Beschluss
VIII B 121/23
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:BA.011024.VIIIB121.23.0
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Leitsätze
1. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) entfällt, wenn das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wird, eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners untersagt oder eingestellt ist und dieser nicht mehr über unbewegliches Vermögen verfügt (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2012 - V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013). 2. NV: Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis aus diesem Grund während eines Beschwerdeverfahrens gegen einen die AdV ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts, ist der Beschluss mit der Maßgabe zu ändern, dass der AdV-Antrag als unzulässig abgelehnt wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 26.07.2023 - 4 V 1042/22 dahin abgeändert, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids als unzulässig abgelehnt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) entfällt, wenn das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wird, eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners untersagt oder eingestellt ist und dieser nicht mehr über unbewegliches Vermögen verfügt (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2012 - V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013). 2. NV: Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis aus diesem Grund während eines Beschwerdeverfahrens gegen einen die AdV ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts, ist der Beschluss mit der Maßgabe zu ändern, dass der AdV-Antrag als unzulässig abgelehnt wird. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 26.07.2023 - 4 V 1042/22 dahin abgeändert, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids als unzulässig abgelehnt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft, weil das FG den Aussetzungsantrag abgelehnt, die Beschwerde zugelassen und ihr nicht abgeholfen hat (§ 128 Abs. 3 und § 130 Abs. 1 FGO; vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 31.01.2017 - V B 14/16, BFH/NV 2017, 611, Rz 13). Jedoch fehlt dem AdV-Antrag nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist ohne Sachentscheidung als unzulässig abzulehnen und der angefochtene Beschluss des FG entsprechend zu ändern. 1. Durch die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für den Antrag auf AdV entfallen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf AdV grundsätzlich erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.11.1974 - I R 185/73, BFHE 114, 164, BStBl II 1975, 208, unter 2. und vom 21.06.1979 - IV 131/74, BFHE 128, 322, BStBl II 1979, 780, unter 1.c; BFH-Beschlüsse vom 11.08.2000 - I S 5/00, BFH/NV 2001, 314, unter II.1. und vom 15.02.2002 - XI S 32/01, BFH/NV 2002, 940, unter II.1., alle zur Eröffnung des Konkursverfahrens; s.a. BFH-Beschlüsse vom 01.08.2012 - V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013; vom 30.06.2021 - I B 43/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1524, Rz 9 zur Insolvenzordnung). Maßgeblich ist hierfür, dass Verwaltungsakte zwar gemäß § 251 Abs. 1 AO vollstreckt werden können, die Vorschriften der Insolvenzordnung jedoch nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO unberührt bleiben. Hieraus folgt, dass das FA ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Steueransprüche, die als Insolvenzforderungen im Sinne von § 87 InsO anzusehen sind, als Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO nur noch nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen kann. Eine Zwangsvollstreckung ist nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. b) Im vorliegenden Fall der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den AdV-Antrag hingegen grundsätzlich noch nicht. Das gilt auch für den Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO) und gleichzeitiger Untersagung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO). Etwas anderes kann aber gelten, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter darüber hinaus erwirkt, dass auch die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen einstweilen eingestellt wird (§ 30d Abs. 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung). Dem hat der BFH den Fall gleichgestellt, dass unbewegliches Vermögen nicht (mehr) vorhanden ist (BFH-Beschluss vom 01.08.2012 - V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013, Rz 14). Dem schließt sich der Senat an. Denn bei dieser Sachlage ist die Antragstellerin vollumfänglich vor einer Vollstreckung in ihr (vorhandenes) Vermögen geschützt. c) Auf dieser Grundlage ist seit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis für den AdV-Antrag nicht mehr gegeben. aa) Aus den dem Senat vorliegenden Jahresabschlüssen (zuletzt auf den 31.12.2022) ist ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht mehr über unbewegliches Vermögen verfügt. Sie hat zwar vorgetragen, dass ein in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Grundstück in die Haftungsmasse zu ziehen sein könnte. Dieser Vortrag ist allerdings zu unbestimmt, um angesichts des detaillierten Vorbringens des FA eine derzeitige Vollstreckungsmöglichkeit des FA in unbewegliches Vermögen der Antragstellerin darzulegen. bb) Das Rechtsschutzbedürfnis für den AdV-Antrag kann die Antragstellerin auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Bestehen und die Fälligkeit des im Abrechnungsbescheid festgestellten Rückforderungsanspruchs des FA das Vorliegen von Insolvenzgründen beeinflussen könnte. Rechtsschutz gegen den Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann und muss die Antragstellerin gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Anordnung suchen. cc) Das Rechtsschutzbedürfnis für den AdV-Antrag lässt sich schließlich auch nicht aus einer etwaigen Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens ableiten. Denn die Antragstellerin hat durch ihren Eigenantrag auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis für ihren AdV-Antrag selbst beseitigt. 2. Nach dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für den AdV-Antrag während des Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss des FG, in dem über den Antrag sachlich entschieden worden ist und in dem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids verneint worden sind, abzuändern und der AdV-Antrag insgesamt als unzulässig abzulehnen. Die Beschwerde ist hingegen nicht unzulässig geworden. Das Beschwerdeverfahren setzt das Aussetzungsverfahren fort, da für die Entscheidung des BFH der Sach- und Rechtsstand im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist (vgl. zu der auch im Streitfall gegebenen Beschwerde im AdV-Verfahren wegen eines Ermessensbescheids mit noch offenem Einspruchsverfahren BFH-Beschluss vom 26.01.2006 - VI B 89/05, BFH/NV 2006, 964, Rz 16). Würde die Beschwerde als unzulässig verworfen, bliebe der Beschluss des FG mit der darin enthaltenen Sachentscheidung bestehen und könnte im Fall eines erneuten und zulässigen AdV-Antrags nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 FGO geändert werden, obwohl eine Sachentscheidung über den Aussetzungsantrag derzeit nicht zu treffen ist. Eine solche Bindungswirkung des FG-Beschlusses wäre nicht zutreffend. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung auch nicht vom BFH-Beschluss vom 31.01.2017 - V B 14/16 (BFH/NV 2017, 611, Rz 12 bis 14) ab. Danach entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine statthafte Beschwerde gegen einen die AdV ablehnenden FG-Beschluss mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Konstellation hält der Senat aber für nicht mit der im Streitfall gegebenen Situation vergleichbar. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde die hier streitige Rückforderung der Anrechnungsbeträge zu einer Insolvenzforderung und könnte vom FA als Gläubiger nur noch nach den insolvenzrechtlichen Regelungen verfolgt werden. Der Zweck der AdV könnte während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht erreicht werden, da die den Steuerforderungen zugrunde liegenden Bescheide kraft Gesetzes nicht mehr vollzogen werden dürfen (vgl. §§ 38, 87, 89 Abs. 1 InsO; § 251 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO). Hiervon zu unterscheiden ist die im Streitfall vorliegende Konstellation, dass die Bescheide grundsätzlich vollziehbar sind und das Rechtsschutzbedürfnis für den AdV-Antrag nur deshalb entfällt, weil angesichts der noch vorhandenen Vermögensgegenstände keine Möglichkeit der Zwangsvollstreckung mehr besteht. 3. Der Senat teilt die bisherige Würdigung der Beteiligten und des FG, dass die Antragstellerin aus den Dividendenkompensationszahlungen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG erzielt hat und dass ihr die ursprünglichen Steuerbescheinigungen von der Y AG gemäß § 45a Abs. 2 Satz 1, § 45a Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG als Gläubigerin dieser Kapitalerträge zu erteilen waren. Die Kapitalertragsteuer ist im Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG anzurechnen, wenn für Rechnung der Antragstellerin Kapitalertragsteuer auf die Dividendenkompensationszahlungen einbehalten worden ist. Ebenso teilt der Senat die bisherige Auffassung der Beteiligten und des FG, dass es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids zur Änderung der Anrechnungsverfügung vom 08.11.2017 und für die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids vom 02.01.2018 gleichermaßen darauf ankommt, ob die Voraussetzungen gemäß § 130 Abs. 2 AO erfüllt sind. Auf dieser Grundlage wirft der Streitfall nach dem bisherigen Verfahrensstand mehrere aus Sicht des Senats ungeklärte Rechtsfragen auf. Dies betrifft unter anderem die Fragen, ob der Anscheinsbeweis für den Einbehalt der Steuer aus den ursprünglichen Steuerbescheinigungen wegen des Widerrufs im Oktober 2023 rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anrechnungsverfügung erschüttert ist, und ob anknüpfend an Fallkonstellationen außerbörslicher Cum-Ex-Geschäfte aus der Höhe der jeweiligen Dividendenlevel der GUTS-Transaktionen für den hier zu beurteilenden börslichen Optionshandel im Wege eines Erfahrungssatzes oder Indizienbeweises auf die Kenntnis der Antragstellerin geschlossen werden kann, dass die Stillhalter die Kaufoptionen über ausländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ohne Steuereinbehalt auf die Dividendenkompensationszahlungen abgewickelt haben. Die Klärung dieser Fragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 132 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken