V ZR 140/76
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. Dezember 1977 V ZR 140/76 Zur Verfügungsbefugnis des befreiten Vorerben Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 11. BGB §2113 (Zur Verfügungsbefugnis des befreiten Vorerben) Wird einer von zwei Miterben durch den anderen zum befreiten Vorerben eingesetzt und stirbt der andere, so kann der überlebende über ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück ohne die Beschränkungen des §2113 BGB verfügen (Ergänzung zum Beschluß vom 10. März 1976, V ZB 7172, MittBayNot 76, 74 ). BGH Urteil vom 16. 12. 1977 一V ZR 140/76 一 Aus dem Tatbestand: Die Geschwister Heinrich und Martha O. waren alleinige Erben ihres Onkels Emil H. Zum Nachlaß gehörte ein Grundstück. Heinrich und Martha O. wurden,, in Erbengemeinschaft" als Eigentümer eingetragen. Am 7. Dezember 1937 verstarb Martha 0. und wurde aufgrund eines Testaments durch Heinrich 0. als Vorerben beerbt. Ein Vorerbenvermerk wurde im Dezember 1960 im Grundbuch eingetragen. Im Jahre 1962 bestellte Heinrich 0. der Beklagten auf dem Nachlaßgrundstück eine Briefhypothek in Höhe von 15 000 DM nebst Zinsen Am 28. April 1970 verstarb Heinrich 0. und wurde vom Fiskus des Landes Nordrhein-Westfalen beerbt. Nacherben der Martha 0. wurden mit seinem Tode die KIäger. Die Kläger vertreten den Standpunkt, die Hypothekenbestellung des Vorerben Heinrich 0. sei ihnen als Nacherben gegenüber unwirksam. Sie haben im Klagewege von der Beklagten Erteilung der Löschungsbewilligung und Herausgabe des Hypothekenbriefes verlangt. Das Oberlandesgericht hat dem Klagebegehren 一Erteilung der Löschungsbewilligung und Herausgabe des Hypothekenbriefes 一 in vollem Umfang stattgegeben. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, die von Heinrich 0. vorgenommene Hypothekenbestellung sei mit dem Eintritt des Nacherbfalles unwirksam geworden(§2113 Abs. 1 BGB i. V. m.§§2033, 2040 BG'B): Zwar habe zu der Vorerbschaft nicht ein Grundstock, sondern nur ein Anteil an einer Erbschaft gehört, die ihrerseits das Grundstückseigentum umfasste; der Zweck des § 2113 BGB , entsprechend dem Erblasserwillen den Fortbestand von dem Erblasser zustehenden Rechten an Grundstücken zugunsten des Nacherben zu sichern, mache aber auch für einen solchen Fall den Schutz des Nacherben erforderlich. Das gelte erst recht, wenn 一wie hier 一die Mitberechtigung des Erblassers an einem Grundstück praktisch die alleinige Substanz der Vorerbschaft ausmache und im Vorstellungsbild des Erblassers die Verfügungsbeschränkung des Vererben sich ersichtlich gerade auch auf den (Gesamthands-)Anteil an dem Grundstück beziehen solle. Daß der Vorerbe hiernach auch in der Verfügung über das Nachlaßgrundstück insgesamt behindert werde, sei nicht unbillig; er könne jederzeit Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§2042 BGB) und so seine originäre (von der Vorerbenstellung unabhängige) Mitberechtigung an dem Grundstück wirtschaftlich frei verwerten. Die Angriffe der Revisionen gegen diese Auffassung haben Erfolg. II. Wie der Senat mit Beschluß vom 10.März 1976 一V ZB 7172 一 ( MittBayNot 76, 74 ) für den Fall einer durch allgemeine (eheliche) Gütergemeinschaft begründeten Gesamthandsgemeinschaft entschieden hat, kann eine Witwe als alleinige und befreite Vorerbin unentgeltlich über ein Grundstück verfügen, das zum Gesamtgut gehörte. In jener Entscheidung hat der Senat 一unter Aufgabe der im Urteil vom 20. Februar 1970, V ZR 54/67 ( NJW 1970, 943 ) vertretenen gegenteiligen Auffassung 一den Standpunkt eingenommen, dass §2113 BGB auf derartige Verfügungen weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden könne. Der Senat hat eingeräumt, daß das in §2113 BGB berücksichtigte Schutzbedürfnis des Nacherben nicht nur gegenüber dem Verlust von Nachlaßgegenständen im Rechtssinne besteht, sondern auch gegenüber der Weggabe von Gegenständen, die zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und seinem überlebenden Ehegatten gehörten. Dieses Bedenken hat der Senat jedoch zurückgestellt, weil anderenfalls nicht nur der zum Nachlaß gehörende Gesamtgutsanteil den Verfügungsbeschränkungen des§2113 BGB unterworfen würde, sondern der zum Gesamtgut gehörende Gegenstand insgesamt, mithin auch derjenige Gesamtgutsanteil, der dem überlebenden Ehegatten schon zuvor zu eigenem Recht zustand. Ein solches Ergebnis hat der Senat als das größere Übel erachtet, zumal es namentlich im Recht der Personenhandelsgesellschaften dazu führen könnte, daß die Flexibilitat der Geschäftsführung und der Verkehrsschutz litten. Auch bei der vorliegenden Fallgestaltung verbietet die vorstehend nachvollzogene Interessenabwägung eine entsprechende Anwendung des§2113 BGB. Hier wie dort geht es um die Frage, ob das Schutzbedürfnis des Vorerben oder des Nacherben den Vorrang verdient. Da keine Lösung des lnteressenkonflikts völlig befriedigen kann, gibt der Senat dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit den Vorzug vor weiteren Differenzierungen und hält es für angezeigt, die 一hier gegebene 一Erbengemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Bindung und den damit verbundenen etwaigen Beschränkungen des Vorerben nicht anders zu behandeln als die allgemeine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann kein entscheidender Unterschied beider Fallgruppen darin gesehen werden, daß in den hier gegebenen Fällen der Vorerbe immerhin vor dem Eintritt des Nacherbfalls über seinen ursprünglichen Miterbenanteil im ganzen verfügen ( §2033 Abs. 2 BGB ) oder Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen kann (§2042 BGB). Im Übrigen können auch Eheleute, die Gütergemeinschaft vereinbart haben, diesen Güterstand (einverständlich) jederzeit beenden und sich über das Gesamtgut auseinandersetzen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.12.1977 Aktenzeichen: V ZR 140/76 Rechtsgebiete: Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge Erschienen in: MittBayNot 1978, 62-63