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Urteil

VIII R 13/20

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2024:U.180624.VIIIR13.20.0
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Leitsätze
1. NV: § 6 Abs. 2 des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) ist auch auf thesaurierende intransparente (Dach-)Fonds anzuwenden. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige insbesondere die ausschüttungsgleichen Erträge des Fonds erklären und nachweisen. Sie sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. 2. NV: Hat das Finanzgericht die vom Steuerpflichtigen nicht beigebrachten Angaben durch Auswertung der Rechenschaftsberichte der Fonds selbst ermittelt, können sie der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden und schließen auch die Anwendung von § 6 Abs. 1 InvStG 2004 nicht aus, wenn nicht nachvollziehbar begründet worden ist, dass die Angaben nach deutschem Recht ermittelt worden sind.
Tenor
Die Revision wird, soweit sie das Streitjahr 2003 betrifft, als unzulässig verworfen. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.10.2019 - 3 K 1264/16 aufgehoben, soweit es die Streitjahre 2004 und 2005 betrifft. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Klageverfahrens tragen die Klägerin 92 % und der Beklagte 8 %; von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 79 % und der Beklagte 21 %.
Entscheidungsgründe
1. NV: § 6 Abs. 2 des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) ist auch auf thesaurierende intransparente (Dach-)Fonds anzuwenden. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige insbesondere die ausschüttungsgleichen Erträge des Fonds erklären und nachweisen. Sie sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. 2. NV: Hat das Finanzgericht die vom Steuerpflichtigen nicht beigebrachten Angaben durch Auswertung der Rechenschaftsberichte der Fonds selbst ermittelt, können sie der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden und schließen auch die Anwendung von § 6 Abs. 1 InvStG 2004 nicht aus, wenn nicht nachvollziehbar begründet worden ist, dass die Angaben nach deutschem Recht ermittelt worden sind. Die Revision wird, soweit sie das Streitjahr 2003 betrifft, als unzulässig verworfen. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.10.2019 - 3 K 1264/16 aufgehoben, soweit es die Streitjahre 2004 und 2005 betrifft. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Klageverfahrens tragen die Klägerin 92 % und der Beklagte 8 %; von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 79 % und der Beklagte 21 %. II. 1. Die Revision ist, soweit sie das Streitjahr 2003 betrifft, unzulässig. Der Senat verwirft die Revision insoweit durch Beschluss (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) in der Besetzung mit fünf Richtern. Einer Abtrennung bedarf es nicht (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1966 - IV 126/64, BFHE 88, 13, BStBl III 1967, 252). Sie wäre auch nicht sachgerecht, weil die Revision auch im Übrigen entscheidungsreif ist und weil der unterschiedliche Verfahrensausgang der selbständigen Streitgegenstände im Rahmen der einheitlichen Kostenquote berücksichtigt werden kann. a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die Revisionsgründe angeben. Dazu gehört, soweit ein Verfahrensmangel nicht geltend gemacht wird, die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Daran mangelt es. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich, soweit sie das Streitjahr 2003 betrifft, keine Rechtsverletzung (II.1.b). Das Vorbringen des Beigetretenen kann die mangelnde Zulässigkeit der Revision nicht heilen (II.1.c). b) Nach der Rechtsprechung des Senats verstößt die pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sogenannte "schwarze" Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen unmittelbar geltendes Europarecht und ist nicht anzuwenden (BFH-Urteile vom 18.11.2008 - VIII R 24/07, BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518 und vom 18.11.2008 - VIII R 2/06, BFH/NV 2009, 731). Die Rüge, das FG habe § 18 AuslInvestmG verletzt, geht deshalb von vornherein ins Leere, zumal das FA und der Beigetretene der Nichtanwendbarkeit der Vorschrift ausdrücklich zustimmen. Die Besteuerung der Erträge aus "schwarzen" Fonds richtet sich stattdessen nach den für registrierte ausländische Fonds (sogenannte "weiße" Fonds) geltenden Vorschriften des Auslandinvestment-Gesetzes. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG und § 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) neben den Ausschüttungen auch die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge. Die ausschüttungsgleichen Erträge des Fonds gelten mit Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG, § 17 Abs. 1 Satz 3 AuslInvestmG). Nach diesen Vorschriften hat das FG ausschüttungsgleiche Erträge im Streitjahr 2003 nicht angesetzt, weil die Klägerin am Stichtag (Ablauf des Geschäftsjahrs: 30.04.2003) noch nicht an den Fonds beteiligt war, so dass ihr die an diesem Tag als zugeflossen geltenden Erträge nicht zugerechnet werden können. Es hat vielmehr nur die im Streitjahr 2003 von den Fonds auf Kosten der Klägerin einbehaltene und abgeführte österreichische Kapitalertragsteuer als Ausschüttung angesetzt (Zufluss jeweils am Buchungstag: 01.08.2003). Soweit das FA dem entgegenhält, der Ansatz sei viel zu niedrig, man sei zur Schätzung in Anlehnung an § 6 InvStG 2004 berechtigt (BMF-Schreiben vom 06.07.2009, BStBl I 2009, 770), wird eine Rechtsverletzung nicht dargelegt. Insbesondere besteht für die Annahme einer Schätzungsbefugnis in Anlehnung an § 6 InvStG 2004 keine Rechtsgrundlage. § 6 Abs. 1 InvStG 2004 ist erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, sowie auf Erträge, die dem Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr zufließen (§ 18 Satz 1 InvStG 2004 i.d.F. vom 15.12.2003). Die Vorschrift bietet danach keine Grundlage für eine unterjährige freie Schätzung ausschüttungsgleicher Erträge bei thesaurierenden ausländischen Fonds für Zeiträume vor dem 01.01.2004. c) Die Ausführungen des Beigetretenen verhelfen der unzulässigen Revision nicht zur Zulässigkeit. Der Senat kann offenlassen, ob sich die Zulässigkeit der Revision zwingend aus der Revisionsbegründung ergeben muss. Selbst wenn sich das FA die Ausführungen des Beigetretenen mit der Folge zu eigen machen könnte, dass sie eigene fehlende Darlegungen ersetzten, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergibt, wären sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht worden und könnten schon deshalb nicht mehr zur Zulässigkeit der Revision beitragen. Eine Rechtsverletzung ergibt sich aber auch inhaltlich nicht aus den Ausführungen des Beigetretenen. Sie beziehen sich auf die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge und speziell auf die Berücksichtigung von Ertragsausgleichszahlungen bei der Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge. Da das FG im Streitjahr 2003 jedoch keine ausschüttungsgleichen Erträge aus den Fonds angesetzt hat, ergibt sich auch daraus keine Bezeichnung einer Rechtsverletzung. 2. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005 richtet, zulässig und begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage als unbegründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat § 6 Abs. 1 InvStG 2004 zu Unrecht nicht angewandt. Der Senat hat bereits geklärt, dass die Vorschrift weder verfassungswidrig ist noch gegen Europarecht verstößt. Die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 InvStG 2004, unter denen § 6 Abs. 1 InvStG 2004 nicht anwendbar ist, liegen nicht vor. Die Klägerin hat schon die zur Abwendung der Pauschalbesteuerung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 erforderlichen Angaben nicht erklärt; auf die Frage, wie die Richtigkeit der Angaben nachgewiesen werden kann, kommt es nicht an. Auch die vom FG "ermittelten" Besteuerungsgrundlagen können der inländischen Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Sie sind insbesondere nicht geeignet, um § 6 Abs. 1 InvStG 2004 zu verdrängen. a) Im Ausgangspunkt ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass die von der Klägerin erzielten Erträge aus den streitbefangenen Investmentanteilen zu im Inland steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG 2004 geführt haben. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG 2004 gehören die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge sowie (erstmals ab 2005) der Zwischengewinn zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Anlegers, Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG sind. Eine dieser Ausnahmen liegt unstreitig nicht vor. Die Regelung gilt für sämtliche Anleger von Investmentfonds und damit auch für die Klägerin als Privatanlegerin. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Formulierung des Einleitungssatzes in § 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004. Damit wird das Besteuerungsrecht in Fällen des § 6 InvStG 2004 nicht ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2015 - VIII R 27/12, BFHE 252, 112, BStBl II 2016, 539, Rz 21). b) Die Investmentfonds, um die es im Streitfall nur noch geht, haben die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 InvStG 2004 nicht bekannt gemacht. Das hat das FG mit Bindungswirkung festgestellt. Es ist im Übrigen auch zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Rechtsfolge davon ist, dass die Erträge aus den Fonds nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 InvStG 2004 (i.V.m. § 10 InvStG 2004) pauschal zu ermitteln sind. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig (BFH-Urteil vom 14.05.2019 - VIII R 31/16, BFHE 264, 496, BStBl II 2019, 562, Rz 29 ff.). c) Rechtlich fehlerhaft hat das FG § 6 Abs. 1 InvStG 2004 nicht angewandt und die Besteuerungsgrundlagen aus den vorliegenden Unterlagen (Depotauszüge, Rechenschaftsberichte der Fonds) selbst ermittelt. Die Voraussetzungen, die gemäß § 6 Abs. 2 InvStG 2004 erfüllt sein müssen, um der Pauschalbesteuerung zu entgehen, liegen nicht vor. Die Vorschrift ist auch nicht deshalb unanwendbar, weil die Besteuerungsgrundlagen auf anderem Weg ermittelt werden können. d) § 6 Abs. 2 InvStG 2004 ist im Streitfall anwendbar. Die Vorschrift ist zwar erst durch Art. 2 Nr. 5 Buchst. b des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730) eingefügt worden. Sie ist aber gemäß § 22a Abs. 2 InvStG 2004 in allen Fällen anwendbar, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. e) Die Klägerin hat schon die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 notwendigen Angaben nicht erklärt. Wie die Richtigkeit der Angaben nachgewiesen werden könnte (§ 6 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004), bedarf keiner Entscheidung. aa) § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die vom Investmentfonds nicht bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen selbst beizubringen, zu erklären und die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen. Erklärt der Steuerpflichtige die Angaben im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvStG 2004 mit Ausnahme der Buchst. c und f und weist er sie vollständig nach, ist § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 anzuwenden. Dann werden die erklärten Erträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 besteuert; § 4 InvStG 2004 findet keine Anwendung. Als Nachweis kann insbesondere eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren ausländischen Person oder Institution dienen, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004). Weist der Anleger auch die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und f InvStG 2004 nach, finden die §§ 2 und 4 InvStG 2004 Anwendung (§ 6 Abs. 2 Satz 3 InvStG 2004). bb) § 6 Abs. 2 InvStG 2004 ist über seinen Wortlaut hinaus auch zugunsten von Anlegern thesaurierender (Dach-)Investmentfonds anzuwenden. Die bei thesaurierenden Fonds erforderlichen Angaben sind entsprechend den in Ausschüttungsfällen geltenden Vorgaben zu machen und nachzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2019 - VIII R 31/16, BFHE 264, 496, BStBl II 2019, 562). Gegen die Vereinbarkeit der Vorschrift mit unmittelbar anwendbarem Europarecht oder Verfassungsrecht bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das gilt zumindest hinsichtlich der Obliegenheit, die erforderlichen Angaben beizubringen. cc) Erforderlich ist bei der Beteiligung an einem thesaurierenden Fonds insbesondere die Angabe des Betrags der ausschüttungsgleichen Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahrs (§ 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2004; BTDrucks 18/8045, S. 130). Für die Streitjahre 2004 und 2005 sind ausschüttungsgleiche Erträge die von einem Investmentfonds nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendeten Erträge aus Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge oder Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, soweit es sich nicht um Wertpapierveräußerungsgeschäfte handelt (§ 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004). dd) Der erklärte Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge muss nach deutschem Steuerrecht ermittelt worden sein. Das ergibt sich nicht nur aus der Definitionsnorm in § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 (Bezugnahme auf § 23 EStG). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 2 InvStG 2004 muss die Investmentgesellschaft ihre Angaben außerdem mit der Bescheinigung eines Berufsträgers versehen, "dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden". Diese Anforderungen sind auch zu beachten, wenn der Steuerpflichtige die vom Investmentfonds nicht bekannt gemachten Angaben nach § 6 Abs. 2 InvStG 2004 selbst beibringt. Auch in diesem Fall hat er nach § 6 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 die Bescheinigung eines Berufsträgers darüber beizubringen, "dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden". Daraus ergibt sich jedenfalls, unabhängig von der Frage, welche Nachweisobliegenheiten im Einzelnen bestehen, dass der erklärte Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge nach deutschem Steuerrecht ermittelt worden sein muss. ee) Angaben über ausschüttungsgleiche Erträge, die nicht nach deutschem Steuerrecht ermittelt wurden, können nicht nur der inländischen Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, sie genügen auch nicht, um die Pauschalbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 erfolgreich abzuwenden. Sowohl der ausländische Fonds als auch ‑‑ersatzweise‑‑ der Steuerpflichtige müssen die Besteuerungsgrundlagen nach inländischem Steuerrecht ermitteln und angeben. Ersichtlich wollte der Gesetzgeber die Finanzverwaltung nicht mit der Feststellung belasten, ob nach ausländischem Recht ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge der Besteuerung zugrunde gelegt werden können oder wie sie gegebenenfalls anzupassen wären. Die dafür erforderlichen Informationen müssen jedenfalls im Grundsatz der Investmentfonds beziehungsweise der Steuerpflichtige beibringen, um der Pauschalbesteuerung zu entgehen. Dies entspricht aus der Sicht des Steuerpflichtigen der gesteigerten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (vgl. § 90 Abs. 2 AO). ff) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 erforderlichen Angaben zu den ausschüttungsgleichen Erträgen der Fonds schon nicht erklärt. Aus den vorgelegten Depotunterlagen ergibt sich insofern nichts; sie enthalten keine Angaben zu den ausschüttungsgleichen Erträgen aus den intransparenten Fonds. Auch die Vorlage der Rechenschaftsberichte genügt insoweit nicht. Sie enthalten zwar Angaben zur steuerlichen Behandlung der Erträge aus den von der Klägerin gehaltenen Thesaurierungsanteilen. Es steht jedoch fest, dass die Angaben nur für in Österreich ansässige Anleger gedacht sind. Entsprechendes gilt für die Ertragsrechnung der Fonds und die Entwicklung des jeweiligen Fondsvermögens, wie sie sich aus den Rechenschaftsberichten ergibt. Auch diese Zahlenwerke sind auf der Grundlage des österreichischen Rechts erstellt worden, denen die Fonds unterlagen. Ihnen lassen sich deshalb jedenfalls nicht vorbehaltlos die Besteuerungsgrundlagen für die inländische Besteuerung entnehmen. Eine Berufsträgerbescheinigung des Inhalts, dass die dort ausgewiesenen Zahlen auch dem deutschen Recht entsprechen, hat die Klägerin ebenso wenig vorgelegt wie eine Überleitungsrechnung, aus der sich ergibt, wie die nach österreichischem Recht erstellten Zahlenwerke fortentwickelt werden müssten, um Besteuerungsgrundlagen zu erhalten, die dem deutschen Steuerrecht entsprechen. gg) Da die Klägerin mithin schon nicht die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 erforderlichen Angaben erklärt hat, kommt es nicht mehr darauf an, welche Anforderungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 an den Nachweis ihrer Richtigkeit gestellt werden müssen. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang deshalb auch europarechtliche Bedenken des FG gegen die in § 6 Abs. 2 InvStG 2004 normierten Nachweisanforderungen oder verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf deren rückwirkende Einführung. f) Die vom FG anhand der vorliegenden Unterlagen "ermittelten" Besteuerungsgrundlagen können der inländischen Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden und sind schon deshalb nicht geeignet, die im Gesetz angeordnete Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 InvStG 2004 zu verdrängen. aa) Das FG ist zunächst genauso wie die Finanzverwaltung nicht dazu verpflichtet, nach ausländischem Recht erstellte Rechenwerke auf ihre Übereinstimmung mit inländischem Steuerrecht zu überprüfen. Die Obliegenheit zur Beibringung nach inländischem Recht ermittelter Angaben trifft nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 InvStG 2004 und der damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften jedenfalls vorrangig den Steuerpflichtigen, der sein Kapital in einen ausländischen intransparenten Fonds investiert hat. Soweit das FG im Streitfall von etwas anderem ausgegangen ist (durch das Gericht anzustellende Rechtsvergleichung), findet dies im anzuwendenden Recht keine Grundlage. bb) Aber auch die danach vom FG quasi überobligationsmäßig auf diesem Wege ermittelten Angaben können der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Sie können deshalb auch nicht die Besteuerung nach § 6 Abs. 1 InvStG 2004 verdrängen. Das FG hat im Ausgangspunkt schon keine Feststellungen zum ausländischen Recht getroffen (vgl. § 293 der Zivilprozessordnung), sondern nur ausgeführt, die zu beurteilenden österreichischen Investmentfonds seien mit deutschen Investmentfonds vergleichbar, da auch hier zwischen ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen differenziert werde und diese zu Kapitaleinkünften führen könnten. Diese Ausführungen tragen die Schlussfolgerung des FG nicht, dass die nach österreichischem Recht ermittelten Bezugsgrößen bei der Ermittlung der inländischen Besteuerungsgrundlagen unverändert zugrunde gelegt werden können. Ungeachtet des Umstands, dass die Ermittlung des ausländischen Rechts revisionsrechtlich zur Tatsachenfeststellung gehört, zu der der BFH grundsätzlich nicht befugt ist, bedarf es insoweit keiner Rechtsvergleichung. Der BFH muss die Schlussfolgerung des FG nicht widerlegen; es genügt, dass sie nicht nachvollziehbar begründet ist. Davon unabhängig hat der Beigetretene zum Beispiel darauf hingewiesen, dass ausschüttungsgleiche Erträge nach dem anwendbaren inländischen Recht nicht negativ sein können (§ 3 Abs. 4 InvStG 2004). Das FG hat aber zumindest im Streitjahr 2005 per Saldo negative ausschüttungsgleiche Erträge ermittelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Schon dies zeigt, dass die vom FG ermittelten Beträge nicht dem anwendbaren inländischen Recht entsprechen. Entsprechendes gilt für die Nichtberücksichtigung der Ertragsausgleichszahlungen und betrifft auch das Streitjahr 2004. cc) Das FG war auch nicht befugt, Besteuerungsgrundlagen, die der Steuerpflichtige nach § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 erklären soll, aber nicht erklärt hat, anhand vorliegender Unterlagen zu schätzen. Sind die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 InvStG 2004 nicht erfüllt, weil der Steuerpflichtige die erforderlichen Angaben nicht beigebracht hat und lassen sich die Angaben auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen entnehmen, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 6 Abs. 1 InvStG 2004. Dies schließt jedenfalls eine individuelle (Voll-)Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO aus (BFH-Urteil vom 14.05.2019 - VIII R 31/16, BFHE 264, 496, BStBl II 2019, 562, Rz 25). Daran hält der Senat fest. g) Das FG ist für die Streitjahre 2004 und 2005 von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. h) Die Sache ist spruchreif. Nach Ablauf der üblichen Aufbewahrungsfristen, insbesondere für Buchführungsunterlagen, ist nicht mehr damit zu rechnen, dass die Rechenschaftsberichte der Fonds heute noch auf ihre Übereinstimmung mit deutschem Steuerrecht überprüft werden könnten. Davon gehen offenbar auch die Beteiligten aus. Hinzu kommt, dass die Transparenzvorschriften auch bei den Zielfonds erfüllt sein müssten, wenn die Pauschalbesteuerung auf der Ebene des Dachfonds vollständig abgewendet werden soll (§ 10 InvStG 2004). Auch insofern ist jedoch nicht mehr davon auszugehen, dass entsprechende Unterlagen nach einer denkbaren Zurückverweisung des Streitfalls an das FG heute noch beigebracht werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Streitfall anhand der vorliegenden Unterlagen abschließend beurteilt werden muss. Gegen die Höhe der vom FA pauschal ermittelten Erträge aus den Fonds in den Streitjahren 2004 und 2005 haben die Beteiligten keine Einwände geltend gemacht. Danach war die Klage wegen Einkommensteuer 2004 und 2005 abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken