Beschluss
VII B 76/22
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2023:B.131223.VIIB76.22.0
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Leitsätze
NV: Einseitig mit einer Zinkstaubfarbe als temporären Korrosionsschutz versehene Grobbleche aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von 600 mm oder mehr fallen unter die Pos. 7208 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Bei fehlender "Fertigbearbeitung" der Oberfläche im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kap. 72, Abschn. "Allgemeines" Teil IV C Abs. 2 d) 4. und d) 5. scheidet eine Einreihung in die Pos. 7210 KN aus.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Einseitig mit einer Zinkstaubfarbe als temporären Korrosionsschutz versehene Grobbleche aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von 600 mm oder mehr fallen unter die Pos. 7208 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Bei fehlender "Fertigbearbeitung" der Oberfläche im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kap. 72, Abschn. "Allgemeines" Teil IV C Abs. 2 d) 4. und d) 5. scheidet eine Einreihung in die Pos. 7210 KN aus. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die vom … Kläger verfolgte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO entweder nicht in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt wurden oder nicht vorliegen. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. a) Geht es ‑‑wie im Streitfall‑‑ darum, ob die Zollverwaltung eine Ware zutreffend in den Zolltarif eingereiht hat oder ob die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers die richtige ist, beschränkt sich also die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entscheidende Bedeutung zu. Hat das FG ‑‑wie im Streitfall‑‑ die Tarifauffassung der Zollverwaltung bestätigt, muss der Beschwerdeführer unter Heranziehung der zu dieser Frage gegebenenfalls vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erläuterungen und andere) Zweifel an dieser Einreihung der Ware wecken und aufzeigen, aus welchen Gründen seiner abweichenden Tarifauffassung möglicherweise der Vorzug vor derjenigen der Zollverwaltung gegeben werden könnte (Senatsbeschluss vom 25.10.2012 - VII B 63/12, Rz 4). b) Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger formulierte Frage, was unter einem nichtmetallischen Überzug im Sinne der Erläuterungen zu Pos. 7210 der KN in Kap. 72, Abschn. "Allgemeines" Teil IV C Abs. 2 d) 5., zu verstehen sei, insbesondere, ob die genannten Erläuterungen dahin auszulegen seien, dass darunter das Überziehen, das Versehen mit Farbe, der Oberfläche von Stahlgrobblechen mit einer 2-Komponenten-Zinkstaubfarbe mit einem Zinkgehalt >75 % gemäß dem Technischen Datenblatt X, Stand Oktober 2016, gemäß … Sicherheitsdatenblatt X fällt und dies ein nichtmetallischer Überzug sei, nicht, weil sie für den vorliegenden Streitfall jedenfalls nicht entscheidungserheblich ist. Das FG ist ausgehend von seiner den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellung, dass die Bleche nur einseitig mit der Zinkstaubfarbe versehen waren, die lediglich einen temporären Korrosionsschutz biete, zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Oberflächenbehandlung nicht um eine "Fertigbearbeitung" im Sinne des maßgeblichen Zolltarifrechts, konkret der ErlHS zu Kapitel 72, Rz 73.0 handele. Die Sachverhaltswürdigung ist dabei dem Tatrichter vorbehalten und einer Korrektur im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zugänglich. Ausgehend von dieser tatsächlichen Feststellung erweist sich die vom FG bestätigte Tarifierung der streitgegenständlichen Ware unter die Pos. 7208 KN als rechtlich zutreffend - ohne dass es auf die seitens des Klägers formulierte Frage ankommt. Das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit gemäß der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV), insbesondere AV 1 Satz 2 allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Des Weiteren hat der EuGH wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zum Harmonierten System und diejenigen zur Kombinierten Nomenklatur zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (EuGH-Urteil Mikrotīkls vom 20.10.2022 - C-542/21, EU:C:2022:814, Rz 22 f., m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung). Nach dem Wortlaut der hier in Betracht kommenden Pos. 7208 KN und 7210 KN kommt es für die Tarifierung entscheidend darauf an, ob die Ware "plattiert oder überzogen" ist. Hierzu liefert die ErlHS zu Pos. 7210, Rz 02.0 die Auslegungshilfe, dass Erzeugnisse in diesem Zusammenhang als "plattiert oder überzogen" gelten, die einer der in den Erläuterungen zu diesem Kapitel Abschn. "Allgemeines" Teil IV C Abs. 2 d) 4., d) 5. und e) (entspricht ErlHS zu Kap. 72, Rz 73.0 ff.) aufgeführten Bearbeitungen unterzogen wurden. Letztgenannte Erläuterungen geben unter der Rz 73.0 vor, dass es sich insoweit um "Fertigbearbeitungen der Oberfläche" handeln muss. Die in ErlHS zu Kap. 72, Rz 72.0 aufgeführten groben Anstriche, die beispielsweise die Waren gegen Rost schützen, werden in ErlHS zu Pos. 7210, Rz 02.0 dagegen nicht in Bezug genommen. Dass ein nur temporärer Korrosionsschutz keine "Fertigbearbeitung der Oberfläche" ist, ergibt sich zum einen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, auf den bei fehlender Definition in der Kombinierten Nomenklatur selbst im Rahmen der Auslegung abzustellen ist (EuGH-Urteil KAHL, Roeper vom 28.10.2021 - C-197/20 und C-216/20, EU:C:2021:892, Rz 35). Zum anderen ordnet die ErlHS zu Pos. 7208, Rz 04 vor diesem Hintergrund die Oberflächenbehandlung mit Zinkstaubfarbe als temporären Korrosionsschutz ausdrücklich als für die Tarifierung in die Pos. 7208 KN unschädliche Maßnahme und damit nicht als "Überzug" in dem vorliegenden Sinnzusammenhang ein. Eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage, die dem EuGH gemäß Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens vorzulegen wäre, liegt im Streitfall nicht vor. Denn angesichts dieser Erläuterungen ist das maßgebliche Unionsrecht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. c) Auch die vom Kläger formulierte Frage, ob alleine das Versehen mit einem nichtmetallischen Überzug zur Anwendung der KN-Nr. 7210 führe, oder ob darüber hinaus weitere Kriterien, gegebenenfalls welche, erfüllt sein müssten, um eine Einreihung unter die KN-Nr. 7210 vornehmen zu können, führt nicht dazu, dass der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zuzumessen wäre. Denn auch diese Frage ist für den vorliegenden Streitfall bereits nicht entscheidungserheblich, weil es aus den genannten Gründen schon an einem "Überzug" im relevanten Sinne fehlt. Auf die seitens des Klägers ergänzend angeregten Fragen zur näheren Auslegung der Pos. 7210 KN kommt es angesichts der zutreffenden Tarifierung der vorliegenden Ware unter die Pos. 7208 KN ebenfalls nicht an. 2. Da mit der Nichtzulassungsbeschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht ausreichend dargelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.01.2021 - VII B 99/20, Rz 14, m.w.N.). 3. Der Kläger hat auch die von ihm behauptete Divergenz nicht in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt. a) Seine Auffassung, dass insofern die Benennung des Anliegens genüge, etwaige divergierende künftige Entscheidungen durch eine vorsorgliche höchstrichterliche Klärung zu vermeiden, entspricht nicht den maßgeblichen Anforderungen. Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) setzt voraus, dass der Beschwerdeführer abstrakte und tragende Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus mindestens einer behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.02.2018 - V B 105/17, Rz 7 und vom 27.11.2017 - III B 179/16, Rz 12, beide m.w.N.). Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit der Divergenzentscheidung vergleichbar ist, und dass es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 27.11.2017 - III B 179/16, Rz 12, m.w.N.). Daran fehlt es hier. b) Die Beschwerde ist in diesem Zusammenhang auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen. Zwar ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO die Revision auch dann zu ermöglichen, wenn die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden kann. Dieser Zulassungsgrund kommt aber allenfalls bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, Rz 18 und vom 14.08.2018 - XI B 2/18, Rz 18, beide m.w.N.). Soll eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt werden, muss in der Beschwerdebegründung substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist. Darzulegen sind insbesondere der schwerwiegende Fehler, seine Offensichtlichkeit, seine Entscheidungserheblichkeit sowie seine Korrekturmöglichkeit im Revisionsverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 26.04.2018 - XI B 117/17, Rz 59, m.w.N.). Im Streitfall ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger einen in diesem Sinne besonders schwerwiegenden Fehler schlüssig dargelegt hat. Jedenfalls ist dem FG ein solcher Fehler ausweislich obiger Ausführungen nicht unterlaufen, weil die dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegte Tarifierungsauffassung zutrifft. 4. Der behauptete Verfahrensfehler im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht gegeben. Der seitens des Klägers gerügte Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens begründet keinen Verstoß gegen den in § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO normierten Amtsermittlungsgrundsatz. Das Vorbringen, das angefochtene Urteil leide an einem Verfahrensmangel, weil das FG mangels eigener Sachkenntnis zu Unrecht kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt habe, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Überzug um einen nichtmetallischen Überzug handele, verfängt nicht. a) Bei der Einreihung einer Ware in die Kombinierte Nomenklatur besteht auch auf Grundlage des § 76 FGO kein genereller Zwang zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach § 76 Abs. 1 FGO obliegt es dem Gericht, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt erforscht. Dabei steht die Art und Weise der Beweiserhebung und insbesondere die Auswahl der Beweismittel ‑‑auch die Hinzuziehung eines Sachverständigen‑‑ im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (Senatsbeschluss vom 03.08.2010 - VII B 71/10, Rz 14). Hat das Gericht die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen. Das dem Tatsachengericht im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 der Zivilprozessordnung zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung mangels eigener Sachkunde hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 01.03.2016 - V B 44/15, Rz 18, m.w.N.). b) Im Streitfall hat das FG die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens einerseits deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil der streitgegenständliche Anstrich unstreitig kein metallischer Überzug sei und die Frage, ob es sich um einen nichtmetallischen Überzug im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen handele, seiner Meinung nach eine Rechtsfrage darstelle, die es unter Berücksichtigung der im Wesentlichen unstreitigen Wareneigenschaften beantworten könne. Unbeschadet dessen schied eine Einreihung in die Pos. 7210 KN nach der Urteilsbegründung aber auch deshalb aus, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Anstrich zur Überzeugung des FG angesichts der nur temporären Schutzfunktion nicht um eine "Fertigbearbeitung" der Oberfläche im Sinne des ErlHS zu Kap. 72, Abschn. "Allgemeines" Teil IV C Abs. 2 d) 4. und d) 5. gehandelt habe. Ausgehend von dieser insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des FG war eine Notwendigkeit der beantragten zusätzlichen Beweiserhebung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verfahrensfehlerfrei zu verneinen, weil aus Sicht des FG die formulierte Beweisfrage für das Ergebnis des Verfahrens nicht erheblich war. 5. Im Übrigen wiederholt der Kläger in seiner Beschwerdebegründung Beteiligtenvortrag aus der ersten Instanz und gibt weite Teile der Vorentscheidung wörtlich wieder. Dieses Vorbringen beinhaltet keine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung und ist weder geeignet noch ausreichend zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO. 6. Auch soweit sich der Kläger gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung des FG an sich wendet und diese für fehlerhaft hält, führt dies nicht zur Zulassung der Revision. Denn damit setzt er lediglich seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG. Angebliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2013 - VII B 94/13, Rz 7, m.w.N.). 7. Von einer weiteren Begründung und einer ausführlicheren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken