Beschluss
IX B 77/23
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:B.201124.IXB77.23.0
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Leitsätze
NV: Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen vom Finanzgericht regelmäßig nicht befolgt zu werden.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14.09.2023 - 3 K 333/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen vom Finanzgericht regelmäßig nicht befolgt zu werden. Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14.09.2023 - 3 K 333/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist nicht wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, dazu unter 1.). Der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Das FG hat weder seine Sachaufklärungspflicht verletzt (dazu unter 2.) noch liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu unter 3.) vor. 1. Es liegt kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei der Beweiswürdigung des FG vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des FG in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18.11.2019 - IX B 72/19, Rz 8 und BFH-Beschluss vom 19.05.2020 - VIII B 126/19, Rz 18, jeweils m.w.N.). b) Das ist hier nicht der Fall. Einwendungen gegen die finanzgerichtliche Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen (BFH-Beschlüsse vom 27.06.2012 - X B 62/11, Rz 3 und vom 31.01.2013 - X B 21/12, Rz 7, m.w.N.). Das FG hat zudem seine Tatsachenwürdigung ausführlich und nachvollziehbar begründet und sein rechtliches Ergebnis aus den einschlägigen steuerlichen Vorschriften hergeleitet. 2. Das FG hat seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht verletzt, indem es den Beweisbeschluss hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen B aufgehoben und den Zeugen B nicht vernommen hat. a) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen und hat die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu erheben. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Eine Beweiserhebung kann unterbleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. zuletzt BFH-Beschluss vom 17.04.2024 - X B 61/23, Rz 13; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 76 Rz 31, jeweils m.w.N.). Die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, aus denen ‑‑auf den Streitfall bezogen‑‑ geschlossen werden kann, ob überhaupt abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, brauchen vom FG regelmäßig nicht befolgt zu werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.09.2005 - IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166, unter 1. und vom 24.09.2013 - XI B 75/12, Rz 14, m.w.N.). Denn das FG muss einem Beweisantrag als Ausforschungsbeweis nicht entsprechen, wenn konkrete entscheidungserhebliche Tatsachen, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen, weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar sind (vgl. BFH-Beschluss vom 29.05.2009 - VIII B 205/08, juris, unter II.d aa, m.w.N.). b) Daran gemessen liegt ein Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht nicht vor. aa) Das FG hat die Beweisthemen aus den Ziffern 1 bis 3 des Beweisbeschlusses vom 02.02.2022, für die B als Zeuge in Frage kam, als wahr unterstellt. Es hat als wahr unterstellt, dass B aufgrund einer Vereinbarung zumindest ein Viertel des Gewinns aus dem Projekt erhalten sollte. Das FG hat weiter ausgeführt, dass der Kläger bei der Durchführung des Projekts nicht mitwirkte. Seine Leistung habe in einem Nichtstun bestanden, außer der vertraglich vereinbarten Übertragung der Durchführung des Projekts. Mögliche Beratungsleistungen des B, selbst wenn sie stattgefunden hätten, hätten daher in keinem Zusammenhang mit den Einnahmen des Klägers gestanden. Aus Sicht des FG konnte daher offenbleiben, ob B den Kläger in Fragen der …, insbesondere beim Einkauf von … beraten hatte. Denn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG sowie seiner materiell-rechtlichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung kam es auf eine Vernehmung des B nicht an. Selbst wenn B die im Beweisbeschluss vom 02.02.2022 aufgeworfenen Fragen sämtlich zugunsten des Klägers bestätigt hätte, wäre das FG materiell-rechtlich nicht zu einem Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG gelangt. bb) Soweit die Kläger die Vernehmung des B dahingehend beantragt hatten, dass B entsprechende Beratungsleistungen erbracht habe, das Projekt durch die Erfahrungen und Ideen des B gefördert worden sei und dass G und dem Kläger das Projekt nicht übertragen worden wäre, wenn B nicht fachlich und finanziell an dem Projekt beteiligt worden sei, ist das FG zu Recht von einem Ausforschungsbeweis ausgegangen. Die (beantragte) Beweisaufnahme diente nicht dazu, eigene Tatsachenbehauptungen des Klägers als wahr oder unwahr zu bestätigen. Denn solche hat der Kläger in Bezug auf die behaupteten Beratungsleistungen trotz mehrfachen Hinweises des FG nicht vorgebracht. Vielmehr sollte erst die Zeugenvernehmung des B die für den Werbungskostenabzug entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken, wonach dieser Beratungsleistungen für das Projekt an den Kläger erbracht haben soll, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit den erzielten Einnahmen stehen. cc) Soweit die Kläger sich darauf berufen, der Beweisbeschluss vom 02.02.2022 habe am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023 noch bestanden und es habe für sie kein Anlass bestanden, ihren bisher gestellten Beweisantrag zu konkretisieren oder gegebenenfalls zu Protokoll einen neuen Beweisantrag zu stellen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das FG hat mit Schreiben vom 24.07.2023 die Kläger auf eine möglicherweise fehlende Entscheidungserheblichkeit der Beweisaufnahme und der Einordnung des Beweisantrags als Ausforschungsbeweis hingewiesen. Zudem hat das FG die Aufhebung des Beweisbeschlusses explizit angekündigt. Das FG hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es den Beweisbeschluss vom 02.02.2022 hinsichtlich der Vernehmung des B nicht mehr durchzuführen und damit aufzuheben beabsichtigt (vgl. BFH-Beschluss vom 04.04.2024 - V B 12/23, Rz 5). Die Kläger haben im Übrigen ‑‑in Kenntnis des noch bestehenden Beweisbeschlusses vom 02.02.2022 sowie der seitens des FG angekündigten Aufhebung‑‑ mit Schreiben vom 31.07.2023 einen erneuten Antrag auf Vernehmung des B als Zeugen gestellt. Aus Sicht der Kläger kam es daher ebenfalls auf das Weiterbestehen des Beweisbeschlusses nicht an. 3. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist seitens der Kläger nicht ausreichend gerügt worden. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11.05.2011 - V B 113/10, Rz 6). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 07.12.2023 - IX B 12/23, Rz 13, m.w.N.). Für die Rüge einer Gehörsverletzung muss der Beteiligte schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtsfragen er sich im abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welchen entscheidungserheblichen Vortrag oder Beweisantrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung noch vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden. Zudem muss er ‑‑wenn sich der gerügte Gehörsverstoß nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht‑‑ vortragen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 20.10.2022 - VI B 33/22, Rz 3 und vom 29.08.2023 - X B 18-20/23, Rz 17). b) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das FG Vorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Das FG hat sich sowohl in den beiden Verhandlungsterminen als auch in der angefochtenen Entscheidung umfangreich mit dem Vorbringen der Kläger befasst. Es hat den Kläger persönlich angehört, das Rechtsgespräch mit den Beteiligten gesucht und sich mit den vorgebrachten Gesichtspunkten zur Einordnung der streitigen Zahlungen ausführlich auseinandergesetzt. Die Kläger führen auch nicht aus, was sie noch ergänzend vorgetragen hätten. Vielmehr rügen die Kläger mit ihrer Gehörsrüge eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Unrichtigkeit des FG-Urteils. Damit kann die Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensfehlers indes nicht erreicht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 30.09.2020 - IX B 23/20, Rz 19). 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken