Urteil
VIII R 2/24
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:U.170724.VIIIR2.24.0
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Leitsätze
1. NV: Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung für einen Veranlagungszeitraum ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich. 2. NV: Dies gilt auch, wenn der Anteilseigner die Beteiligung in einem der dem ersten Antragsjahr folgenden vier Veranlagungszeiträume veräußert und die Antragstellung ausschließlich dem Zweck dient, nachlaufende Beteiligungsaufwendungen abziehen zu können.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.12.2023 - 5 K 813/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung für einen Veranlagungszeitraum ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich. 2. NV: Dies gilt auch, wenn der Anteilseigner die Beteiligung in einem der dem ersten Antragsjahr folgenden vier Veranlagungszeiträume veräußert und die Antragstellung ausschließlich dem Zweck dient, nachlaufende Beteiligungsaufwendungen abziehen zu können. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.12.2023 - 5 K 813/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat das FA zutreffend verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr zu ändern. Die Schuldzinsen sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers. Aufgrund der Option des Klägers zum Teileinkünfteverfahren für die Beteiligung an der S-GmbH gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG für das Jahr 2012 sind diese Werbungskosten, wie vom FG erkannt, bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 60 % abzuziehen (s. unter II.1. bis II.3.). 1. Schuldzinsen für die Finanzierung der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach Beendigung der Beteiligung entfallen, sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch nach der Veräußerung der Beteiligung noch als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abzugsfähig, wenn sie mit den aus der Beteiligung erzielten früheren Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in einem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Durch die Beendigung der Einkünfteerzielung aus Kapitalvermögen wird dieser ursprüngliche Veranlassungszusammenhang nicht zwingend unterbrochen. Nachträgliche Schuldzinsen sind nach wie vor durch die zur Erzielung von Einkünften aus der Beteiligung aufgenommenen Schulden ausgelöst, soweit diese Schulden bei der Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung aus dem Erlös oder der Abfindung nicht abgelöst werden können (Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 16.03.2010 - VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 26 f.; vom 01.07.2014 - VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975, Rz 9; vom 21.10.2014 - VIII R 48/12, BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270, Rz 10, 11). Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass diese Voraussetzungen für die streitigen Schuldzinsen erfüllt sind. Aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils zum Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG für das Streitjahr steht für den Senat und die Beteiligten gemäß § 110 Abs. 1 FGO zudem bindend fest, dass das Refinanzierungsdarlehen für den Erwerb der Beteiligung an der S-GmbH, das der Kläger von der A-GmbH erhalten hatte, nicht zum passiven Sonderbetriebsvermögen II des Klägers bei der S-KG gehörte. Die Würdigung des FG zu diesem Entscheidungsgegenstand unterliegt der materiellen Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen FG-Urteils vom 12.11.2021 - 5 K 2304/20. 2. Es ist in der Rechtsprechung des Senats ferner geklärt, dass Schuldzinsen, auch soweit sie wirtschaftlich im Zusammenhang mit früheren vor dem 01.01.2009 erzielten voll steuerpflichtigen Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus der Beteiligung stehen, unter das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG fallen, wenn sie nach dem 31.12.2008 abfließen (BFH-Urteile vom 28.02.2018 - VIII R 41/15, BFHE 261, 53, BStBl II 2018, 478, Rz 21 ff.; vom 01.07.2014 - VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975, Rz 10 ff.). Etwas anderes gilt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG nur dann, wenn das Werbungskostenabzugsverbot (§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 EStG) aufgrund einer Option zum Teileinkünfteverfahren keine Anwendung findet. 3. Der Kläger hat für seine Beteiligung an der S-GmbH wirksam einen erstmaligen Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2012 gestellt. Er konnte auf dieser Grundlage im Streitjahr als Folgejahr innerhalb des vierjährigen Antragszeitraums die streitigen Schuldzinsen unter Beachtung des Teilabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG abziehen. a) Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 2012 anzuwendenden Fassung gilt auf Antrag der gesonderte Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG). Der Antrag für die jeweilige Beteiligung gilt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). b) Der Antrag für den Veranlagungszeitraum 2012 wurde vom Kläger im Streitfall gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 1 EStG nach den nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen Feststellungen des FG fristgerecht bis spätestens zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2012 gestellt. Der Kläger hat für den Veranlagungszeitraum 2012 auch die weiteren Antragsvoraussetzungen erfüllt. Im Veranlagungszeitraum 2012 war er zivilrechtlicher Inhaber der Beteiligung, die ihm als Eigentümer gemäß § 39 Abs. 1 AO steuerlich zuzurechnen war. Er war in Höhe von 40 % und damit gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG in ausreichendem Umfang an der S-GmbH beteiligt. c) Das FG hat es für die Inanspruchnahme des Teileinkünfteverfahrens im Streitjahr zu Recht als unerheblich angesehen, dass der Kläger nach der wirksamen Antragstellung für den Veranlagungszeitraum 2012 aufgrund der Beteiligungsveräußerung im Jahr 2015 nicht mehr an der S-GmbH beteiligt war. Nach einer wirksamen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG in den dem Erstjahr folgenden vier Veranlagungszeiträumen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG vom Finanzamt zu unterstellen. Die Antragsvoraussetzungen müssen nur in demjenigen Veranlagungszeitraum erfüllt sein, für den der Antrag im Erstjahr gestellt wird; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf das BFH-Urteil vom 12.12.2023 - VIII R 2/21 (BStBl II 2024, 350) und auf das BFH-Urteil vom 17.07.2024 - VIII R 37/23 (BFHE 285, 56) Bezug. Das Streitjahr liegt noch innerhalb des durch den Antrag für den Veranlagungszeitraum 2012 als Erstjahr begründeten Fünfjahreszeitraums im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 2 EStG. d) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger auf dieser Grundlage unter Beachtung des Teilabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG die nachträglichen Schuldzinsen zu 60 % abziehen kann. Die Höhe der Beträge ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig. 4. Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken