OffeneUrteileSuche
Urteil

III R 19/22

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2024:U.080824.IIIR19.22.0
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, dass die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats erfolgt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, ist sowohl verfassungsgemäß als auch unionsrechtskonform. 2. Auch für inländische Saisonarbeitnehmer gilt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737), dass ein im Heimatland (zum Beispiel gleich nach der Geburt des Kindes) gestellter Kindergeldantrag nur dann als ein auch für die inländische Familienkasse relevanter Antrag zu verstehen ist, wenn die antragstellende Person ihr Recht auf Freizügigkeit im Zeitpunkt ihres im Heimatland gestellten Antrags bereits ausgeübt hat.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.03.2022 - 3 K 783/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, dass die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats erfolgt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, ist sowohl verfassungsgemäß als auch unionsrechtskonform. 2. Auch für inländische Saisonarbeitnehmer gilt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737), dass ein im Heimatland (zum Beispiel gleich nach der Geburt des Kindes) gestellter Kindergeldantrag nur dann als ein auch für die inländische Familienkasse relevanter Antrag zu verstehen ist, wenn die antragstellende Person ihr Recht auf Freizügigkeit im Zeitpunkt ihres im Heimatland gestellten Antrags bereits ausgeübt hat. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.03.2022 - 3 K 783/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid der Familienkasse vom 23.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2021 rechtmäßig ist und die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung des für den Streitzeitraum festgesetzten Differenzkindergelds hat. 1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 23.04.2021 jedenfalls in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung vom 21.05.2021 gefunden hat, einen Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung darstellt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 14.07.2022 - III R 28/21, BFHE 278, 78, BStBl II 2023, 32, Rz 13 und vom 25.04.2024 - III R 27/22, BFHE 285, 126, Rz 9). 2. Ebenfalls zutreffend hat das FG entschieden, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2021 als der letzten Behördenentscheidung (vgl. Senatsurteile vom 12.10.2023 - III R 38/21, BStBl II 2024, 517, Rz 20 und vom 25.04.2024 - III R 27/22, BFHE 285, 126, Rz 10) nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066, BStBl I 2019, 814) keinen Anspruch auf Auszahlung des für den Streitzeitraum festgesetzten Kindergelds hatte. a) Nach dieser vom Senat bereits als verfassungsgemäß angesehenen Norm (vgl. Senatsurteile vom 22.09.2022 - III R 21/21, BFHE 278, 201, BStBl II 2023, 249 und vom 25.04.2024 - III R 27/22, BFHE 285, 126) erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse eingegangen ist. Im Gegensatz zur vorherigen Vorschrift des § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.06.2017, BGBl I 2017, 1682, BStBl I 2017, 865) ‑‑EStG a.F.‑‑ betrifft § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht mehr das Festsetzungsverfahren, sondern das Erhebungsverfahren. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG normiert ein spezialgesetzliches Auszahlungshindernis (Senatsurteil vom 22.09.2022 - III R 21/21, BFHE 278, 201, BStBl II 2023, 249, Rz 20). b) Laut den Feststellungen des FG reichte die Klägerin den Kindergeldantrag vorliegend erst am 15.11.2019 bei der Familienkasse ein. Die rückwirkende Auszahlung des im Anschluss daran auch für den Streitzeitraum festgesetzten Kindergelds ist deshalb auf die Monate Mai 2019 bis Oktober 2019 beschränkt. Insbesondere besteht nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG kein Auszahlungsanspruch für April 2019, da dieser Monat bereits außerhalb des Sechsmonatszeitraums liegt. c) Ausgehend von dem gemäß § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs nach dem 18.07.2019 (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2024 - III R 27/22, BFHE 285, 126, Rz 12 ff.) ist der zeitliche Anwendungsbereich des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG vorliegend eröffnet. Der Antrag, an den im Streitfall anzuknüpfen ist, ist der Antrag der Klägerin vom 15.11.2019, nicht der jeweilige in Rumänien nach den Geburten von C und D im Februar 2013 beziehungsweise Mai 2015 gestellte Antrag. d) Gegen diese Auslegung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken. Dies folgt insbesondere aus dem Urteil des EuGH Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 sowie aus dem Senatsurteil vom 11.07.2024 - III R 31/23 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). aa) Durch das EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 ist inzwischen geklärt, dass Art. 81 der VO Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Antrag" im Sinne dieses Artikels nur den Antrag einer Person erfasst, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat und den Antrag bei den Behörden eines Mitgliedstaats gestellt hat, der nach den Kollisionsnormen dieser Verordnung nicht zuständig ist. Der Begriff umfasst weder den ursprünglichen Antrag, den eine Person, die noch nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gestellt hat, noch die wiederkehrende Zahlung einer Leistung durch die Behörden dieses Mitgliedstaats, die zum Zahlungszeitpunkt normalerweise von einem anderen Mitgliedstaat geschuldet wird. bb) Im Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 hat der EuGH darüber hinaus bereits entschieden, dass das Unionsrecht und insbesondere der Effektivitätsgrundsatz der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der für die Rückwirkung eines Antrags auf Kindergeld eine zwölfmonatige Verjährungsfrist gilt. Der EuGH hat dies damit begründet, dass eine derartige Frist den betreffenden Wandererwerbstätigen nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, die ihnen durch die Verordnung Nr. 883/2004 verliehenen Rechte auszuüben. Die Bezugnahme auf den Zeitraum von zwölf Monaten erfolgte hierbei vor dem Hintergrund der konkreten Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts. Ausweislich der Gründe des EuGH-Urteils Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 ist er nicht als eine unionsrechtliche Mindestfrist zu verstehen. Vielmehr führt der EuGH in der Rz 46 des Urteils ausdrücklich aus, dass eine nationale Bestimmung, die die Rückwirkung von Anträgen auf Familienbeihilfen auf sechs Monate beschränke, die Ausübung der den Wanderarbeitnehmern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unmöglich mache (Verweis auf das EuGH-Urteil Alonso-Pérez vom 23.11.1995 - C-394/93, EU:C:1995:400). Eine solche Sechsmonatsfrist sieht auch die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in unionsrechtskonformer Weise vor. cc) Auch im Übrigen begegnet § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG keinen unionsrechtlichen Zweifeln (vgl. zur früheren, das Festsetzungsverfahren betreffenden Vorschrift des § 66 Abs. 3 EStG a.F. die ausführliche Begründung im Senatsurteil vom 11.07.2024 - III R 31/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Insbesondere liegt keine Verletzung des Diskriminierungsverbots oder des Äquivalenzprinzips vor. dd) Ebenso wie bei § 66 Abs. 3 EStG a.F. erachtet der Senat im Hinblick auf § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG die Unionsrechtslage in Anbetracht der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung für eindeutig (vgl. neben den EuGH-Urteilen Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 und Alonso-Pérez vom 23.11.1995 - C-394/93, EU:C:1995:400 das EuGH-Urteil Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355). Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kommt deshalb auch hier nicht in Betracht. e) Nach der ebenso verfassungs- wie unionsrechtskonformen Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG hat die Klägerin für den gesamten Streitzeitraum keinen Anspruch auf Auszahlung des festgesetzten Kindergelds. Dies hat das FG in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung und dem erst nach dem FG-Urteil ergangenen EuGH-Urteil C-3/21 zu Recht entschieden. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken