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Urteil

X R 4/23

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2025:U.250625.XR4.23.0
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Leitsätze
1. NV: Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung. 2. NV: Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, zum Beispiel auch im Wege einer nicht allein zur Absatzförderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.09.2024 - III R 35/22, BFH/NV 2025, 147).
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.12.2021 - 13 K 2760/20 E, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung. 2. NV: Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, zum Beispiel auch im Wege einer nicht allein zur Absatzförderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.09.2024 - III R 35/22, BFH/NV 2025, 147). Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.12.2021 - 13 K 2760/20 E, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit die Klage abgewiesen wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und mangels Spruchreife zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG. Dieses hat mit rechtsfehlerhafter Begründung entschieden, dass die Container zum Umlaufvermögen des Klägers gehörten. Ob das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum auf den Kläger übergegangen war, hat das FG offengelassen. Diese Frage bedarf der Klärung im zweiten Rechtsgang. 1. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem veröffentlichten Urteil des III. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.09.2024 - III R 35/22 (BFH/NV 2025, 147), das ein Parallelverfahren der Ehefrau des Klägers ebenfalls zum Streitjahr 2018 betrifft. 2. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Die teilweise Aufhebung der Vorentscheidung schließt die Aufhebung der Kostenentscheidung mit ein, da sie nicht geteilt werden kann. Das FG muss im zweiten Rechtszug erneut über die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden (Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.09.2017 - IV R 1/16, BFH/NV 2018, 206, Rz 47, m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken