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Urteil

V R 13/22

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2024:U.051224.VR13.22.0
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Leitsätze
Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter ‑‑wie etwa gemeinnützige Interessen‑‑ verfolgt.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 05.05.2022 - 5 K 1753/20 U aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter ‑‑wie etwa gemeinnützige Interessen‑‑ verfolgt. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 05.05.2022 - 5 K 1753/20 U aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat zu Unrecht Leistungen an die Stifter verneint. Denn für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter ‑‑wie etwa gemeinnützige Interessen‑‑ verfolgt. Im Hinblick auf den Grundsatz der Vollrevision (BFH-Urteile vom 12.05.2022 - V R 19/20, BFHE 277, 496, BStBl II 2023, 885, Rz 11 und vom 14.12.2023 - V R 28/21, BFHE 282, 526, BStBl II 2024, 425, Rz 39) ist es ohne Belang, dass das FA keinen hierauf bezogenen, sondern nur andere Rechtsfehler gerügt hat. 1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für Dienstleistungen ‑‑wie die im Streitfall vorliegenden Verwaltungs- und Beratungsleistungen‑‑ beruht dies unionsrechtlich auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. a) Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Steuerbarkeit einer entgeltlichen Leistung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem Gegenwert voraus. Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union ‑‑EuGH‑‑ Tolsma vom 03.03.1994 - C-16/93, EU:C:1994:80, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financien vom 12.05.2016 - C-520/14, EU:C:2016:334, Rz 24 und Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft vom 22.02.2018 - C-182/17, EU:C:2018:91, Rz 32; BFH-Urteile vom 12.08.2015 - XI R 43/13, BFHE 251, 253, BStBl II 2015, 919, Rz 25 und vom 02.08.2018 - V R 21/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz 22). Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird (vgl. BFH-Urteile vom 11.04.2002 - V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782, unter II.3.; vom 18.03.2004 - V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798, unter II.A.1.b und vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz 19). Als Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 24.08.2006 - V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340, Rz 38 und vom 23.09.2009 - XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, Rz 23). Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.04.2015 - V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz 39 und vom 18.11.2021 - V R 38/19, BFHE 274, 355, Rz 28; BFH-Beschluss vom 11.10.2022 - XI R 12/20, BFH/NV 2023, 274, Rz 20). Hierzu ist erforderlich, dass einem identifizierbaren Verbraucher ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (BFH-Urteil vom 18.11.2021 - V R 38/19, BFHE 274, 355, Rz 28; vgl. auch EuGH-Urteil Landboden-Agrardienste/Finanzamt Calau vom 18.12.1997 - C-384/95, EU:C:1997:627, Rz 23). b) Auf dieser Grundlage kann eine steuerbare Verwaltungsleistung in Bezug auf ein Vermögen gegeben sein, das zivilrechtlich im Eigentum des Verwalters steht, wenn es als Sondervermögen besonderen Bindungen unterliegt, im Hinblick hierauf aber vom sonstigen Vermögen des Verwalters getrennt zu halten ist und der Verwalter für seine Leistung ein Entgelt erhält. So liegt zum Beispiel eine entgeltlich gegenüber Anteilsinhabern erbrachte Verwaltungsleistung ‑‑nicht aber eine steuerrechtlich unbeachtliche Verwaltung eigenen Vermögens‑‑ vor, wenn eine Kapitalanlagegesellschaft mit ihrer auf ein Sondervermögen bezogenen Verwaltungstätigkeit dessen Wert und damit zugleich den Anteilswert an diesem beeinflusst, wobei sich ein Entgelt hierfür auch aus einer Verwaltungsgebühr ergeben kann, die die Kapitalanlagegesellschaft nach den mit den Anlegern getroffenen Vereinbarungen aus dem Sondervermögen und damit zulasten der als Leistungsempfänger anzusehenden Anteilsinhaber entnehmen darf (BFH-Urteil vom 10.12.1981 - V R 36/76, BFHE 134, 465, BStBl II 1982, 178, unter 1. und 2.). c) Die Würdigung des FG, ob der Leistungsempfänger im Rahmen eines Leistungsaustauschs einen verbrauchsfähigen Vorteil erhält, liegt auf tatsächlichem Gebiet und bindet gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich den BFH als Revisionsgericht. Der BFH kann jedoch als Revisionsgericht das Urteil des FG daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze zutreffend angewandt worden sind. Insoweit ist die Auslegung von Verträgen Rechtsanwendung, die vom BFH in vollem Umfang nachprüfbar ist. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist danach auch, ob das FG die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten erforscht und zutreffend gewürdigt hat (vgl. BFH-Urteile vom 15.03.2022 - V R 35/20, BFHE 276, 377, BStBl II 2023, 150, Rz 14 und vom 05.09.2019 - V R 57/17, BFHE 266, 430, BStBl II 2020, 356, Rz 34). Dabei stellt die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dar (EuGH-Urteil ITH Comercial Timișoara vom 12.11.2020 - C-734/19, EU:C:2020:919, Rz 48; BFH-Urteil vom 15.03.2022 - V R 35/20, BFHE 276, 377, BStBl II 2023, 150, Rz 14). 2. In Übereinstimmung mit der vorstehenden Rechtsprechung hat das FG zutreffend entgegen dem Vorbringen der Revision die getrennt von dem übrigen Vermögen des Klägers verwalteten "Stiftungsvermögen" nicht als Empfänger der von dem Kläger erbrachten Verwaltungs- und Beratungsleistungen angesehen. Denn zwischen dem Kläger und den gesondert von ihm verwalteten "Stiftungsvermögen" bestanden keine Rechtsverhältnisse. Die "Stiftungsvermögen" waren nur Gegenstand der zu erbringenden Leistungen, nicht aber ‑‑sowohl im Hinblick auf die bei ihnen als lediglich unselbständige Vermögensmasse fehlende Möglichkeit, Partei eines Rechtsverhältnisses zu sein, als auch in Bezug auf die Unmöglichkeit eines bei ihnen zu erfassenden Verbrauchs‑‑ Empfänger dieser Leistungen. Bestätigt wird dies dadurch, dass eine entgeltliche Leistungserbringung des Klägers an die bei ihm als Sondervermögen geführten "Stiftungsvermögen" im Hinblick auf den sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG ergebenden Grundsatz der Unternehmenseinheit auch dann ausscheidet, wenn durch die Vermögensumschichtung in einem Sondervermögen bereits mit diesem für sich betrachtet ‑‑gegebenenfalls anders als im Streitfall‑‑ eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird, wie der BFH bereits zum Verhältnis einer Kapitalanlagegesellschaft zu dem von ihr im eigenen Namen verwalteten Sondervermögen entschieden hat (BFH-Urteil vom 16.12.2020 - XI R 13/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389, Rz 31, 33). 3. Demgegenüber ist das FG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger keine entgeltlichen Leistungen an die Stifter erbracht hat. a) Das FG hat bei seiner Entscheidung die BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 10.12.1981 - V R 36/76, BFHE 134, 465, BStBl II 1982, 178, unter 1. und 2.) unberücksichtigt gelassen, nach der eine steuerbare Leistung auch in Bezug auf ein dem Leistenden gehörendes Sondervermögen vorliegen kann (s. oben II.1.b). Diese Rechtsprechung ist dem Streitfall zugrunde zu legen, in dem es gleichfalls um die Verwaltung von "Sondervermögen" geht, das aus dem gesondert verwalteten "Stiftungsvermögen" gebildet wird und ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse wirtschaftlich betrachtet fremdes "Stiftungsvermögen" ist, wobei der Kläger auch im Streitfall berechtigt war, das ihm zustehende Entgelt aus dem bei ihm gesondert verwalteten "Stiftungsvermögen" zu entnehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verwaltungsleistungen des Klägers ‑‑anders als bei einem Fondsanleger‑‑ bei den Stiftern aufgrund der Schenkungen keinerlei vermögensmäßige Auswirkungen hatten. Damit liegt eine steuerbare Verwaltungsleistung vor, die sich auf ein Sondervermögen bezieht. Für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger ist es unerheblich, ob dieser entgeltlich eigene oder fremde ‑‑im vorliegenden Fall gemeinnützige‑‑ Vermögensinteressen verfolgt. b) Wie das Beispiel der "Stiftung W" zeigt, hat das FG auf dieser Grundlage ein zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Stifter bestehendes Rechtsverhältnis zu Unrecht verneint. Insoweit hat das FG unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger und der Stifter neben dem eigentlichen "Stiftungsgeschäft", das aus der nicht steuerbaren, unentgeltlichen Vermögensübertragung an den Kläger als Treuhänder unter der Auflage, dieses Vermögen zu bestimmten gemeinnützigen Zwecken zu verwenden, bestand, vereinbart hatten, dass der Kläger die Verwaltung des "Stiftungsvermögens" gegen Zahlung von pauschalen "Stiftungsbeiträgen" übernehmen sollte. Ohne dass der Beurteilung nach dem nationalen Zivilrecht Bindungswirkung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung zukommt, ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass diese Vereinbarung als eigenständige schuldrechtliche Abrede neben das eigentliche "Stiftungsgeschäft" tritt (vgl. dazu Staudinger/Hüttemann/Rawert (2017) BGB Vorbem. zu §§ 80 bis 88 Rz 341). Die Parteien haben insoweit neben der nicht steuerbaren Schenkung unter Auflage einen eigenständigen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen (§ 675 BGB; zur entgeltlichen Tätigkeit eines Treuhänders als Geschäftsbesorgungsvertrag Erman/Berger, BGB, 17. Aufl., § 675 Rz 90; Staudinger/Martinek/Omlor (2017) BGB § 675 Rz B 214) und ‑‑entgegen der Auffassung des Klägers‑‑ nicht nur die Zweckauflage des Stifters präzisiert. Im Hinblick hierauf liegt umsatzsteuerrechtlich ein Rechtsverhältnis vor, das sich nicht auf eine Vermögensübertragung auf den Kläger beschränkte, sondern auf eine vom Kläger zu erbringende Leistung ausgerichtet war. Dafür spricht auch, dass der Treuhandvertrag der "Stiftung W" sowohl vom Kläger als auch vom "Stiftungsvorstand" ordentlich gekündigt werden konnte und der Kläger im Falle der Kündigung das treuhänderisch verwaltete Vermögen auf einen vom "Stiftungsvorstand" der "Stiftung W" zu benennenden neuen Treuhänder zu übertragen hatte. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass der "Stiftungsvorstand" durch die Satzung an die Verfolgung der vom Stifter vorgegebenen gemeinnützigen Zwecke gebunden war und dem Kläger bezüglich der Verwaltung des "Stiftungsvermögens" Weisungen erteilen konnte. Insoweit ist zum einen das treuhänderisch verwaltete Vermögen ‑‑entgegen der Auffassung des FG‑‑ in wirtschaftlicher Hinsicht gesondert von dem übrigen Vermögen des Klägers zu betrachten. Zum anderen folgt aus den Kündigungsrechten, dass der Kläger eine Dienstleistung angeboten hat, auch wenn es zu ihrer Erbringung der Bildung eines Sondervermögens bedurfte. Denn der Kläger war in Folge des beiden Beteiligten zustehenden ordentlichen Kündigungsrechts beliebig gegen einen anderen Dienstleister austauschbar. Dem entspricht es, dass der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren selbst geltend gemacht hat, dass seine Leistungen darauf abzielten, für die Stifter "die Betriebskosten zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen Handlungsintention gering zu halten und dafür Sorge zu tragen, dass ein größtmöglicher Betrag unmittelbar und möglichst nachhaltig gemeinnützigen Zwecken zugutekommt". Die Stifter wollten sich insoweit die Kenntnisse des Klägers als Dienstleister zunutze machen und mit ihrem Geldeinsatz den größtmöglichen Erfolg in dem von ihnen bestimmten gemeinnützigen Bereich erzielen. Sollte dies dem Kläger aus Sicht des "Stiftungsvorstandes" der "Stiftung W" nicht gelingen, konnte ein anderer Dienstleister beauftragt werden. c) Unter Berücksichtigung dieser, über die Schenkung unter Auflage hinausgehenden Vereinbarung erhielt der Stifter ‑‑entgegen der Auffassung des FG‑‑ auch einen verbrauchsfähigen Vorteil. Denn der Kläger verwaltete das Vermögen ausschließlich im Interesse des Stifters. Der Stifter hatte sowohl den Kläger über den Treuhandvertrag als auch den "Stiftungsvorstand" durch die "Satzung" gebunden, das übertragene Vermögen nach den von ihm vorgegebenen Zwecken zu verwalten. Dass dem Stifter ein wirtschaftlicher Vorteil zugewendet wurde und er Leistungsempfänger der Verwaltungsdienstleistung ist, zeigt sich nach Maßgabe der zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Realität (s. EuGH-Urteil Newey vom 20.06.2013 - C-653/11, EU:C:2013:409, Rz 42) auch daran, dass eine Vermögensverwaltung für unselbständige Stiftungen am Markt ebenfalls von Banken und Sparkassen angeboten wird (vgl. z.B. Staudinger/Hüttemann/Rawert (2017) BGB Vorbem. zu §§ 80 bis 88 Rz 345), und damit im allgemeinen Wirtschaftsverkehr zu einem verbrauchsfähigen Vorteil führt. d) Abweichendes folgt nicht aus dem EuGH-Urteil The Chancellor, Masters and Scholars oft the University of Cambridge vom 03.07.2019 - C-316/18, EU:C:2019:559, in dem der EuGH den Vorsteuerabzug einer Universität für Fondsverwaltungsdienstleistungen verneinte, die ein Dritter an eine Universität erbracht hatte. Denn in dieser Rechtssache hatte sich der EuGH mangels einer hierauf bezogenen Frage ‑‑wie auch mangels hierauf bezogener Sachverhaltsangaben‑‑ nicht dazu zu äußern, ob die Universität neben der Entgegennahme gestifteter Vermögenswerte aufgrund einer zusätzlich vereinbarten Verwaltung eines getrennt zu verwaltenden Vermögens gegen Entnahmen aus diesem Vermögen eine entgeltliche Leistung an den Stifter erbrachte, so dass sich hieraus ein Recht auf Vorsteuerabzug ergeben hätte. Im Hinblick hierauf kommt es nicht darauf an, ob der dem EuGH unterbreiteten Rechtssache eine derartige Fallgestaltung zugrunde lag (so wohl Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 5. Aufl., Rz 2.70), so dass sich hieraus keine Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts ableiten lassen. e) Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch. aa) Soweit der Kläger darauf hinweist, dass bei Spendenzahlungen kein Leistungsaustausch vorliege, obwohl die begünstigte Organisation auch ihre allgemeinen Verwaltungskosten aus der Spende decke, lässt er außer Betracht, dass der Spender die Spende der begünstigten Organisation ausschließlich zu deren Verwendung überlässt. Eine Verwaltungs- und Beratungsleistung hinsichtlich seines Spendenbetrags gibt der Spender ‑‑anders als der Stifter im vorliegenden Fall‑‑ nicht in Auftrag. bb) Auch der öffentliche Zuschussgeber behält sich lediglich Kontrollrechte bezüglich der Zuschussverwendung vor und gibt keine Verwaltung des Zuschusses in Auftrag. Denn der Zuschuss soll vom Zuschussgeber für ein bestimmtes Projekt eingesetzt und verbraucht werden. Das "Stiftungsvermögen" der "Stiftung W" ist dagegen zum Teil nicht (sogenannter Vermögensstock) und im Übrigen ‑‑mit Ausnahme eines Bedarfsfalls für größere gemeinnützige Vorhaben‑‑ nicht zeitnah zum Verbrauch bestimmt (s. Treuhandvertrag und Satzung der "Stiftung W" unter Ziff. …). Nach dem Treuhandvertrag ist der Vermögensstock ungeschmälert zu erhalten und zusammen mit dem darüber hinausgehenden freien Vermögen nicht zeitnah "im Rahmen der für den Treuhänder geltenden Risikorichtlinien für die Vermögensanlage" zu verwalten (s. Treuhandvertrag und Satzung der "Stiftung W" unter Ziff. …). cc) Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Annahme eines Leistungsaustauschs zwischen dem Kläger und dem Stifter auch nicht zu dem "abwegigen" Ergebnis, dass die Steuerbarkeit der Verwaltungs- und Beratungsleistungen davon abhängt, ob der Stifter noch lebt und ob er Rechtsnachfolger hat. Sofern der Stifter keine Rechtsnachfolger hat, der in seine Rechte und Pflichten aus dem Auftragsverhältnis eintritt (zum Fortbestehen des Auftragsverhältnisses s. § 675 Abs. 1 i.V.m. § 672 Satz 1 BGB), ist kein identifizierbarer Leistungsempfänger mehr vorhanden. Ein Konsum, an den die Umsatzsteuer anknüpft, liegt in diesem Fall nicht vor, was dann zu einem Entfallen der Steuerbarkeit der Verwaltungs- und Beratungsleistung führt. 4. Das FG hat danach auf der Grundlage seiner rechtsfehlerhaften Auffassung für alle Streitjahre eine steuerpflichtige Leistungserbringung verneint. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif und daher an das FG zurückzuverweisen. Der Senat kann im Revisionsverfahren zwar unter Berücksichtigung der vom FG in Bezug genommenen Verträge für die "Stiftung W" entscheiden und bejahen, dass steuerbare, und mangels Befreiungsvorschrift steuerpflichtig an einen Stifter erbrachte Leistungen vorliegen. Da aber das FG nicht alle Verträge über die Errichtung der weiteren siebzehn "Stiftungsvermögen" in Bezug genommen hat und diese möglicherweise auch nicht vollständig dem FG vorlagen, ist für den Senat nicht nachprüfbar, ob ‑‑über die "Stiftung W" hinaus‑‑ auch in Bezug auf die anderen vom Kläger verwalteten "Stiftungsvermögen" steuerpflichtige, gegenüber dem jeweiligen Stifter erbrachte Leistungen vorliegen. Die insoweit erforderlichen Prüfungen sind nach Maßgabe der vorstehenden Beurteilung in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen. 5. Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat auf Folgendes hin: a) Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass der Vertrag über die Errichtung einer Stiftung in Form einer Schenkung unter Auflage oder in Form eines Treuhandverhältnisses geschlossen werden kann (BGH-Urteile vom 12.03.2009 - III ZR 142/08, BGHZ 180, 144, unter III.1. und vom 22.01.2015 - III ZR 434/13, Monatsschrift für Deutsches Recht 2015, 286, unter II.2.a aa; vgl. auch Stolte, Betriebs-Berater 2023, 2755, 2757; Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 5. Aufl., Rz 2.67; Schiffer/Pruns, Die Stiftung in der Beraterpraxis, 4. Aufl. 2015, § 12 Rz 18 ff.; Erman/Wiese, BGB, 17. Aufl., Vorbem. vor § 80 Rz 7; Staudinger/Hüttemann/Rawert (2017) BGB Vorbem. zu §§ 80 bis 88 Rz 332 bis 342). Sofern danach im Streitfall eindeutig Vermögen in Form eines Treuhandverhältnisses übertragen wurde und zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Treugeber zusätzlich ein Entgelt für die Verwaltungstätigkeit sowie ein ordentliches Kündigungsrecht des Treuhandvertrages verbunden mit der Übertragung des treuhänderisch gebundenen Vermögens auf einen anderen Treuhänder vereinbart wurde, kann ebenfalls neben der Übertragung des treuhänderisch gebundenen Vermögens ein eigenständiger Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB; vgl. hierzu Erman/Berger, BGB, 17. Aufl., § 675 Rz 90; Staudinger/Martinek/Omlor (2017) BGB § 675 Rz B 214) als Rechtsverhältnis, das einer entgeltlichen Leistung des Klägers an den Treugeber zugrunde liegt, vorliegen. Darüber hinaus hat das FG der Frage nachzugehen, ob in den Fällen, in denen der Kläger selbst als Mitstifter aufgetreten ist, wie es bei den "T-Stiftungen" der Fall war, und in den Fällen, die von der "Dachstiftung" erfasst waren, entgeltliche Leistungen des Klägers an die Stifter vorlagen. b) Zudem ist zu prüfen, ob und inwieweit die von der Außenprüfung als steuerbar angesehenen Personal- und Sachkostenerstattungen als Entgelt für gegenüber den jeweiligen Stiftern erbrachte Leistungen anzusehen sind. Insoweit wird das FG aufzuklären haben, ob der Kläger aufgrund einer mit den (Mit-)Stiftern getroffenen Vereinbarung rechtlich oder aufgrund einer faktischen Übung berechtigt war, die bei ihm als getrennt zu verwaltende "Stiftungsvermögen" geführten Sondervermögen zu belasten oder ob es sich hierbei um einen unberechtigten Eingriff in das jeweilige Sondervermögen gehandelt haben könnte. c) Soweit es an entgeltlichen Leistungen des Klägers fehlt, hat das FG zu prüfen, ob aufgrund dieser Tätigkeiten unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie vom 12.02.2009 - C-515/07, EU:C:2009:88, Rz 37, 38) eine Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG vorzunehmen ist oder ob es zu einer Einschränkung des Vorsteuerabzugs kommt. d) Liegen steuerpflichtige Leistungen vor, ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG zu prüfen. 6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken