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Urteil

VIII R 3/22

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2024:U.220524.VIIIR3.22.0
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Leitsätze
NV: Zahlt eine Bank auf der Grundlage einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beilegung eines Zivilrechtsstreits eine als "Nutzungsentschädigung" bezeichnete Summe und ist unklar, ob damit der im Vergleich vereinbarte Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten oder im Rahmen der einvernehmlichen Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens Nutzungsersatz geleistet werden soll, führt die Zahlung beim Empfänger regelmäßig weder zu Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch zu sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.12.2021 - 12 K 1404/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Zahlt eine Bank auf der Grundlage einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beilegung eines Zivilrechtsstreits eine als "Nutzungsentschädigung" bezeichnete Summe und ist unklar, ob damit der im Vergleich vereinbarte Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten oder im Rahmen der einvernehmlichen Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens Nutzungsersatz geleistet werden soll, führt die Zahlung beim Empfänger regelmäßig weder zu Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch zu sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.12.2021 - 12 K 1404/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 4 FGO zurückzuweisen. 1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die gemeinschaftliche Klageerhebung durch die (einzeln veranlagten) Kläger der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht. Nach § 59 FGO sind die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung (ZPO) über Streitgenossen im finanzgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden. Mithin können auch vor dem Finanzgericht mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen, wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (§ 59 ZPO). Eine derartige gemeinsame Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund liegt zum Beispiel vor, wenn ‑‑wie hier‑‑ der umstrittene Steueranspruch vom Finanzamt auf einen gemeinsam abgeschlossenen Vertrag zurückgeführt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 09.11.1983 - II R 157/81, BFHE 138, 357, BStBl II 1984, 204, unter II.1.). 2. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs von der X-Bank an die Kläger geleistete Betrag in Höhe von … € führt bei den Klägern nicht zu einem steuerbaren Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (unter II.3.) und auch nicht zu Einkünften aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG (unter II.4.). 3. a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Unter den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder Nr. 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (BFH-Urteile vom 07.11.2023 - VIII R 7/21, BStBl II 2024, 353, Rz 13; vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 11). Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Der Rechtsgrund der Kapitalüberlassung ist dabei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, ob die zugrundeliegende Kapitalforderung selbst steuerbar ist. Auch eine nicht freiwillige, sondern erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen (BFH-Urteil vom 07.11.2023 - VIII R 7/21, BStBl II 2024, 353, Rz 14, m.w.N.). b) Das FG hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Zahlung der X-Bank in Höhe von … € bei den Klägern nicht zu steuerbaren Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG geführt hat. aa) Es hat den zwischen den Klägern und der X-Bank geschlossenen Vergleich dahin ausgelegt, dass die Darlehensverträge nicht rückabgewickelt wurden und die als "Nutzungsentschädigung" bezeichnete Zahlung als Entschädigung für den Verzicht der Kläger auf ihre Rechte aus dem zuvor erklärten Widerruf der Darlehensverträge zu würdigen sei. bb) Der Senat kann offenlassen, ob die dagegen vom FA vorgebrachten Einwände durchgreifen oder ob der BFH an das Ergebnis der Auslegung gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), weil es nicht mit erfolgreichen Verfahrensrügen angegriffen worden und jedenfalls möglich ist. In Betracht kommen nur zwei Auslegungsvarianten. Entweder die Parteien haben im Vergleich einen entgeltlichen Rechtsverzicht vereinbart, wie es der Wortlaut der Vereinbarung nahelegt und wie es das FG angenommen hat, oder bei der als "Nutzungsentschädigung" bezeichneten Zahlung handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um Nutzungsersatz für die von den Klägern rechtsgrundlos an die X-Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nach Rückabwicklungsgrundsätzen, wie das FA annimmt. Dafür spricht das Zustandekommen des Vergleichs in einem Rechtsstreit, in dem es darum ging, ob die Kläger ihre Erklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge wirksam widerrufen hatten. In beiden Fällen führt die Zahlung der X-Bank indes nicht zu einem steuerbaren Kapitalertrag bei den Klägern. cc) Eine Entschädigung für einen Rechtsverzicht, der im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits vereinbart wird, führt beim Verzichtenden regelmäßig nicht zu steuerbaren Einkünften, wenn sie nicht als Ergebnis einer Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, denn die Entschädigungszahlung ist nicht im Sinne eines leistungsbezogenen Entgelts durch das Verhalten der Kläger wirtschaftlich veranlasst. Aus den Feststellungen des FG ergibt sich nicht, dass die Kläger den gerichtlichen Vergleich "um der Gegenleistung willen" abgeschlossen haben. Die Feststellungen des FG lassen auch nicht den Schluss zu, dass die Kläger, vergleichbar einem "Berufskläger", mit ihrer Klageerhebung das Ziel verfolgten, sich diese später durch eine finanzielle Gegenleistung "abkaufen" zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2020 - IX R 32/19, BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169, Rz 36). dd) Aber auch wenn die Zahlung als Nutzungsersatzleistung im Rahmen einer reinen Rückabwicklung der Darlehensverträge anzusehen wäre, handelt es sich nicht um einen steuerbaren Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die reine Rückabwicklung eines Darlehensvertrags im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses ist nach den in den Urteilen des Senats vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 (BStBl II 2024, 353) und VIII R 16/22 (BStBl II 2024, 357) dargelegten Maßstäben keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit. Das Rückgewährschuldverhältnis ist bei wirtschaftlicher Betrachtung ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, aus der sich der Anspruch des widerrufenden Darlehensnehmers auf ein Nutzungsentgelt nicht als Anspruch auf ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung der bis zur Rückabwicklung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen isolieren lässt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückabwicklung einvernehmlich, wie im Streitfall durch Vergleich, durch zivilgerichtliches Urteil oder auf andere Weise vollzogen wird. 4. Der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs von der X-Bank an die Kläger geleistete Betrag in Höhe von … € führt bei den Klägern auch nicht zu Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Das gilt ebenfalls für beide Auslegungsvarianten. Handelt es sich, wie das FG angenommen hat, um einen entgeltlichen Rechtsverzicht, liegt nach den dargestellten Grundsätzen gleichwohl keine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit vor. Sollte es sich dagegen um die Leistung von Nutzungsersatz im Rahmen einer reinen Rückabwicklung der Darlehensverhältnisse handeln, gilt nichts anderes, da es sich bei der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nicht um einen Leistungsaustausch in der Erwerbssphäre handelt. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf seine Urteile vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 (BStBl II 2024, 353) und VIII R 16/22 (BStBl II 2024, 357) Bezug. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken