VIII R 128/78
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 13. Mai 1980 VIII R 128/78 EStG §§ 9, 12, 21 Zurechnung der Einkünfte beim Bruttonießbrauch - Keine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen des Eigentümers bei unentgeltlicher Bestellung eines Bruttonießbrauchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau dieses dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (vgl. Urteil vom 27.9. 1972, BGHZ 59, 236 = DNotZ 1973, 86). Die Nießbrauchsvereinbarung vorn 28. 11. 1968 brachte den Töchtern des Klägers dagegen nicht nur einen rechtlichen Vorteil, sondern auch rechtliche Nachteile. aa) Der BGH hat die Frage, ob die Bestellung eines Nießbrauchs dem Nießbrauchsberechtigten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder nicht, bisher noch nicht entschieden (vgl. Urteil vom 5.2. 1971 LM, § 107 BGB Nr. 7 = DNotZ 1971, 302. wo diese Frage ausdrücklich offengelassen worden ist). In der zivilrechtlichen Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß In den kraft Gesetzes entstehenden Verpflichtungen des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer der rechtliche Nachteil der Nießbrauchsbestellung liege (vgl. Palandt/Heinrichs, 39. Aufl., § 107 BGB , Anm. 2; MünchKomm/Gitter, § 107 BGB , Anm. 24; Lange, NJW 1955, 1339 m, er. N.: a. A. Jauernig/Schlechtrlem/Stürner/Teichmann/ Vollkommer, § 107 BGB , Anm. 2; vgl. auch Staudinger/Coing, 11. Aufl , § 107 BGB , Anm. 7, der alle gegenseitigen Verträge für einwilligungsbedürftig 1. S. des § 107 BGB hält). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Mit der Begründung des Nießbrauchs an einem Grundstück (§ 1030 Abs. 1, § 873 Abs. 1 BGB ) entsteht zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer zugleich auch ein gesetzliches Schuldverhältnis mit beiderseitigen Rechten und Pflichten (vgl, Beschlug des BayObLG vorn 29. 3. 1977, Rpfleger 1977, 251 = MittRhNotK 1977, 142 = DNotZ 1978, 99 ), Die Verpflichtungen des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer ergeben sich insbesondere aus § 1041 BGB (Pflicht zur Erhaltung der Sache), § 1045 BGB (Versicherungspflicht der Sache) und § 1047 BGB (Pflicht zur Lastentragung). Da es bei der Frage, ob ein Rechtsgeschäft nur einen rechtlichen Vorteil bringt, nicht auf die wirtschaftliche Bewertung, sondern allein auf die rechtlichen Folgen ankommt (vgl. BGH LM § 107 BGB , Nr. 7 = DNotZ 1971, 302 ), liegt in diesen persönlichen Verpflichtungen des Nießbrauchers bereits ein rechtlicher Nachteil. Entgegen der Ansicht von Jauernig (a.a.O.) ist es für die Annahme eines rechtlichen Nachteils nicht erforden Ich, daß die Verpflichtungen des Nießbrauchers rechtsge schäftlich bestimmt sind, vielmehr reicht es aus. daß — wie beim Nießbrauch — durch das Rechtsgeschäft gesetzliche Verpflichtungen begründet werden (vgl. BGH LM, § 107 BGB , Nr. 7 es DNotZ 1971, 302 ). Da der Kläger und seine Ehefrau danach an der Vertretung ihrer Kinder gehindert waren, hätte zum wirksamen Abschluß des Nießbrauchsvertrages gemäß § 1909 BGB ein Pfleger bestellt werden müssen (vgl. auch das rechtskräftige Urteil des FG Düsseldorf — Senate in Köln — vom 26. 4. 1976; EFG 1976, 555). bb) Dieser Auffassung steht das BFH-Urteil vom 8. 8. 1978 ( BFHE 125, 500 BStBl. II 1978, 663) nicht entgegen. Dort ist entschieden, daß durch einen Vertrag, in dem Eltern in vorweggenommener Erbfolge ihrem minderjährigen Kind ein Grundstück unentgeltlich — aber gegen Übernahme der bestehenden dinglichen Belastungen und gegen Einräumung des Nießbrauchs — zuwenden, das Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil i. S. des § 107 BGB erlangt. Der VII. Senat hat sich bei dieser Entscheidung auf ein Urteil des Reichsgerichts vom 10.9. '1935 ( RGZ 148, 321 , 324) und die überwiegende Meinung in der zivilrechtlichen Literatur (vgl. Palandt/ Heinnchs, § 107 Anm. 2 m.w.N.) gestützt, wonach lediglich ein rechtlicher Vorteil dann gegeben ist, wenn der Minderjährige aus seinem Vermögen, das er vor Abschluß des Vertrages besaß, nichts aufgeben und keine neue Belastung auf sich nehmen muß, damit der Vertrag zustande kommt Im Gegensatz zu diesen Fällen, in denen das Eigentum an einem belasteten Grundstück unentgeltlich übertragen wird, wird im Streitfall lediglich ein Nutzungsrecht an fremdem Eigentum eingeräumt, das eine Reihe von Verpflichtungen beinhaltet. Ebensowenig kann die Rechtsprechung des BGH, wonach die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für einen minderjährigen Kommanditisten, dessen gesetzlicher Vertreter Heft 7/8 AtitliFII,Nale: Juli/August 1981 als persönlich haftender Gesellschafter an derselben Gesellschaft beteiligt ist, nicht gerechtfertigt Ist (vgl. Beschluß vom 18. 9. 1975 BGHZ 65, 93 MittRhNotK 1975, 565 — DNotZ 1976, 107; vgl. dazu auch die BFH-Urteile vom 29. 1 1976, BFHE 118, 181 = B51131.11 1976, 328, und vom 23.6. 1976, BFHE 119, 421 = BStBl. It 1976, 678= MIttRhIslotK 1976, 609), für den Streitfall Anwendung finden. Zwar hat der erkennende Senat unter Berufung auf diese Rechtsprechung die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Dauer des Nießbrauchs nicht für erforderlich gehalten (vgl. BFH-Urteil vom 13.5. 1980 VIII R 63/79, BFHE 131, 212 = BStBI,111981, 295 — MittRhNotK in diesem Heft). Die Dauerergänzungspfiegschatt ist jedoch nicht vergleichbar mit einer Pflegschaft in dem hier vorliegenden Fall, in dem der gesetzliche Vertreter an dem Abschluß eines einzelnen Rechtsgeschäfts rechtlich gehindert ist (vgl. dazu BGHZ 65, 93, 100 f. MittRhNotK 1975, 565 — DNotZ 1976, 107 ). b) Der wegen Verstoßes gegen § 181 BGB schwebend unwirksame Nießbrauchsvertrag (vgl. Palandt, a.a.O., § 181 Anm. 3; MünchKomm/Thiele, § 181 BGB , Anm. 39) kann weder durch einen Pfleger mit steuerrechtlicher Wirkung für die Vergangenheit genehmigt werden, noch ist die schwebende Unwirksamkeit im Hinblick auf § 5 Abs. 3 des Stetieranpassungsgesetzes — StAnpG — (jetzt § 41 Abs. 1 der Abgabenordnung — AO 1977 —) ohne Bedeutung für die Besteuerung. Die Genehmigung der Nießbrauchsbestellung durch einen noch zu bestellenden Pfleger würde zwar zivilrechtlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirken (§ 184 Abs. 1 BGB), steuerrechtlich könnte eine Rückwirkung dagegen nicht anerkannt werden. Denn ebenso wie die zivilrechtliche Rückbeziehung eines Vertrages steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich ist, muß auch die zivilrechtliche Rückwirkung einer erst Jahre nach dem Vertragsabschluß herbeigeführten Genehmigung durch einen Pfleger für die Besteuerung außer Betracht bleiben, weil erst vom Zeitpunkt der Genehmigung an tatsächlich und rechtlich alle Folgerungen aus dem bisher schwebend unwirksamen Vertrag gezogen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 4. 7. 1968, BFHE 92, 474 = BStBl. II 1968, 671 — MittRhNotK 1969, 144 und vom 1. 2. 1973, BFHE 108, 197 = BStBI.11 1973, 307). Die Vereinbarung könnte selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn — was die Vorentscheidung offengelassen hat — die Eltern die Mietverträge mit Dritten im Namen der Kinder abgeschlossen und die Mieteinnahmen für die Kinder in der nach § 1642 BGB 1. V. m. § 1807 BGB erforderlichen Form angelegt hätten Denn die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 StAnpG Ist nicht nur davon abhängig, ob die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des unwirksamen Rechtsgeschäfts eintreten lassen wollen, sondern auch davon, ob sie es können (vgl. Meßmer, StBJb 1979/80, 163, 247). Anm. d. Schriftl.:Vgl. auch das vorstehende und das folgende Urteil des BFH. Zur Anwendung dieses Urteils vgl. BMFSch reiben vorn 25. 5. 1981 in diesem Heft unter Mitteilungen. 14. Steuerrecht/Elnkommenetetber — Zurechnung der Einkünfte beim Bruttonießbrauch — Kelne Abzugsfähigkeit der Aufwendungen des Eigentümers bei unentgeltlicher Bestellung eines Bruttofinießbreuchs (BFH, Urteil vom 13. 5, 1980 — Vill R 128/78 — BStBl. II 1981 299) EStG §§ 9 Abe_ 1, 12 Nr. 2; 21 Abs. 1 Nr. 1 1. Der Nießbraucher en einem bebauten Grundstück kann auch dann Vermieter I. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein, wenn das Nutzungsrecht als sogenannter Bruttonießbrauch ausgestattet ist. 2. Der Nießbrauchbesteller kann die im Rahmen des BMtonleebrauches von ihm erbrachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehen. Zum Sachverhalt: Am 20. 5. 1974 schloß der Kläger mit seinen vier minderjährigen Kindern, die durch den Schwager des Klägers als Ergänzungspfleger vertreten waren. einen notariellen Vertrag ab, nach dem der Kläger den Kindern ab 1. 6. 1974 für fünfJahre unentgeltlich den Nießbrauch an seinem Mietwohngrundstück in L einräumte. Nach § 2 des Vertrages sollten alle das Hausgrundstück betreffenden Kosten, insbesondere die Aufwendungen für den Kapitaldienst sowie die darauf ruhenden Gebühren und Abgaben und die Reparaturkosten, zu Lasten des Eigentümers gehen. Außerdem sollte der Kläger berechtigt bleiben, die AfA auf das Gebäude in Anspruch zu nehmen. Der Nießbrauch wurde ins Grundbuch eingetragen und die Pflegschaft aufgehoben. Am 7. 6. 1974 beauftragte der Kläger den Schwager privatschriftlich. sämtliche Angelegenheiten, die mit der Verwaltung des in seinem Eigentum siehenden Mehrfamilienhauses zusammenhängen, ausschließlich und allein für ihn auszuüben. Das FA versagte bei der Einkommensteuerveranlagung 1974 die steuerliche Anerkennung des Nießbrauchs und rechnete die Mieteinnahmen für die Zelt vorn 1. 6. bis 31. 12.1974 dem Kläger zu Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage ab Dagegen wendet sich der Klager mit seiner Revision. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. 1. Ob nach einer Nießbrauchsbestellung dem Nießbraucher oder weiterhin dem Eigentümer (Nießbrauchsbesteller) die Einkünfte zuzurechnen sind, hängt davon ab, wer von beiden den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. Entgegen der Auffassung des FG haben im Streitfall die Kinder des Klägers als Nießbrauchsberechtlgte den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt, nicht dagegen der Kläger als Eigentümer des Grundstücks. a) Aufgrund des ihnen vorn Kläger eingeräumten Nieß brauchs waren die Kinder des Klägers rechtlich in der Lage, den steuerlichen Tatbestand der Einkunftserzielung durch Vermietung zu erfüllen (vgl. Urteil des BFH vom 13. 5. 1980 V1IIR 63/79, BFHE 131, 212 = BStBl. 111981, 295= MittRhNotK in diesem Heft). Die Ausgestaltung des Nießbrauchs als sog. Bruttonießbrauch — das ist ein Nießbrauch, bei dem sich der Nießbrauchsbesteller verpflichtet die dem Nießbrauchsberechtigten gemäß § 1041. § 1047 BGB obliegenden Kosten und Lasten zu tragen, so daß dem Nießbraucher die Bruttoerträge verbleiben — beeinträchtigt die Vermietersielluna der Kinder nicht. Zwar umfaßt die Pflicht des Vermieters zur Überlassung der Mietsache auch die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache ( § 536 BGB ). Diese Erhaltungspflicht der Nießbraucher gegenüber den Mietern wird aber durch die Verpflichtung des Nießbrauchsbestellers zur Übernahme der anfallenden Erhaltungsaufwendungen nicht berührt. Vielmehr bleiben die Nießbraucher als Vermieter ihren Mietern gegenüber zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Gebäudes verpflichtet; lediglich im Innenverhältnis zwischen Nießbrauchsberechtigten und Nießbrauchsverpflichtetem hat der Nießbrauchsverpflichtete die Kosten dafür zu tragen (vgl, zur Abwälzung von Erhaltungsaufwand auf den Nießbrauchsverpflichteten auch das BFH-Urteil vom 8.8. 1969, BFHE 96, 473 = BStBl II. 1969, 683). Die Übernahme sämtlicher mit dem Grundstück im Zusammenhang stehender Aufwendungen durch den Nießbrauchsbesteller (Eigentümer) kann zwar ein zusätzliches Anzeichen dafür sein, daß trotz Nießbrauchsbestellung ein Wechsel in der Person des Vermieters nicht stattgefunden hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. 5. 1980 VIII R 63/79). Im Streitfall hat die Vereinbarung dagegen nur zur Folge, daß die Einkünfte der Kinder aus der Vermietung mangels Werbungskosten den Einnahmen (Mieten) entsprechen bj Der Nießbrauch ist auch tatsächlich so durchgeführt worden, daß die Kinder als Vermieter der Wohnungen anzu180 sehen sind. Denn der Schwager des Klägers hat für den Kläger und seine Ehefrau in Ausübung des diesen zustehenden Vermögenssorgerechts (§ 1626 Abs_ 2 BGB) die Mietverträge im Namen der Kinder abgeschlossen. Der Schwager war im Streitjahr noch nicht als Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Kinder aus dem Nießbrauch bestellt, so daß den Eltern das Vermögenssorgerecht hinsichtlich des Vermögensgegenstandes Nießbrauch verblieben ist. Die Bestellung eines Pflegers für die Dauer des Nießbrauchs ist auch nicht erforderlich, da die Eitern im Rahmen ihres Sorgerechts Mietverträge mit Dritten im Namen ihrer nießbrauchsberechtigten Kinder abschließen dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 13.5. 1980 VIII R 63/79). Dagegen hat der Kläger seinen Schwager am 7. 6. 1974 mit der alleinigen Verwaltung des nießbrauchsbelasteten Grundstücks für ihn (den Kläger) beauftragt Diese Beauftragung hatte jedoch — was das FG zu Unrecht angenommen hat — nicht zur Folge, daß die Interessen der minderjährigen Kinder damit nicht mehr vertreten waren. Vielmehr beinhaltet diese Vereinbarung bei verständiger Würdigung die Übertragung der Ausübung der elterlichen Vermögenssorge hinsichtlich des Vermögensgegenstandes "Nießbrauch am Grundstück" Denn der Kläger war darin als Vermögenssorgeberechtigter seiner Kinder mit seinem Schwager übereingekommen, daß dieser — soweit es den Nießbrauch am Grundstück betrifft für ihn das elterliche Sorgerecht wahrnehmen sollte Eine solche Vereinbarung ist zulässig, allerdings jederzeit frei widerruflich (vgl. MünchKomm/Hinz, § 1626 BGB . Anm. 7; Staudinger/Donau, 10./11. Aufl. § 1627 BGB , Artm. 11; OLG München, HRR 1936, Nr. 263). Die Vereinbarung konnte der Kläger auch allein treffen, obwohl im bürgerlichen Recht nach der Aufhebung des § 1629 Abs. 1 BGB beide Eltern als gesetzliche Vertreter der Kinder gesamtvertretungsberechtigt sind. Denn im vorliegenden Fall kann eine entsprechende stillschweigende Bevollmächtigung der mitveiwaltungsberechtigten Ehefrau durch den Kläger unterstellt werden (vgl MünchKomm/Hinz. § 1629 BGB, Anm. 6; Palandt/Diederichsen, 39 Aufl., § 1629 BGB . Anm. 1). Trotz der Übertragung der Ausübung der elterlichen Vermögenssorge blieben der Kläger und seine Ehefrau jedoch verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Ausübung — also die Verwaltung des Grundstücks — in einer Weise geschah, die dem Wohl der Kinder diente (vgl Staudinger/Donau. § 1627 BGB, Anm. 11). Wenn der Kläger darum, wie das FG festgestellt hat, während der Nießbrauchszeit bei der Auswahl der Mieter und der Festsetzung der Höhe der Mieten mitgewirkt hat, so war er dazu nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Entgegen der Auffassung des FG kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, der Kläger habe die Wohnungen als Eigentümer des Grundstücks in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vermietet, zumal die Mietverträge vorn Schwager auftragsgemäß im Namen der Kinder abgeschlossen worden sind_ 2. Da der Kläger im Streitjahr keine eigenen Einkünfte aus Vermietung erzielt hat, kann er die von ihm getragenen Aufwendungen für das Grundstück auch nicht als Werbungskosten abziehen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen ( § 9 Abs. 1 EStG ). Da der Kläger seinen Kindern das Grundstück unentgeltlich zur Nutznießung . überlassen hat, stehen die von ihm für das Grundstück erbrachten Aufwendungen in keinem Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen. Der Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten scheidet daher aus (vgl. BFH-Urteil vom 31, 10. 1978, BFHE 127. 168 = BStBl. II 1979, 401 n.w.N.). Darüber hinaus würde auch § 12 Nr.2 EStG einem Abzug der Kosten, die der Kläger in Abweichung von den gesetzlichen Heft 718 MIllfihNniK Juil/August 1981 hat insoweit freiwillig Leistungen erbracht, die seine unterhaltsberechtigten Kinder aufgrund ihrer Rechtsstellung als Nießbraucher und Vermieter zu erbringen verpflichtet waren (vgl. BFH-Urteil vom 19. 10. 1976, BFHE 120, 234 — BStBl. II 1977, 72), Anm. d. Schriftf.: Vgl. auch die beiden vorstehenden Urteile des BFH zur Anwendung des Urteils vgl. BMF-Schrelben vom 25.5. 1981 In diesem Heft unter Mittellungen. 15. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer — Grundstück Im Sinne des § t Abs. 1 GrEStGemG NW (BFH, Urteil vom 25.2, 1981— II R 73/78— BStBI.111981, 382) NW GrEStGemG § 1 Abs. 1 1. Ein Grundstück i, 5. d, § 1 Abs. 1 GrEStGemG kann auch der Teil eines Grundstücks Im bürgerlich-rechtlichen Sinne sein (Anschluß an Urteil des BFH vom 4. 11. 1959 — II 18/57 U — BFHE 71, 16 , BStBl. III 1960, 253). 2. Eine entsprechende Aufteilung bei einem Gebäude findet nicht statt, wenn dieses teils zu begünstigten und teils zu Wohnzwecken verwendet werden soll. Zum Sachverhalt: Mit Vertrag vom ... kaufte die seither ein Krankenhaus betreibende Klägerin mehrere Parzellen, auf denen sich das Krankenhaus sowie aas zugehörige Schwesternwohnheim befinden. gern Antrag der Klägerin. ihr Steuerbefreiung nach dem nordrheinwestfälischen Gesetz über Befreiung des Grunderwerbs zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken von der Grunderwerbbleuer tGrESIGemG) vorn 16. 7. 1964 zu gewähren, folgte das FA nicht in Beziehung auf das Schwesternwohnheim. sondern setzte insoweit gegen die Klägerin Grunderwerbstauer fest, und zwar mit der Begrundung, daß nach § 1 Abs. 1 letzter.Satz GrEStGemG der Erwerb eines Grundstücks das überwiegend zu Wohnzwecken verwendet werden soll. von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgenommen sei. Mit der Einspruchsentscheidung setzte das FA sodann die Grunderwerbsteuer heran, womit es den gegen die Steuerfestsetzung der Höhe nach erhobenen Einwendungen stattgab und außerdem berücksichtigte, daß nach Ansicht der Klägerin die zum Schwesternwohnheim gehorende anteilige Grunoflache lediglich rot ausmache m übrigen blieb der Einspruch erfoiglos. Die daraufhin erhobene Klage Ist vorn h G als unbegründet abgewiesen worden WI der Revision fugt die Klagerin Verletzung des § 1 Abs I GrES1C-einG. Aus den Gründen: Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesenNacn § 1 Abs. 1 GrEStGemG ist bei den in der Vorschrift angeführten Körperschaften und Vermögensmassen der Erwerb eines Grundstücks, das unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke bestimmt ist, von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen. Die Steuerbefreiung erfaßt dagegen nicht den Erwerb eines Grundstücks, das überwiegend zu Wohnzwekken verwendet werden soll. Demzufolge hat das FG zu Recht entschieden, daß die Klägerin nicht in größerem als dem erlangten Umfang Steuerfreiheit in Anspruch nehmen darf. § 1 Abs. 1 GrEStGemG enthält weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Regelung des Inhalts, daß unter „Grundstück" nur ein Grundstück i. S. des bürgerlichen Rechts zu AoldlnhNolt( JolitAugtet 1981 verstehen sei (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG ); er bestimmt auch nicht, daß § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG angewendet werden müßte, wonach für den Fall, daß sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, diese Grundstücke als ein Grundstück zu behandeln sind. Der Senat hält es hierwegen für angebracht, bei der Auslegung des Grundstücksbegriffes auf sein vor Erlaß des GrEStGemG ergangenes und darum dessen Gesetzgeber bekanntes Urteil vom 4. 11. 1959 ( BFHE 71, 18 BStBl. III 1960, 253) zurückzugreifen, in dem für einen Sachverhalt, bei dem ein erworbenes Grundstück nur teilweise für steuerbegünstigte Zwecke bestimmt war, ausgesprochen Ist, daß als Grundstück 1. S. der betreffenden Befreiungsvorschrlft die Teilfläche eines Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinne zu verstehen sei. Die In dem zitierten Urteil maßgebenden Überlegungen haben im vorliegenden Fall gleichermaßen Bedeutung. Auch bei der Anwendung des GrEStGemG müßte es als eine auf Zufälligkeiten beruhende und darum nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung empfunden werden, wenn die Steuerfreiheit davon abhinge, ob und Inwieweit die dem begünstigten Zweck dienende Grundfläche zum Zeitpunkt des Erwerbs mit weiteren Grundflächen zu einem Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne zusammengefaßt ist. Ferner wird auch im Rahmen des GrEStGemG nur eine ggf. auf Teilflächen eines Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinne abgestellte Gesetzesanwendung dem gesetzgeberischen Willen gerecht, für den sich nicht annehmen läßt, daß die im GrEStGemG vorgesehenen Vergünstigungen davon abhängig sein sollten, ob der Befreiungstatbestand gerade bei Zugrundelegung des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs verwirklicht wird. Der Senat hält es dagegen nicht für gerechtfertigt, im Rahmen des GrEStGemG den Grundsatz der flächenweisen Rufteilbarkeit des Grund und Bodens dahin weiterzuentwickeln, daß eine entsprechende Aufteilung auch innerhalb eines Gebäudes vorgenommen wird, wenn bei diesem bestimmte abgrenzbare Nutzflächen dem begünstigten Zweck ausschließlich dienen, während dies im übrigen nicht der Fall ist In dieser Hinsicht läßt sich nicht annehmen, daß eine derartige Auslegung dem gesetzgeberischen Willen entspräche. Vielmehr kann aus der Regelung im letzten Satz des § 1 Atm. 1 GrEStGemG geschlossen werden, daß der Gesetzgeber ein selbständiges Gebäude als nicht mehr teilbare Einheit behandelt haben will, so daß es insoweit für die Steuerfreiheit darauf ankommt, ob im Rahmen der Zweckbestimmung die begünstigten oder die nichtbegünstigten Zwecke überwiegen. 2. Gegen vorstehende Grundsätze hat das FG nicht verstoßen. Das FG hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin darin zu folgen, daß im Hinblick auf die Unentbehrlichkort des Schwesternwohnheimes für den Krankenhausbetrieb sowie im Hinblick auf weitere wirtschaftliche und auf technische Verflechtungen die umstrittene Parzelle mit dem auf ihr befindlichen Gebäude in vollem Umfang von der Grunderwerbsteuer ausgenommen werden müßte. Das FG hat statt dessen richtigerweise die Ansicht des FA gebilligt, daß das Schwesternwohnheim und die zugehörigen ... m2 an Grund und Boden — die Bemessung dieser Teilfiäche beruht auf den Angaben der Klägerin — als überwiegend Wohnzwecken dienend, von der Steuerbefreiung ausgenommen sind. Es unterliegt schließlich keinen Bedenken, daß das FG es in diesem Zusammenhang abgelehnt hat, wegen der teilweisen Nutzung des Schwesternwohnheimes zu anderen als Wohnzwecken im Umfang von ... v, H. eine Aufteilung des Gebäudes vorzunehmen, so daß die Revision insgesamt als unbegründet zurückzuweisen war. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 13.05.1980 Aktenzeichen: VIII R 128/78 Erschienen in: MittRhNotK 1981, 179-181 Normen in Titel: EStG §§ 9, 12, 21