Beschluss
VIII B 32/23
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:B.040624.VIIIB32.23.0
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Leitsätze
NV: Legt das Finanzgericht (FG) eine Feststellungserklärung, in der ein Empfangsbevollmächtigter bestimmt worden ist, und von den Feststellungsbeteiligten zuvor untereinander erteilte Vollmachten in der Weise aus, dass die Empfangsvollmacht auch einen vor Abgabe der Feststellungserklärung ausgeschiedenen Gesellschafter umfasst, gehören die vom FG getroffenen Feststellungen zum Umfang der Empfangsvollmacht zum Gesamtergebnis des Verfahrens. Stellt das FG in der rechtlichen Würdigung tragend auf diese Feststellungen ab, stützt es sich bei der Entscheidungsfindung nicht auf einen unterstellten Sachverhalt.
Tenor
Die Beschwerden des Klägers zu 1. und des Klägers zu 2. werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.01.2023 - 13 K 3433/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. für das Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
NV: Legt das Finanzgericht (FG) eine Feststellungserklärung, in der ein Empfangsbevollmächtigter bestimmt worden ist, und von den Feststellungsbeteiligten zuvor untereinander erteilte Vollmachten in der Weise aus, dass die Empfangsvollmacht auch einen vor Abgabe der Feststellungserklärung ausgeschiedenen Gesellschafter umfasst, gehören die vom FG getroffenen Feststellungen zum Umfang der Empfangsvollmacht zum Gesamtergebnis des Verfahrens. Stellt das FG in der rechtlichen Würdigung tragend auf diese Feststellungen ab, stützt es sich bei der Entscheidungsfindung nicht auf einen unterstellten Sachverhalt. Die Beschwerden des Klägers zu 1. und des Klägers zu 2. werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.01.2023 - 13 K 3433/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. für das Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig. II. 1. Die Beschwerden des Klägers zu 1. und des Klägers zu 2. werden gemäß § 121 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verbindung ist sach- und ermessensgerecht, da sich beide Beschwerden gegen dasselbe FG-Urteil richten und zumindest hinsichtlich der begehrten Nichtigkeitsfeststellung der Feststellungsbescheide für die Streitjahre auch über die Zulassung der Revision für denselben Streitgegenstand zu entscheiden ist. 2. Die Revision ist nicht zuzulassen, soweit sich der Kläger zu 1. gegen die Abweisung seiner Klage auf Aufhebung der Feststellungsbescheide für die Streitjahre vom 09.12.2014 durch das FG wendet. a) Der gerügte Verfahrensmangel, das FG habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO das Gesamtergebnis des Verfahrens seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, ist nicht gegeben. aa) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 04.02.2021 - VIII B 38/20, BFH/NV 2021, 641, Rz 3). Das Gesamtergebnis des Verfahrens wird insbesondere durch die Schriftsätze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie in einem etwaigen Erörterungstermin, ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten, beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte Auskünfte, Urkunden und die aufgrund einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse konkretisiert. Auch offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen sind zu berücksichtigen (BFH-Beschlüsse vom 23.04.2020 - X B 156/19, BFH/NV 2020, 1077, Rz 10; vom 20.09.2022 - VIII B 135/21, BFH/NV 2022, 1301, Rz 4; vom 13.10.2023 - VIII B 99/22, BFH/NV 2024, 32, Rz 11). bb) Für eine einwandfreie Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens darf das Gericht weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden noch seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen. Ebenso wenig darf das Gericht Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, ungeprüft behaupten. Es darf auch nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (BFH-Beschlüsse vom 23.04.2020 - X B 156/19, BFH/NV 2020, 1077, Rz 11; vom 20.09.2022 - VIII B 135/21, BFH/NV 2022, 1301, Rz 5; vom 13.10.2023 - VIII B 99/22, BFH/NV 2024, 32, Rz 12). cc) Das FG hat den Streitfall nicht auf der Grundlage eines von ihm unterstellten Sachverhalts entschieden, auch wenn es den Sachverhalt des Streitfalls durch die Vernehmung verschiedener in der Beschwerdebegründung benannter Zeugen zuvor nicht weiter aufgeklärt hat. aaa) Das FG hat sich maßgeblich darauf gestützt, dass im Rahmen der Feststellungserklärungen der T im Jahr 2011 gegenüber dem FA eine Empfangsvollmacht (§ 183 Abs. 1 Satz 1 AO) auch für den Kläger zu 1. erteilt wurde. T habe sich als vertretungsberechtigte Gesellschafterin der Beigeladenen zu 1. im Rahmen der Feststellungserklärungen zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten der Beigeladenen zu 1. für die Streitjahre bestellt. Aufgrund der Generalvollmacht habe die T sich als Vertreterin des Klägers zu 1., der ebenfalls Feststellungsbeteiligter gewesen sei, in den Feststellungserklärungen gegenüber dem FA auch für diesen zur Empfangsbevollmächtigten für die Feststellungsbescheide der Streitjahre erklärt. Im Jahr 2014 habe die T in ihrer Rolle als Empfangsbevollmächtigte der Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. einschließlich des Klägers zu 1. den Kläger zu 2. zu ihrem Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 80 AO bestellt. Mit der Bekanntgabe der Feststellungsbescheide an den Kläger zu 2. als Verfahrensbevollmächtigten seien diese mit Wirkung für T als Empfangsbevollmächtigte der Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. bekannt gegeben worden und hätten somit Wirkung für und gegen die Feststellungsbeteiligten entfaltet, für die T die Empfangsbevollmächtigte sei. Die mittelbare Bekanntgabe an die T als Empfangsbevollmächtigte sei auch für den ausgeschiedenen Kläger zu 1. wirksam gewesen. bbb) Das FG hat mit dieser Beurteilung bei seiner Entscheidung keine Umstände herangezogen, die nicht zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehörten. Die Auslegung des Inhalts der Feststellungserklärungen zur Bestellung der T zur Empfangsbevollmächtigten der im Jahr 2011 vorhandenen Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO und zum Umfang dieser Empfangsvollmacht im Außenverhältnis auch für den vor Abgabe der Feststellungserklärungen aus der Beigeladenen zu 1. ausgeschiedenen Kläger zu 1. wegen der von diesem an T erteilten Generalvollmacht betrifft dem materiellen Recht zuzurechnende Fragen der Auslegung zivilrechtlicher und verfahrensrechtlicher Willenserklärungen, die der BFH als Revisionsgericht nur im Hinblick auf die Einhaltung der Auslegungsregeln gemäß §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs überprüfen kann (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2007 - IV R 53/05, BFHE 216, 399, BStBl II 2007, 369, unter II.3.a und b [Rz 26, 27]). Insoweit hat das FG rechtliche Schlussfolgerungen getroffen und Tatsachen festgestellt, jedoch keine nicht vorhandenen Tatsachen für seine Entscheidungsfindung herangezogen. Die Fragen, ob die erteilte Generalvollmacht die T berechtigte, sich im Wege einer In-sich-Bestellung durch die Abgabe der Feststellungserklärungen auch für den zuvor aus der Beigeladenen zu 1. ausgeschiedenen Kläger zu 1. zur Empfangsbevollmächtigten gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 AO zu bestellen und ob die T den Kläger zu 2. umfassend als Verfahrensbevollmächtigten für diese verfahrensrechtliche Stellung als Empfangsbevollmächtigten eingesetzt hat, betreffen ebenfalls nur eine materiell-rechtliche Würdigung des FG und sind keine vom FG ohne hinreichende Sachverhaltsaufklärung bei der Entscheidung des Streitfalls unterstellten Tatsachen, die außerhalb des konkretisierten Gesamtergebnisses des Verfahrens liegen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt danach nicht vor, da das FG für die Entscheidungsfindung Tatsachen heranzieht, die es aus der Auslegung zivilrechtlicher und verfahrensrechtlicher Willenserklärungen und der Beurteilung von Rechtsfragen gewonnen hat und die zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehören. ccc) Nimmt man mit dem FG an, dass T auch für den Kläger zu 1. bestellte Empfangsbevollmächtigte gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 AO war und der Kläger zu 2. der Verfahrensbevollmächtigte der T gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 80 AO war, bedurfte es keiner Einzelbekanntgabe der Feststellungsbescheide der Streitjahre an den Kläger zu 1. Die dem Kläger zu 2. als Verfahrensbevollmächtigten der Empfangsbevollmächtigten T bekannt gegebenen Feststellungsbescheide der Streitjahre waren daher an T und damit an den Kläger zu 1. wirksam bekannt gegeben worden. Nach § 183 Abs. 3 Satz 1 AO können Feststellungsbescheide dem Empfangsbevollmächtigten auch mit Wirkung für einen ausgeschiedenen Gesellschafter bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Gesellschafter der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten nicht widersprochen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Finanzbehörde in diesem Zeitpunkt Kenntnis von dessen Ausscheiden hat (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.2000 - VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074, unter II.2.c [Rz 23] mit Verweis auf BFH-Urteil vom 07.02.1995 - IX R 3/93, BFHE 177, 22, BStBl II 1995, 357, unter 1. [Rz 11]). b) Soweit der Kläger sich in der Beschwerdebegründung darauf stützt, das FG habe seine Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt, indem es die Zeugen A und B nicht zur Frage der Kenntnis des FA vom Ausscheiden des Klägers zu 1. aus der Beigeladenen zu 1. vor der Bekanntgabe der geänderten Feststellungsbescheide für die Streitjahre befragt habe, liegt ebenfalls kein Verfahrensmangel vor. aa) Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu erheben. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das FG einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergeht und das angegriffene Urteil ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auf der unterbliebenen Zeugenvernehmung beruhen kann (BFH-Beschlüsse vom 12.02.2018 - X B 64/17, BFH/NV 2018, 538, Rz 10, 11; vom 20.09.2022 - VIII B 82/21, BFH/NV 2022, 1295, Rz 3; vom 04.05.2021 - VIII B 121/20, BFH/NV 2021, 1329, Rz 17). Die Beweiserhebung kann unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.06.2011 - X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, m.w.N.; vom 12.02.2018 - X B 64/17, BFH/NV 2018, 538, Rz 11; vom 04.05.2021 - VIII B 121/20, BFH/NV 2021, 1329, Rz 17). bb) Nach diesen Vorgaben musste das FG die in der Beschwerdebegründung angeführten Zeugen A und B nicht vernehmen. Die Beweiserhebung war für das FG unerheblich. Denn nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG hatte sich die T mit Unterschrift der Feststellungserklärungen für die Streitjahre Ende 2011 gegenüber dem FA auch für den (im Jahr 2010 ausgeschiedenen) Kläger zu 1. zur Empfangsbevollmächtigten erklärt, weil der Kläger zu 1. die T schon im Jahr 2007 mit der erteilten Generalvollmacht zur Entgegennahme von ihm gegenüber zu erlassenden Bescheiden bevollmächtigt hatte. Zudem lag in der Bekanntgabe an den Kläger zu 2. als Verfahrensbevollmächtigten aus Sicht des FG eine wirksame Bekanntgabe an die T als Empfangsbevollmächtigte, die gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 AO auch Feststellungsbescheide mit Wirkung für den ausgeschiedenen Kläger zu 1. habe entgegen nehmen können (unter II.2.a cc ccc). Ausgehend von diesem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG war eine Vernehmung der Zeugen A und B zu einer etwaigen Kenntnis des FA vom Ausscheiden des Klägers zu 1. aus der Beigeladenen zu 1. vor der Bekanntgabe der geänderten Feststellungsbescheide für die Streitjahre nicht entscheidungserheblich. 3. Soweit die Kläger zu 1. und 2. mit übereinstimmenden Begründungen die Zulassung der Revision hinsichtlich der vom FG abgewiesenen Nichtigkeitsfeststellungsklage begehren, haben die Beschwerden ebenfalls keinen Erfolg. Aufgrund der gerügten unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung zu den in der Beschwerdebegründung benannten Sachverhalten ist die Revision nicht zuzulassen und die Vorentscheidung auch nicht gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Denn die geltend gemachten Verstöße einer unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung waren nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG für die Entscheidung nicht erheblich. a) Das FG hat sich in materiell-rechtlicher Hinsicht auf den Standpunkt gestellt, dass die Feststellungsbescheide der Streitjahre bestandskräftig geworden waren und eine inhaltliche Überprüfung, ob eine Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO des FA bestand und ob das FA die streitigen Sachverhalte innerhalb der Schätzung zutreffend behandelt hat, bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen ausgeschlossen war. Es hat in der Vorentscheidung im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage nur geprüft, ob die Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen in den Streitjahren objektiv wegen des Überschreitens des Schätzungsrahmens und subjektiv als Willkürmaßnahmen des FA nichtig sein könnten (s. S. 13 und 14 der Vorentscheidung, m.w.N.). Insoweit hat das FG sich nicht damit auseinandergesetzt, ob eine Schätzungsbefugnis bestand und zu den von den Klägern zu 1. und 2. benannten Sachverhalten im Rahmen der Schätzung der Höhe nach jeweils nur untersucht, ob die Beurteilung und Begründung des FA auf eine willkürliche Schätzung des FA schließen ließ, weil der objektive Schätzungsrahmen überschritten worden sei oder Anhaltspunkte für eine bewusste Schätzung zum Nachteil der Kläger zu 1. und 2. bestünden. Solche Anhaltspunkte hat das FG jeweils verneint. b) Eine inhaltliche Aufklärung und Überprüfung der der Schätzung zugrunde liegenden Sachverhalte von Amts wegen war für das FG angesichts der durch die Bestandskraft der Feststellungsbescheide der Streitjahre gezogenen Grenzen einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Bescheide nicht relevant. Auch der Prüfungsmaßstab des FG im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, ob eine Willkürschätzung vorliegt, gebot keine weitergehende Sachverhaltsaufklärung in dieser Richtung. Verfahrensmängel des FG aufgrund der gerügten unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung sind danach nicht gegeben. c) Die Kläger zu 1. und 2. rügen mit ihrem Vorbringen zudem im Wesentlichen keine Sachaufklärungsverstöße des FG, sondern machen im Stile einer Revisionsbegründung geltend, dass das FG die Annahme einer Schätzungsbefugnis des FA und die Schätzung der Erlöse und Einkünfte in den Streitjahren durch das FA auch der Höhe nach zu Unrecht nicht beanstandet habe. Mit dem Vorbringen, das FG habe bei seiner rechtlichen Würdigung unzutreffende Sachverhalte und rechtliche Beurteilungen zugrunde gelegt, kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden, da es sich insoweit um die Geltendmachung von materiellen Rechtsfehlern des FG bei der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Würdigung des Streitfalls handelt. 4. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. für das Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken