Beschluss
XI B 13/25
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2025:B.250625.XIB13.25.0
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Leitsätze
1. NV: Erklärt ein Prozessbevollmächtigter namens seines Mandanten, dass auf mündliche Verhandlung verzichtet wird, wird dieser Verzicht nicht durch eine spätere Mandatsniederlegung verbraucht. 2. NV: Haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet, ist das Finanzgericht berechtigt, "ohne weiteres" im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Es ist weder verpflichtet, einen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, noch verpflichtet, den Zeitpunkt seiner bevorstehenden Entscheidung bekannt zu geben.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.01.2025 - 1 K 465/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Erklärt ein Prozessbevollmächtigter namens seines Mandanten, dass auf mündliche Verhandlung verzichtet wird, wird dieser Verzicht nicht durch eine spätere Mandatsniederlegung verbraucht. 2. NV: Haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet, ist das Finanzgericht berechtigt, "ohne weiteres" im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Es ist weder verpflichtet, einen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, noch verpflichtet, den Zeitpunkt seiner bevorstehenden Entscheidung bekannt zu geben. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.01.2025 - 1 K 465/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Soweit die Klägerin rügt, dass sie nach der Mandatsniederlegung nicht vertreten gewesen sei, greift diese Rüge nicht durch, da die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.01.2025 ausdrücklich erklärt hat, sich zukünftig selbst vertreten zu wollen. Dies ist nach § 62 Abs. 1 FGO zulässig; die Beteiligten können danach vor dem FG den Rechtsstreit selbst führen. Von diesem Recht hat die Klägerin im Streitfall ausdrücklich Gebrauch gemacht. 2. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde deshalb auch, dass das Urteil der Klägerin zugestellt worden ist. Dies entspricht nicht nur dem von X im Schreiben vom 21.01.2025 ausdrücklich geäußerten Wunsch, sondern auch § 53 Abs. 1, § 104 Abs. 3 FGO, wonach unter anderem Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, den Beteiligten zuzustellen sind. Beteiligte war nach § 57 Nr. 1 FGO die Klägerin. Eine Zustellung an X (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 172 der Zivilprozessordnung) schied aufgrund der Schreiben vom 21.01., 22.01. und 20.01.2025 (Eingang 27.01.2025) aus. 3. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, liegt diese schon aus den genannten Gründen nicht vor. Lediglich ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass die Klägerin bereits vor der Mandatsniederlegung auf mündliche Verhandlung verzichtet hatte. a) Dieser Verzicht hat sich weder durch Zeitablauf noch durch die Niederlegung des Mandats verbraucht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 15.05.2024 - IX S 16/24, BFH/NV 2024, 940, Rz 13 f., m.w.N.); ein Widerruf des Verzichts wurde nicht erklärt. b) Das FG war daher berechtigt, "ohne weiteres" im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.1997 - X R 21/94, BFH/NV 1997, 547; BFH-Beschluss vom 24.08.1998 - XI B 126/97, BFH/NV 1999, 332, unter II.). Das FG ist weder verpflichtet, einen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, noch den Zeitpunkt seiner bevorstehenden Entscheidung bekannt zu geben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 08.07.2008 - XI S 5/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1863, unter II.2.b cc (2); vom 15.12.2008 - VII B 24/08, BFH/NV 2009, 1124, unter 4.; BFH-Urteil vom 02.04.1997 - X R 21/94, BFH/NV 1997, 547, unter II.1.). 4. Soweit die Klägerin vorträgt, es bestünden weitere Verfahrensmängel, welche aus dem Urteil ersichtlich seien, und um einen Hinweis bittet, falls dazu weiter vorgetragen werden soll, hat der Senat das Urteil geprüft, aber hält die Rüge nicht für durchgreifend. Verfahrensfehler des FG sind nicht ersichtlich. 5. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken