Urteil
III R 5/23
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:U.180124.IIIR5.23.0
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Leitsätze
Sind zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden, die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, bleiben diese gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden weiteren Anspruchsberechtigten auch dann vorrangig kindergeldberechtigt, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang kann erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.02.2023 - 4 K 848/21 aufgehoben, soweit es das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und den Kinderbonus für das Jahr 2020 betrifft. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Sind zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden, die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, bleiben diese gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden weiteren Anspruchsberechtigten auch dann vorrangig kindergeldberechtigt, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang kann erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.02.2023 - 4 K 848/21 aufgehoben, soweit es das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und den Kinderbonus für das Jahr 2020 betrifft. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision ist sowohl hinsichtlich des Kindergelds für den Monat Dezember 2020 (1.) als auch hinsichtlich des Kinderbonus für das Jahr 2020 (2.) begründet, so dass die Vorentscheidung in dem von der Familienkasse beantragten Umfang aufzuheben ist. Die Sache ist spruchreif; die Klage ist auch abzuweisen, soweit das FG ihr stattgegeben hat (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Aufgrund der vorrangigen Anspruchsberechtigung der leiblichen Eltern hat der Kläger für den Monat Dezember 2020 keinen Kindergeldanspruch für A. a) Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seit dem Monat Dezember 2020 nach § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG insofern anspruchsberechtigt war, als A ab dem 07.12.2020 alle begrifflichen Merkmale eines Pflegekindes im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllte (familienähnliches Band auf Dauer, Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken, kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern; vgl. zur Legaldefinition das Senatsurteil vom 17.03.2020 - III R 9/19, BFH/NV 2021, 4, Rz 11 ff., m.w.N.). Dass A erst ab dem 07.12.2020 als Pflegekind anzuerkennen ist, wird im Revisionsverfahren nicht angegriffen und bedarf daher keiner weiteren Begründung. b) Die Konkurrenz zwischen dem Kindergeldanspruch des Klägers und jenem der leiblichen Mutter beziehungsweise des leiblichen Vaters hat das FG jedoch zu Unrecht zugunsten des Klägers aufgelöst. Die vorrangige Kindergeldberechtigung des Klägers folgt insbesondere nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG und daraus, dass A im Dezember 2020 zwar in den Haushalt des Klägers, nicht aber in den Haushalt seiner Mutter oder seines Vaters aufgenommen war. aa) Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Für jedes Kind wird Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG nur einem Berechtigten gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Bestehen eines gemeinsamen Haushalts können die Berechtigten untereinander den Berechtigten bestimmen, andernfalls kann auf Antrag die Bestimmung durch das Familiengericht erfolgen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG). Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, kommt es für die Rangfolge der Berechtigten auf die Zahlung einer Unterhaltsrente an (vgl. dazu im Einzelnen § 64 Abs. 3 EStG). bb) Für das im Streit stehende Kindergeld für A bestand im Dezember 2020 gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG eine Anspruchsberechtigung mehrerer Personen. Zum einen konnte A als Kind seiner Eltern (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und zum anderen ab dem 07.12.2020 als Pflegekind des Klägers und seines Lebenspartners (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) berücksichtigt werden. Die Berechtigung der leiblichen Eltern bestand schon ab der Geburt des A und damit auch am Beginn des Monats Dezember 2020, wohingegen die der Pflegeeltern, welche untereinander den Kläger zum Berechtigten bestimmt haben (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG), erst am 07.12.2020 hinzukam. Im Gegensatz zur Berechtigung der Pflegeeltern ist jene der leiblichen Eltern gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 EStG nicht von einem Obhuts- und Pflegeverhältnis abhängig. cc) Weil für einen Monat nur einem Berechtigten das volle Kindergeld gezahlt wird (§ 64 Abs. 1 EStG), kommt es im Streitfall darauf an, welcher Anspruch in Anbetracht des Zusammentreffens der verschiedenartigen Ansprüche im Dezember 2020 vorrangig ist. Primär in den Blick zu nehmen sind hier die Verhältnisse am Monatsanfang. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass der Wechsel in der Anspruchsberechtigung zugunsten des neuen Berechtigten erst mit Wirkung ab dem Folgemonat berücksichtigt wird. Dies gilt nicht nur in den Fällen der Änderung der Berechtigtenbestimmung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2012 - III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21, Rz 15) und des Wechsels der Haushaltszugehörigkeit (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 16.12.2003 - VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933), sondern auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation eines Wechsels von einer vorrangigen Berechtigung nach § 64 Abs. 3 EStG zu einer vorrangigen Berechtigung nach § 64 Abs. 2 EStG. Dass unmittelbar nach der Geburt aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls (Obdachlosigkeit der Mutter, wohl kein Kontakt zum Vater, Inobhutnahme durch das Jugendamt) zunächst noch keine Zugehörigkeit des A zum Haushalt eines Berechtigten bestand, ändert nichts an der Kindergeldberechtigung der leiblichen Eltern. Erfüllt nämlich eine Person am Monatsersten alle Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs, hat sie diesen für den gesamten Monat, sofern nicht ein anderer Berechtigter ebenfalls am Monatsersten bereits alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und nach § 64 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG vorrangig ist (§ 66 Abs. 2 EStG). dd) Da für ein und denselben Monat weder eine Doppelzahlung noch eine Aufteilung des Kindergelds mit dem Gesetz vereinbar ist (BFH-Urteil vom 16.12.2003 - VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933, unter 2.), kann das Hinzutreten eines weiteren Kindergeldberechtigten, der im späteren Verlauf dieses Monats alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt ‑‑wie im Streitfall der Kläger‑‑, erst im Folgemonat berücksichtigt werden. Hierbei sind alle Fälle einer im Laufe eines Monats eintretenden Änderung der Anspruchsberechtigung unabhängig vom tatsächlichen Grund dieser Änderung gleich zu behandeln, und zwar in dem Sinne, dass die am Monatsanfang maßgebliche (vorrangige) Kindergeldberechtigung für den gesamten Monat entscheidend bleibt. Dies gilt auch dann, wenn nur der später hinzutretende Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt zwar, dass derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, vorrangig kindergeldberechtigt ist. Ein derartiger Vorrang setzt jedoch voraus, dass sich die konkurrierenden Anspruchsberechtigungen auf deckungsgleiche Zeiträume beziehen. ee) Entgegen der Auffassung des FG lässt sich im Streitfall eine Doppelzahlung des Kindergelds für A für den Monat Dezember 2020 nicht ausschließen. Ausweislich ihrer Revisionsbegründung geht die Familienkasse mittlerweile davon aus, dass ein bei ihr am 11.06.2021 eingegangenes Schreiben des Landkreises, mit dem dieser einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, als ein im berechtigten Interesse gestellter Antrag auf Kindergeldfestsetzung für A zu werten und von ihr noch zu bescheiden ist. Besteht ein Erstattungsanspruch, steht dem in Vorleistung getretenen Leistungsträger das Kindergeld gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu; der Anspruch des oder der Kindergeldberechtigten gilt dann gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt (zum Erstattungsverfahren vgl. etwa Senatsurteile vom 02.06.2022 - III R 9/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840 und vom 19.01.2023 - III R 36/21, BFHE 279, 443, BStBl II 2023, 711). 2. Mangels Kindergeldberechtigung für mindestens einen Monat des Jahres 2020 hat der Kläger keinen Anspruch auf den akzessorischen Kinderbonus für dieses Jahr. a) Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der für das Jahr 2020 anwendbaren Fassung (EStG 2020) wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 € und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 € gezahlt. Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 € für das Kalenderjahr 2020 besteht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 EStG 2020 auch für ein Kind, für das zwar nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. b) Diese Voraussetzungen des durch Art. 1 Ziff. 9 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) eingeführten Kinderbonus für das Jahr 2020 erfüllt der Kläger insofern nicht, als er weder für den November 2020 noch für den Dezember 2020 einen Anspruch auf Kindergeld für den am 26.11.2020 geborenen A hat. Eine Konkurrenz der Bonusansprüche mehrerer potenzieller Berechtigter besteht in der Person des Klägers daher nicht. 3. Danach ist die Vorentscheidung, soweit sie von der Familienkasse mit der Revision angefochten wird, in vollem Umfang aufzuheben. Die Sache ist spruchreif und die Klage auch abzuweisen, soweit das FG ihr stattgegeben hat. Auf die von der Familienkasse in der Revisionsbegründung geltend gemachten Verfahrensmängel muss nicht mehr eingegangen werden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken