für die Laufzeit maßgebenden Beträge nicht mit den aufgrund der Reallast monatlich zu entrichtenden „Raten- von 350 DM übereinstimmen und die während der Dauer des Bestehens der Reallast demnach insgesamt zu erbringenden Leistungen den Kaufpreis von 50 000 DM übersteigen, steht der Bestimmbarkeit der Reallast und damit ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Denn der Betrag von 320 DM soll nicht die monatlich zu entrichtende Leistung angeben, sondern stellt sich lediglich als Berechnungsgröße für die zeitliche Dauer der Reallast dar. Dadurch ist auch dem (insbesondere aus den Bedürfnissen des Zwangsversteigerungsrechts herzuleitenden) Erfordernis, der Anspruch auf die Leistungen müsse jederzeit der Höhe nach zumindest bestimmbar und gegebenenfalls der Umwandlung in eine Geldforderung fähig sein (BGB-RGRK § 1105 Rdnr. 12; BayObLGZ 1959, 301 / 305), Genüge getan. 10. GBO § 47; BGB § 428 (Eintragung eines Nießbrauchs für Gesamtberechtigte) Soll ein mehreren Berechtigten nach Maßgabe des § 428 BGB zustehendes Nießbrauchsrecht In das Grundbuch eingetragen werden, so genügt der Zusatz „als Gesamtberechtigte" nicht den Anforderungen des § 47 GBO . Es ist vielmehr ein das Rechtsverhältnis näher kennzeichnender Zusatz, wie etwa „als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB ", erforderlich. BGH, Beschluß vom 9. 7. 1980 — V ZB 5/80 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beteiligte zu 1 ist als Inhaber von Wohnungseigentumsrechten im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom 27. B. 1979 hat er diese Rechte kaufweise seinem Sohn, dem Beteiligten zu 2, übertragen und die Umschreibung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Im gleichen Vertrag hat der Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 und 3 ein Angebot auf Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an den Wohnungseigentumsrechten „als Gesamtberechtigten" 'gemacht. Zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung des Nießbrauchs ist die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1und 3 „als Gesamtberechtigte” bewilligt und beantragt worden. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 1979 hat das Grundbuchamt u.a. beanstandet, durch die Worte „als Gesamtberechtigte" werde das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis nicht genügend bestimmt: es sei noch anzugeben, welche Gesamtberechtigung (BGB-Gesellschaft, eheliche Gütergemeinschaft oder Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB ) bestehe. Der Notar hält den Begriff .,Gesamtberechtigung° für eindeutig i. S. der Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB . Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 und 2 ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Das Oberlandesgericht möchte die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes zwar aufheben, weil in ihr nicht die Form der geforderten Klarstellung enthalten sei; es hält aber die grundsätzlichen Bedenken des Grundbuchamts gegen die bloße Eintragung „als Gesamtberechtigte" für begründet. Es sieht sich jedoch an einer dementsprechenden Entscheidung im Hinblick auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 1974 (MittRHNotK 1974, 488) gehindert und legt die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vor ( § 79 Abs. 2 GBO ). Der Bundesgerichtshof hat die weitere Beschwerde zurückgewiesen. Aus den Gründen: 1. Die Voraussetzungen für die Vorlage der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO sind erfüllt. 2. Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt darf die Eintragung der Vormerkung von einer näheren Bezeichnung der „Gesamtberechtigung` abhängig machen: a) Nach § 47 GBO soll, wenn ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden soll, die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. Ein gemeinschaftliches Recht im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn es den Berechtigten in Bruchteilsgemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft oder als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB zusteht (vgl. Kuntze/Ertl/ Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 2. Aufl. § 47 Rdnr. 1 m.w.N.). Es ist auch unbedenklich, einen Nießbrauch als gemeinschaftliches Recht — insbesondere auch in Bezug auf ein Wohnungseigentum — zu bestellen (vgl. BGHZ 46, 253 ; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 1030 Rdnr. 4; Staudi,iger/Promberger, BGB 12. Aufl. § 1030 Rdnr. 28 und 33; Soergel/Baur, BGB' l l . Aufl. § 1030 Rdnr. 4). b) Soll — wie im vorliegenden Fall — eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Nießbrauchsbestellung für mehrere Berechtigte eingetragen werden, so wird ein Zusatz „als Gesamtberechtigte- den Anforderungen des § 47 GBO nicht gerecht. Entgegen der vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluß MittBayNot 1980 Heft 6 205 vom 5. Juni 1974 (a.a.O.) vertretenen Auffassung wird eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB nicht eindeutig durch den Zusatz „als Gesamtberechtigte" gekennzeichnet. Eine Mehrheit von Berechtigten ist — abgesehen von den hier von vornherein ausscheidenden Fällen der Teilberechtigung und der Mitberechtigung nach § 432 BGB — in Form der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB , der Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 ff BGB oder der Gesamthandsgemeinschaft nach näherer Maßgabe der vom Gesetz zugelassenen Formen möglich. Je nach der Art der gemeinschaftlichen Berechtigung ist die Rechtsposition der einzelnen Beteiligten unterschiedlich. Der das Grundbuch beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz — wie er in § 47 GBO konkretisiert worden ist — erfordert es daher schon unter diesem Gesichtspunkt, Art und Inhalt der Gemeinschaft einzutragen, um Art und Umfang der Rechtsposition (wie z. B. Verfügungsmacht) der einzelnen Beteiligten ersichtlich zu machen (vgl. BGHZ 73, 211 , 214). Die Eintragung einer Vormerkung zugunsten mehrerer Berechtigter „als Gesamtberechtigte" kennzeichnet nicht eindeutig das für Die Beteiligten zu 1) ließen mit derselben notariellen Urkunde auch dieses Grundstück an die Beteiligte zu 2) auf. Die Beteiligten beantragten hierzu, das Grundstück FI. Nr. 2747 im Grundbuch des Amtsgerichts C. vorzutragen und hier die beantragte Eintragung der Auflassung vorzunehmen. Verschiedene Versuche des Grundbuchamts, zum Zwecke der Buchung des Grundstücks Fl. Nr. 2747 Unterlagen über die noch gültigen Grundbucheintragungen zu erhalten, blieben ohne Erfolg. Auch den Beteiligten war es nicht möglich, einen beglaubigten Grundbuchauszug vorzulegen. 2. a) Mit Beschluß vom 19. 3. 1980 wies der Grundbuchrechtspfleger den Antrag auf Buchung des Grundstücks FI. Nr. 2747 der Gemarkung N. im Grundbuch des Amtsgerichts C. sowie den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels zurück. Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Urkundsnotars. b) Rechtspfleger und Grundbuchrichter halfen der Erinnerung nicht ab. Mit Beschluß vom 2. 4. 1980 wies das Landgericht die nach Vorlage als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die vom Urkundsnotar im Namen der Beteiligten eingelegte weitere Beschwerde. Aus den Gründen: 1. Die weitere Beschwerde ( §§ 78, 80, 15 GBO ) ist zulässig. Sie des § 47 GBO . Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt zwar die ist auch begründet. 2. Das Grundstück Fl. Nr. 2747 der Gemarkung N. liegt seit jeher im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (AmtsgerichtsAuffassung, der Begriff „Gesamtberechtigung" kennzeichne nur bezirk C.). Beim Amtsgericht — Grundbuchamt — C. ist jedoch ein die Gesamtberechtigung nach § 428 BGB . Dem vermag sich der Grundbuchblatt für dieses Grundstück bisher niemals angelegt die, Berechtigtenmehrheit maßgebende Rechtsverhältnis im Sinne Senat jedoch nicht anzuschließen. Abgesehen davon, daß der worden; angeblich war das Grundstück früher — möglicherweise Begriff „Gesamtberechtigung" vom Gesetz in § 428 BGB nicht im Wege des Personalfoliums (vgl. § 4 GBO ) — beim ehemaligen verwendet wird (die dortige Legaldefinition lautet „GesamtgläubiAmtsgericht Sonneberg/Thürinsen gebucht. ger'), reicht er zur Abgrenzung von der Gesamthandsgemeinschaft nicht aus. Auch die Gesamthandsgemeinschaften werden 3. Die Auffassung des Rechtspflegers, im vorliegenden Fall müsse nach § 25 GBVfg verfahren werden, trifft nicht zu. Es ist dadurch gekennzeichnet, daß jeder Berechtigte die Befriedigung hier schon zweifelhaft, ob die Voraussetzung eines Zuständigaller Berechtigten zusammen verlangen kann; es liegt also auch keitswechsels nach dieser Bestimmung bejaht werden könnte. hier insoweit eine „Gesamtberechtigung" vor. Die BerechtigtenJedenfalls setzt ein derartiges Vorgehen voraus, daß die herangemehrheit nach § 428 BGB muß also gegenüber dieser Gesamtzogene Vorschrift für alle beteiligten Stellen maßgeblich ist. berechtigung der Gesamthandsgemeinschaften abgegrenzt werDies kann hier nicht angenommen werden. Die DDR hat ihr den. Die Vormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 1 und 3 als formelles Liegenschaftsrecht durch die GrundstücksdokumentaBerechtigte nach § 428 BGB bedarf also eines das Rechtsverhälttionsordnung vom 6.11. 1975 (Gesetzblatt der DDR Teil 1 S. 697) nis näher kennzeichnenden Zusatzes, wie etwa „als Gesamtbeund die Grundbuchverfahrensordnung vom 30. 12. 1975 (Gesetzblatt der DDR 1976 Teil 1 S. 42) neu geordnet (vgl. hierzu Kittke/ rechtigte gemäß § 428 BGB - (vgl. BGHZ 46, 253 , 260; Kuntzel Ertl/Herrmann/Eickmann, a.a.O. § 47 Rdnr. 11; Meikef/lmhof/ Riedel, GBO 6. Aufl. § 47 Rdnr. 6; Horber, GBO 15. Aufl. § 47 Anm. 4 b; Haegele. Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 1458; Staudinger/Promberger, a.a.O. § 1030 Rdnr. 33 m. w. N.; BayObLG 1963, 128, 132). Kringe NJW 1977, 183 /184 ff.). Ein Abgabeverfahren nach § 25 GBVfg ist nur innerhalb der gleichen Rechtsordnung möglich. Dabei kommt es nicht maßgeblich auf die Rechtsnatur des Trägers der anderen Rechtsordnung und auf die Qualifizierung der Grenze zu ihm an (vgl. hierzu i.e. BVerfGE 36, 1 /17, 26 f.). Entscheidend ist vielmehr allein, daß der Geltungsbereich des 11. GBO § 122 AVOGBO §§ 7 ff. (Anlegung eines Grundbuchblatts für in der BRD gelegenes Grundstück) § 25 GBVfg auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist. 4. § 7 Abs. 1 AVOGBO, wonach für ein Grundstück, das bei der Soll ein in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Anlegung des Grundbuchs ein Grundbuchblatt nicht erhalten hat, (angeblich früher in Thüringen gebuchtes) Grundstück, das unbeschadet des § 3 Abs. 2, 3 GBO von Amts wegen ein solches hier bisher noch nicht gebucht war, aufgelassen werden, so ist für dieses Grundstück entsprechend §§ 7 ff. AVOGBO ein Blatt anzulegen ist, ist seinem Wortlaut nach allerdings auf den Grundbuchblatt anzulegen. einem solchen Grundstück auch diejenigen Grundstücke gleichBayObLG, Beschluß vom 30. 6. 1980 — BReg. 2 Z 36/80 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG einem Grund jedoch wieder ausgebucht worden sind (Meikel/ Aus dem Tatbestand: 1. a) Als Eigentümer des Grundstücks FI. Nr. 2789/2 der Gemarkung N. war der am 22. 10. 1971 verstorbene A: eingetragen. Laut Erbschein des Staatlichen Notariats SonnebergiDDR vom 16. 3. 1977 sind die Beteiligten zu 1) kraft Gesetzes dessen Erben zu je 1/2. Mit Urkunde vom 5. 4. 1977 verkauften die Beteiligten zu 1) dieses Grundstück an die Beteiligte 2) und ließen es an sie auf. Die Obereignung wurde im Grundbuch eingetragen. b) Nach den Feststellungen des Urkundsnotars war A. ferner Alleineigentümer des Grundstücks FI. Nr. 2747 Gemarkung N. Dieses Grundstück liegt gleichfalls im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist aber dort nicht im Grundbuch vorgetragen. Nach den Feststellungen des Notars soll das Grundstück im Grundbuch des früheren Amtsgerichts Sonneberg/ Thüringen vorgetragen (gewesen) sein. vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es ist jedoch anerkannt, daß zuachten sind, die zwar ursprünglich gebucht, später aus irgendImhof/Riedel a.a.O. Anm. 358; Hesse/Saage/Fischer § 7 AVOGBO Anm. 1; Güthe/Triebel GBO 6. Aufl. § 122 Rdnr. 2, §(3 Rdnr. 69) Ob das Grundstück FI. Nr. 2747 (Gemarkung N.) heute in der DDR (noch) gebucht ist, erscheint zumindest zweifelhaft: es kommt hierauf aber auch nicht an. Die erwähnte Grundstücksdokumentationsordnung gilt nach ihrem § 1 nur für Grundstücke und Grundstücksrechte, „soweit die Grundstücke auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik gelegen sind.- Dies war hier aber nie der Fall; das Grundstück befand sich vielmehr stets im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Grundbuchblatt für ein solches Grundstück muß daher auch dann angeMittBayNot 1980 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 09.07.1980 Aktenzeichen: V ZB 5/80 Erschienen in: MittBayNot 1980, 205-206 Normen in Titel: GBO § 47; BGB § 428