Urteil
X K 6/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:U.061124.XK3.23.0
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Leitsätze
NV: Mit der einseitigen Erledigungserklärung nimmt der Kläger von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und beantragt stattdessen die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Hat sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt, muss das Gericht die nunmehr auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage als unbegründet abweisen. Ob die Klage nach dem ursprünglichen Sachantrag begründet war, ist jedenfalls dann unerheblich, wenn der Kläger an diesem nicht hilfsweise festhält. Die dazu von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze gelten auch für das Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Mit der einseitigen Erledigungserklärung nimmt der Kläger von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und beantragt stattdessen die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Hat sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt, muss das Gericht die nunmehr auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage als unbegründet abweisen. Ob die Klage nach dem ursprünglichen Sachantrag begründet war, ist jedenfalls dann unerheblich, wenn der Kläger an diesem nicht hilfsweise festhält. Die dazu von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze gelten auch für das Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Klage ist unbegründet. Aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers beschränkt sich der Rechtsstreit nunmehr auf die Erledigungsfrage (unter 1.). Dem Feststellungsantrag des Klägers kann nicht entsprochen werden, weil sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hat (2.). Der ursprüngliche Antrag ist, da es an einem entsprechenden Hilfsantrag fehlt, nicht mehr zu bescheiden (3.). 1. Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, nimmt er damit von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und behauptet nunmehr, dieses Begehren sei durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden, so dass nur noch nach § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Kosten entschieden werden müsse. Bestreitet der Beklagte die Erledigung und beantragt Klageabweisung, beschränkt sich der Rechtsstreit auf die Erledigungsfrage. An die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten Streitgegenstands tritt der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein die Hauptsache erledigendes Ereignis die Grundlage entzogen worden (vgl. BFH-Urteile vom 25.03.2021 - VIII R 1/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz 13 und vom 25.10.2023 - I R 9/18, BFH/NV 2024, 497, Rz 10, jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - X B 162/12, Rz 12). In einem solchen Fall hat das Gericht nur noch über den Feststellungsantrag zu entscheiden. Hat sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt, muss das Gericht die nunmehr auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage als unbegründet abweisen, selbst wenn sie nach dem ursprünglichen Sachantrag begründet war. Über diesen Antrag kann nicht mehr entschieden werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger an diesem hilfsweise festhält (BFH-Urteil vom 23.02.2012 - IV R 32/09, BFH/NV 2012, 1479, Rz 23, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22.02.2013 - V B 72/12, BFH/NV 2013, 984, Rz 9, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für das Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. GVG und damit auch für den vorliegenden Rechtsstreit. 2. Die Feststellungsklage ist abzuweisen, da sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hat. a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wenn ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle streitbefangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.03.1979 - GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375, unter II.2., m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 25.03.2021 - VIII R 1/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz 13 und Senatsbeschluss vom 23.05.2016 - X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, Rz 19, jeweils m.w.N.; ebenso für den Zivilprozess Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 395, m.w.N.; Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 91a Rz 3, m.w.N.). Dass der Kläger kein Interesse mehr an der Fortführung des Rechtsstreits hat, genügt hingegen nicht (BFH-Urteil vom 25.03.2021 - VIII R 1/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz 13, m.w.N.). b) Nach diesen Maßstäben fehlt es an einem erledigenden Ereignis. Der Kläger hat mit seiner Klage, soweit der Senat darüber nicht bereits mit Urteil vom 23.03.2022 - X K 6/20 (BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811) entschieden hat, von dem Beklagten die Zahlung von 4.714,15 € als Entschädigung für einen Zinsschaden beantragt. Dieses Klagebegehren ist nicht gegenstandslos geworden. Soweit der Kläger vorträgt, seine Zinszahlungspflicht sei "auf Grund der Vereinbarung in dem Darlehensvertrag" vom 13.01.2016 "rückwirkend entfallen", kann der erkennende Senat dies nicht nachvollziehen. In § 3 Abs. 2 des Darlehensvertrags ist das Entfallen von Zinsansprüchen nur für den Fall einer ‑‑vollständigen oder teilweisen‑‑ Verrechnung der Darlehensforderung mit Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen seinen Prozessbevollmächtigten nach § 3 Abs. 1 des Darlehensvertrags vorgesehen. Dass eine entsprechende Verrechnung stattgefunden hat, was wiederum nach der letztgenannten Regelung eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über Schadensersatzansprüche oder eine Einigung zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten über eine Schadensersatzzahlung vorausgesetzt hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Ohnehin ist der mögliche Grund etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen seinen Prozessbevollmächtigten mit der Aufhebung des Urteils des FG vom 11.11.2015 - 3 K 1046/09, auf das in der Vorbemerkung zum Darlehensvertrag ausdrücklich Bezug genommen wird, durch den Senatsbeschluss vom 16.03.2016 - X B 202/15 (BFH/NV 2016, 1050) beseitigt worden. Daher ist nicht ersichtlich, wie es auf der Grundlage des Darlehensvertrags zu einem nachträglichen Wegfall der Zinszahlungspflicht hätte kommen sollen. Der Beklagte hat eine Zahlung der von dem Kläger begehrten Entschädigung bis zu der Erledigungserklärung durch den Kläger weiterhin abgelehnt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Rechtsstreit nicht gegenstandslos geworden ist. Der Umstand, dass der Kläger an der weiteren Rechtsverfolgung offenbar kein Interesse mehr hat, führt ‑‑wie bereits dargelegt‑‑ nicht zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits. 3. Ob der Kläger tatsächlich Anspruch auf die Zahlung von 3.928,46 € beziehungsweise ‑‑wie ursprünglich geltend gemacht‑‑ 4.714,15 € als Entschädigung für einen Zinsschaden gehabt hätte, muss hier nicht mehr entschieden werden. Denn der fachkundig vertretene Kläger hat seinen ursprünglichen Antrag nicht hilfsweise aufrechterhalten, obwohl er durch die schriftsätzlich erhobenen Einwände des Beklagten auf Zweifel am Eintritt der Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits hingewiesen worden ist. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass es dem Kläger nur noch um die Klärung der Erledigungsfrage geht, während er in der Hauptsache sein Rechtsschutzbegehren endgültig aufgegeben hat (vgl. BFH-Beschluss vom 22.02.2013 - V B 72/12, BFH/NV 2013, 984, Rz 15). 4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken