Urteil
XI R 1/23
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2025:U.300425.XIR1.23.0
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Leitsätze
1. NV: Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k und l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Jahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget (§ 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ‑‑SGB IX‑‑ a.F., jetzt: § 29 SGB IX) bezahlt worden ist. 2. NV: Eine Leistung ist jedoch in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k und l UStG in der in den Jahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn ein Budgetnehmer mit einem in der Vorschrift genannten Kostenträger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Budgetgebers vorliegt, in denen jeweils der Leistungserbringer namentlich genannt wird (Anschluss an das BFH-Urteil vom 19.12.2024 - V R 1/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.12.2022 - 5 K 2911/18 U aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k und l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Jahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget (§ 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ‑‑SGB IX‑‑ a.F., jetzt: § 29 SGB IX) bezahlt worden ist. 2. NV: Eine Leistung ist jedoch in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k und l UStG in der in den Jahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn ein Budgetnehmer mit einem in der Vorschrift genannten Kostenträger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Budgetgebers vorliegt, in denen jeweils der Leistungserbringer namentlich genannt wird (Anschluss an das BFH-Urteil vom 19.12.2024 - V R 1/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.12.2022 - 5 K 2911/18 U aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat nicht hinreichend beachtet, dass im Falle einer expliziten Entscheidung eine mittelbare Kostentragung für eine Anerkennung ausreichen kann. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. 1. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerbefreiung und der Möglichkeit, dass es im Rahmen des Persönlichen Budgets zu einer mittelbaren Anerkennung durch eine explizite Entscheidung der Behörde kommt, verweist der Senat auf sein Urteil vom gleichen Tag - XI R 25/24. 2. Entgegen der Auffassung des FG sind danach auch aus dem Persönlichen Budget (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F., nunmehr § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX n.F.) bestrittene Leistungen für die Bemessung der Mindestvergütungsquote des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k, l, m oder n UStG zu berücksichtigen, wenn eine explizite Entscheidung auch in Bezug auf die Person des Leistungserbringers durch einen in dieser Vorschrift genannten Träger (zum Beispiel gesetzlicher Träger der Sozialversicherung, Träger der Sozialhilfe, Träger der Eingliederungsbeihilfe nach § 94 SGB IX) vorliegt. Der Senat verweist ergänzend zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf das BFH-Urteil vom 19.12.2024 - V R 1/22 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Der Einwand des FA, dass die Wahlfreiheit des Budgetnehmers trotz der Zielvereinbarung fortbestehe, was das Vorliegen einer expliziten Entscheidung ausschließe, erachtet der Senat nicht für durchgreifend. Die Wahlfreiheit des Budgetnehmers ist auch gewahrt, wenn ein Budgetnehmer in einem ersten Schritt den Kläger als gewünschten Leistungserbringer auswählt und der Budgetgeber ihn in einem zweiten Schritt aufgrund der Wahl durch eine explizite Entscheidung als befreite Einrichtung anerkennt. 3. Die Sache ist nicht spruchreif. a) Das FG hat ‑‑aus seiner Sicht konsequenterweise‑‑ nicht festgestellt, ob für eine hinreichende Zahl von Umsätzen, die zum Überschreiten der Sozialquote führt, eine explizite Entscheidung des zuständigen Trägers zur Gewährung eines Persönlichen Budgets vorliegt, die in Kenntnis des Umstands getroffen worden ist, dass der Kläger die im Persönlichen Budget enthaltene Leistung erbringen wird. Aus dem bisher vom FG gegenüber dem Verwaltungsverfahren weiter aufgeklärten Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Umstands, dass nur exemplarisch Unterlagen vorgelegt wurden, bisher nur, dass dies teilweise der Fall sein dürfte. Das FG wird dazu unter Mitwirkung des Klägers (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) weitere tatsächliche Feststellungen treffen müssen. b) Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen erscheint es trotz des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass alle Unterlagen noch vorhanden seien und das Persönliche Budget der Budgetnehmer teilweise sogar direkt an ihn ausgezahlt worden sei, möglich, dass für einen Teil der Umsätze nicht nachweisbar sein könnte, ob eine explizite Entscheidung der in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k oder l UStG a.F. genannten Personen vorliegt. Sollte insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht mehr möglich sein, geht dies zu Lasten des Klägers, der insoweit die Feststellungs- und Beweislast trägt (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.1998 - V R 66/97, BFHE 185, 543, BStBl II 1998, 632, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 15.12.2016 - V B 102/16, BFH/NV 2017, 631, Rz 9). Hierbei wird das FG zu beachten haben, dass eine fehlende Kommunikation mit dem jeweiligen Träger dagegen spricht, dass der jeweilige Träger das Persönliche Budget in Kenntnis des Umstands, wer Leistender sein wird, bewilligt hat. c) Der Senat weist, da der Kläger möglicherweise noch andere Umsätze ausgeführt hat, ferner darauf hin, dass sich die vom FG zu ermittelnde Sozialgrenze nicht auf den Gesamtumsatz des Unternehmers, sondern nur auf die in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Umsätze bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2007 - V R 55/03, BFHE 217, 48, BStBl II 2008, 31, unter II.3.). 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken