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V ZB 15/79

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 26. Februar 1980 V ZB 15/79 BGB § 181 Zur Anwendbarkeit von § 181 BGB bei derAbgabe einer Löschungsbewilligung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes extensiv auszudehnen und Interpretationen zu finden, mit denen man Brücken zwischen an sich nicht zueinander passenden Gesetzestexten schlägt. Man hinterfragt, um ein Modewort zu gebrauchen, einen BGB-Paragraphen nach dem andern, ob nicht irgendeine besonders bedeutende Gerechtigkeitsentscheidung dahintersteckt, die sich als analogiefähig erweist, um die Unzulässigkeit einer unmittelbar nicht passenden Vertragsbestimmung zu begründen. Es ist die Methode, die aus einem Gesetzeszweck die Anwendbarkeit des Gesetzes auch auf solche Fälle bejaht, die das Gesetz gar nicht geregelt hat. Der nicht normierte Gesetzeszweck tritt an die Stelle der Norm. Die Norm wird verfügbar zu Gunsten einer höheren Gerechtigkeit. Diese Methode ist die Grundlage, von der aus man zur Inhaltskontrolle durch das Grundbuchamt kommt: Weil das AGB-Gesetz Vertragsgerechtigkeit sichern will, muß es auch das Grundbuchamt umfassend anwenden können; Inhalt, Dogmatik und Verfahrensprinzipien des normierten Grundbuchrechts haben mindere Qualität und müssen zurückstehen. Am deutlichsten tritt diese auf den Aufsatz von Eickmann zurückgehende Methode im Grundstücksrecht (Rechtspfleger 1978, 1) da zu Tage, wo man die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf die Teilungserklärung nach § 8 WEG bejaht. Obwohl kein Paragraph des AGB-Gesetzes paßt, gelangt man mit kunstfertigen Auslegungen des Gesetzes zur Anwendbarkeit (Eickmann aaO). Es ist nur schwer verständlich, daß der führende Kommentar zum WEG von Bärmann/ Pick/Merle in der 4. Auflage 1980 trotz der Aufsätze von Röll in DNotZ 1978, 720 und Schmidt, Baurecht 1979, 187 = MittBayNot 1979, 139 ohne jegliche Auseinandersetzung mit der Dogmatik und den Normen in nur wenigen Zeilen schreibt, die.Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf die Teilungserklärung ergebe sich aus „Sinn und Zweck des AGB-Gesetzes". Ähnlich knapp äußert sich Schlosser in Staudinger, 12. Aufl. 1980, Rdn. 8 zu § 1 AGBG ; bei angegebenem Bearbeitungsstand Januar 1980 ist weder der 1978 erschienene Aufsatz von Röll erwähnt, noch meiner aus dem Mai/Juni-Heft 1979 von Baurecht. (Schlosserbejaht auch die Inhaltskontrolle durch das Grundbuchamt und zitiert nur die diesen Standpunkt teilende Literatur bis November 1979; gegenteilige Literatur und Entscheidungen werden nicht erwähnt - Einl. zu §§ 8-11, Rdn. 11). Für den Bereich der grundbuchamtlichen Inhaltskontrolle war § 1136 BGB gewissermaßen das Paradepferd. Er war der Schlüssel, um an die Inhaltskontrolle heranzukommen. Als eine Vorschrift zwingenden Rechts, aus der sich ein allgemeiner Gerechtigkeitsgedanke ableiten ließ, schien er die idealen Voraussetzungen zu liefern, um eine Abweichung vom Gesetz nach § 9 AGBG esetz zu konstatieren. Nicht Normen, sondern Gesetzeszwecke wurden aneinander gemessen: Der Wortlaut des § 9 AGBG , der nur bei Abweichungen von dispositivem Recht gilt, wurde zu Gunsten eines Gesetzeszweckes, wonach das AGB-Gesetz immer für „Gerechtigkeit" sorgen müsse, außer acht gelassen. Der Wortlaut des § 1136 BGB wurde zu einem Gesetzeszweck über wirtschaftliche Bewegungsfreiheit überhöht. Zu § 1136 BGB hat der BGH eine klare Antwort gegeben. Damit hat er auch gezeigt, daß diese Bestimmung im Grund ein ungeeignetes Mittel zur Demonstration der Inhaltskontrolle durch das Grundbuchamt war. Diese Meinung, etwa gleich begründet, habe ich von Anfang an in meinen zu § 1136 BGB eingelegten Erinnerungen vertreten, ohne allerdings von den Gerichten eine so klare und bündige Entscheidung zu bekommen (vgl. AG Bayreuth, MittBayNot 1979,12), wie sie der BGH jetzt gefällt hat. Die eigentliche Bedeutung der BGH-Entscheidung ist aber darin zu sehen, daß der BGH ein Signal gesetzt hat, das der uferlosen Anwendung des AGB-Gestzes durch Interpretationskunststücke, die den Gesetzeswortlaut außer acht lassen, Einhalt gebietet. Auch im AGB-Bereich ist sowohl beim AGB-Gesetz selbst als auch bei den Normen, die daran gemessen werden sollen, die Norm, d. h. der Gesetzestext, ernst zu- nehmen. In den formulierten Gesetzestexten hat der Gesetzgeber die Maßstäbe für die Anwendung des Rechts gesetzt. Möge die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in einer Zeit, in der das geschriebene Recht oft zu leicht dem Gedanken von Treu und Glauben geopfert wird, dazu beitragen, diesem Recht den Rang und die Bedeutung zu sichern, wie sie ihm vom Gesetzgeber zugedacht sind. Dann hat der BGH gerade mit dieser Entscheidung einen wertvollen Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet. Notar Friedrich Schmidt, Bayreuth 10. BGB § 181 (Zur Anwendbarkeit von § 181 BGB bei der Abgabe einer. Löschungsbewilligung) Ein Grundstückseigentümer, der dem Grundbuchamt gegenüber für sich und zugleich als Vertreter des Hypothekengläubigers die Löschung einer Hypothek beantragt und bewilligt, unterliegt den Beschränkungen des § 181 BGB . BGH, Beschluß vom 27. 2.1980 - V ZB 15/79 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beschwerdeführer ist zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in S. Er ist auch Einzelprokurist der Firma S. & K. GmbH in B., -die ihrerseits die persönlich haftende Gesellschafterin der Firma S. & K. GmbH & Co. KG ist. Wegen einer Forderung dieser Kommanditgesellschaft in Höhe von 27 500 DM nebst 8% Zinsen seit dem 1. November 1976 ist am 14. März 1979 eine Zwangshypothek auf dem erwähnten Grundstückshälfteanteil des Beschwerdeführers eingetragen worden. Durch notariell bglaubigte Erklärung vom 27. März 1979 hat er als Prokurist der Komplementär-GmbH die Löschung der erwähnten Sicherungshypothek bewilligt und sie als Eigentümer des belasteten Grundstücksanteils beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 1979 hat ihm der Rechtspfleger des Grundbuchamts aufgegeben, eine Löschungsbewilligung der Komplementär-GmbH nachzureichen, weil seine Löschungsbewilligung gegen § 181 BGB verstoße. Der dagegen eingelegten Erinnerung haben weder der Rechtspfleger noch der Grundbuchrichter abgeholfen. Das Landgericht hat auf Vorlage des Amtsgerichts die als Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht möchte die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde ebenfalls zurückweisen, sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 157, 24 ff und des Bayerischen Obersten LandesBundesgerichtshof vorgelegt. Aus den Gründen: Die Vorlagevoraussetzungen ( § 79 Abs. 2 GBO ) sind gegeben. Die zulässige weitere Beschwerde ( § 80 Abs. 1 GBO ) ist unbegründet. Zu Recht sehen Grundbuchamt, Landgericht und Oberlandesgericht in der Löschungsbewilligung des Beschwerdeführers hinsichtlich der eingetragenen Zwangshypothek einen Verstoß gegen § 181 BGB . Die Bewilligung nach § 19 GBO ist zwar in erster Linie ein Akt des formellen Grundbuchrechts; sie dient aber doch der Verwirklichung und Beurkundung des materiellen Liegenschaftsrechts. Daraus folgt, daß sie hier auch nur dann wirksam ist, wenn der Bewilligende die nach materiellem Recht zu beurteilende Macht zur Aufhebung der Belastung hat (vgl. § 875 BGB ), deren Löschung bewilligt werden soll (vgl. KGJ 37, 283, 285; 47, 147, 149; Horber, GBO 14. Aufl. § 19 Anm. 5 E d). Der Beschwerdeführer ist hier ohne die Voraussetzungen für ein erlaubtes Insichgeschäft nicht zur Aufgabeerklärung hinsichtlich der Zwangshypothek berechtigt ( §§ 875, 181 BGB ). § 181 BGB ist nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum eine Vorschrift, bei der ein Interessengegensatz zwischen den mehreren vom Vertreter repräsentierten Personen zwar MittBayNot 1980 Heft 3/4 119 gesetzgeberisches Motiv, aber zur Tatbestandserfüllung weder erforderlich noch ausreichend ist ( BGHZ 50, 8 , 11 m.w.N.). Daran bleibt im Grundsatz festzuhalten. Das. besagt aber nicht, daß — mit Rücksicht auf die unbefriedigenden Ergebnisse einer solchen Gesetzesauslegung — der erwähnte Grundsatz keine Ausnahmen duldet (vgl. dazu BGHZ 56, 97 ff.; 59, 236 ff; 51, 209; 64, 72 ff.). Auch im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Senats eine vom Zweck des § 181 BGB losgelöste, ausschließlich formale Betrachtungsweise nicht angängig. Nach § 875 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Grundpfandgläubiger das Recht durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Begünstigten aufgeben. Diese durch eine unterschiedliche Rechtspraxis in den verschiedenen deutschen Ländern bei Schaffung des BGB historisch erklärbare Doppelspurigkeit ändert nichts daran, daß in beiden Fällen der Eigentümer des belasteten Grundstücks der durch die Aufgabeerklärung materiell Begünstigte ist. Sachlich ist damit der Grundstückseigentümer der eigentliche. Erklärungsempfänger. Ob er es auch formal ist, kann nicht entscheidend sein. So hat auch das Reichsgericht im Fall der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung ( § 2081 BGB ) für die Anwendung des § 181 BGB nicht darauf abgestellt, daß diese Anfechtung dem Nachlaßgericht gegenüber zu erklären ist, sondern darauf, daß sachlich diejenigen betroffen sind, deren erbrechtliche Ansprüche geändert oder ausgeschlossen werden ( RGZ 143, 350 , 352/353). Es wäre nicht zu rechtfertigen, den im einen Fall (Erklärung gegenüber dem Begünstigten) eingreifenden Schutz des § 181 BGB im anderen Fall (Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt) nicht zu gewähren. § 181 BGB würde bei der Aufgabe von Grundpfandrechten seine Bedeutung verlieren, wenn er durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt umgangen werden könnte. Der Senat befindet sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums (BGBRGRK, 12. Aufl. Rdn. 5 und 11; Erman/Westermann, BGB 6. Aufl. Rdn. 7; MünchKomm/Thiele, BGB Rdn. 26 und 27; Palandt/Heinrichs, BGB 38. Aufl. Anm. 2 b; Soergel/Siebert/Leptien, BGB 11. Aufl. Rdn. 29; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. Rdn. 23 je zu § 181; Eickmann, Grundbuchverfahrensrecht 1978 S. 141; Flurre, Allgemeiner Teil des BGB. Band 11, § 48 Ziff. 2, S. 812 ff; a.A. Güthe/Triebel, GBO 6. Aufl. S. 2052; Haegele, Grundbuchrecht 6. Aufl. — Handbuch der Rechtspraxis Band 3, Rdn. 1966; Horber, GBO 14. Aufl. § 19, Anm. 5 E d; Meikel/Imhof/Riedel, GBO 6. Aufl.. § 18 Anhang Rdn. 104). 11. BGB §§ 1746 Abs. 1,-1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 (Zur Anwendung von § 1795 BGB bei der Annahme als Kind) Für die Adoption durch den Stiefvater ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich, wenn die Mutter als gesetzliche Vertreterin für das Kind die Einwilligung gegenüber dem Vormundschaftsgericht erklärt. BGH, Beschluß vom 27. 2. 1980 — IV ZB 167/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Das nichtehelich geborene Kind Philipp N. soll von dem Ehemann seiner Mutter als Kind angenommen werden. Das Vormundschaftsgericht vertritt die Auffassung, daß die Kindesmutter nicht befugt sei, die nach § 1746 BGB erforderliche Einwilligung im Namen ihres Kindes zu erklären. Es hat deshalb insoweit das Kreisjugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt. Gegen die Pflegerbestellung hat das Jugendamt zunächst Beschwerde und nach deren Zurückweisung durch das Landgericht weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. September 1978 ( NJW 1979, 49 ) gehindert. Es hat aus diesem Grunde die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: 1. Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Gericht will die Vorschrift des § 1795 Abs. 1 Ziff. 1 BGB i. V. m. den §§ 1705, 1629 Abs. 2 BGB auf die gemäß § 1746 BGB im Namen des Kindes abzugebende Einwilligungserklärung anwenden. Es hält aus diesem Grunde die vom Vormundschaftsgericht vorgenommene Bestellung eines Ergänzungspflegers für erforderlich. Damit setzt es sich mit der im obengenannten Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung in Widerspruch, nach der die nichteheliche Mutter nicht gehindert ist, für ihr Kind die Einwilligung zur Adoption durch ihren Ehemann zu erklären. 2. Die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts kann der Senat nicht teilen. a) Bei der Neuordnung des Adoptionsrechts durch das Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl 1 S. 1749) ist das bisherige Vertragssystem durch das Dekretsystem ersetzt worden. Nach wie vor setzt zwar die Adoption die Einwilligung des zu Adoptierenden voraus; der Gesetzgeber hat auch daran festgehalten, daß die Einwilligung für einen noch nicht 14 Jahre alten Anzunehmenden von dessen gesetzlichem Vertreter, bei einem älteren Kind von diesem selbst erklärt wird. Geändert hat sich jedoch die rechtstechnische Form, in der das Einverständnis zum Ausdruck kommen muß: Während dies früher durch einen Vertrag mit dem Annehmenden geschah, ist heute eine Erklärung gegenüber dem Amtsgericht, also eine — im materiellen Familienrecht normierte — verfahrensrechtliche Handlung im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erforderlich. Aus diesem Grunde kommt eine unmittelbare Anwendung der §§ 1629 Abs., 2, 1705, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr in Frage. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB betrifft lediglich private Rechtsgeschäfte, nicht aber verfahrensrechtliche Anträge und Erklärungen; diese Vorschrift setzt darüber hinaus voraus, daß sich die abzugebende Willenserklärung an den Ehegatten des gesetzlichen Vertreters richtet. Ebensowenig kann die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers unmittelbar aus § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB hergeleitet werden; denn ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist kein Rechtsstreit im Sinne dieser Bestimmung (vgl. BayObLG NJW 1961, 2309 ; MünchKomm-Zagst, § 1795 BGB Rdn. 6). Ob und inwieweit für die echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas anderes gilt, ist hier nicht zu erörtern. b) Das vorlegende Gericht hat dies nicht verkannt; es nimmt jedoch an, daß hie i eine analoge Anwedung der §§ 1629 Abs. 2, 1705 Abs. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB geboten sei. Eine solche scheidet aber deshalb aus, weil eine Regelungslücke nicht erkennbar ist (vgl. Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. § 62 V 5). Es ist davon auszugehen, daß eine Analogie im Statusrecht nur im Ausnahmefall zuzulassen ist; ohne zwingenden Anlaß sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dessen, was Status ist, schafft oder beendet, nicht rechtsähnlich auszuweiten (ebenso Brüggemann, FamRZ 1977, 656 , 658). Wie das Oberlandesgericht Hamm zu Recht ausführt, sind Statusregelungen und mit ihnen die Regelung der gesetzlichen Vertretung im Status Ordnungsregelungen, die im Interesse der Rechtssicherheit einen genau umrissenen Anwendungsbereich haben müssen und schon deshalb nicht beliebig ausgeweitet werden dürfen. Ausschlaggebend ist folgende Überlegung: durch die Adoptionsnovelle ist die dogmatische Struktur des Adoptionsvorgangs grundlegend geändert MittBayNot 1980 Heft 3/4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 26.02.1980 Aktenzeichen: V ZB 15/79 Erschienen in: MittBayNot 1980, 119 Normen in Titel: BGB § 181