Beschluss
VIII S 16/25
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2025:B.181125.VIIIS16.25.0
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Leitsätze
NV: Die Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs im In-Camera-Verfahren, dass das Finanzgericht (FG) die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat, ist dann nicht gegeben, wenn das FG sich dahingehend einlässt, dass es die ‑‑vom Finanzamt konkret dargelegten‑‑ Verweigerungsgründe für naheliegend halte.
Tenor
Der Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs im In-Camera-Verfahren, dass das Finanzgericht (FG) die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat, ist dann nicht gegeben, wenn das FG sich dahingehend einlässt, dass es die ‑‑vom Finanzamt konkret dargelegten‑‑ Verweigerungsgründe für naheliegend halte. Der Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird als unzulässig verworfen. II. Der Antrag nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO auf Durchführung eines In-Camera-Verfahrens ist unzulässig. 1. a) Nach § 86 Abs. 1 FGO sind Behörden unter anderem zur Vorlage von Urkunden und Akten verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann die Vorlage von Urkunden oder Akten verweigert werden, wenn die Vorgänge aus bestimmten Gründen geheim gehalten werden müssen. Der BFH stellt gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen der Abs. 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten rechtmäßig ist. b) Der Antrag auf Durchführung eines In-Camera-Verfahrens ist ‑‑wie geschehen‑‑ nicht beim BFH, sondern beim FG als dem "Gericht der Hauptsache" zu stellen (§ 86 Abs. 3 Satz 2 FGO). c) Die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags nach § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden Unterlagen konkret angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.12.2020 - II S 11/20, BFH/NV 2021, 532, Rz 8, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind gegeben. d) Des Weiteren muss das FG die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht haben (vgl. BFH-Beschluss vom 09.12.2020 - II S 11/20, BFH/NV 2021, 532, Rz 10, m.w.N.). Voraussetzung einer Feststellung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO ist zudem, dass das FG, wenn es im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens Steuerakten vom Finanzamt anfordert und diese nicht vollständig vorgelegt werden, weiterhin, das heißt auch noch zum Zeitpunkt der erstrebten Entscheidung des BFH, auf der lückenlosen Vorlage besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.02.2014 - V B 60/12, BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, Rz 6; vom 18.09.2007 - III S 31/07, BFH/NV 2008, 83, unter II.2.a). e) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das FG hat die Entscheidungserheblichkeit der Akten nicht bejaht oder offengelassen, sondern sich vielmehr dahingehend eingelassen, dass es die ‑‑vom FA konkret dargelegten‑‑ Verweigerungsgründe für naheliegend halte. Zudem hat das FG hiermit zu erkennen gegeben, dass es auf der lückenlosen Vorlage der streitigen Aktenbestandteile nicht weiter bestanden hat. 2. Einer Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde nach § 86 Abs. 3 Satz 4 FGO bedarf es nicht, wenn ‑‑wie hier‑‑ der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO unzulässig ist und die Interessen der obersten Aufsichtsbehörde daher nicht betroffen sein können (vgl. BFH-Beschluss vom 09.12.2020 - II S 11/20, BFH/NV 2021, 532, Rz 12, m.w.N.). 3. Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist jedenfalls dann, wenn ‑‑wie hier‑‑ der Antrag erfolglos geblieben ist, ein unselbständiges Zwischenverfahren, so dass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 09.12.2020 - II S 11/20, BFH/NV 2021, 532, Rz 13, m.w.N.; Hartmann in Gosch, FGO § 86 Rz 66; a.A. noch BFH-Beschluss vom 15.10.2009 - X S 9/09, BFH/NV 2010, 54, für den Fall der Erledigung des Antragsverfahrens). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken