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Beschluss

VII B 25/23

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2023:B.221123.VIIB25.23.0
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Leitsätze
NV: Die Frage, ob unter den Umständen des Einzelfalls aus Billigkeitsgründen eine Steuervergütung nach § 163 der Abgabenordnung (AO) gewährt werden kann, obwohl das Alkoholsteuergesetz keine Entlastungsvorschrift für die steuerfreie Verwendung von versteuertem Alkohol enthält, ist nicht klärungsbedürftig. Die Vorschrift des § 163 AO regelt gerade Fälle, in denen die Steuer im Einzelfall niedriger festgesetzt werden kann, und lässt damit in besonders gelagerten Ausnahmefällen Abweichungen von der gesetzlich geregelten Steuerhöhe zu.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.01.2023 - 4 K 139/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Frage, ob unter den Umständen des Einzelfalls aus Billigkeitsgründen eine Steuervergütung nach § 163 der Abgabenordnung (AO) gewährt werden kann, obwohl das Alkoholsteuergesetz keine Entlastungsvorschrift für die steuerfreie Verwendung von versteuertem Alkohol enthält, ist nicht klärungsbedürftig. Die Vorschrift des § 163 AO regelt gerade Fälle, in denen die Steuer im Einzelfall niedriger festgesetzt werden kann, und lässt damit in besonders gelagerten Ausnahmefällen Abweichungen von der gesetzlich geregelten Steuerhöhe zu. Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.01.2023 - 4 K 139/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. 1. Die vom HZA geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegt nicht vor. a) Das FG ist nicht von dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 113) abgewichen. Zunächst sind die Sachverhalte im Streitfall und in dem diesem BFH-Beschluss zugrundeliegenden Fall nicht vergleichbar. Während das FG im Streitfall über eine Billigkeitsmaßnahme in einem konkreten Einzelfall entschieden hat, lag dem Beschluss des Großen Senats des BFH das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.03.2003 (BStBl I 2003, 240), ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl I 2010, 18) ‑‑der sogenannte Sanierungserlass‑‑ zugrunde. Dieser galt jedoch nicht nur für einen speziellen Einzelfall, sondern für eine Vielzahl noch offener Fälle (vergleiche IV. des Sanierungserlasses) und sah somit keine Einzelfallprüfung vor, sondern enthielt typisierende Regelungen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 120). Abgesehen davon hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 28.11.2016 - GrS 1/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 124) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Billigkeitsmaßnahmen in Einzelfällen nicht von vornherein ausgeschlossen sind, sondern in Fällen sachlicher Unbilligkeit durchaus in Betracht kommen. Schließlich stimmt die angefochtene Vorentscheidung insofern mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) überein, als das FG die für die Gewährung von Steuerbegünstigungen vorgenommene Grundwertung des Gesetzgebers im Alkoholsteuerrecht ermittelt und den Streitfall damit abgeglichen hat. Im Rahmen dieser Prüfung kam das FG zu dem Ergebnis, dass das Alkoholsteuerrecht keinen Entlastungstatbestand enthält und der Gesetzgeber keinen solchen hat regeln wollen (Vorentscheidung, Seite 13). Weiterhin ist es davon ausgegangen, dass die Herstellungshandlungen der Klägerin die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach dem Alkoholsteuergesetz erfüllten (Vorentscheidung, Seiten 10 ff.) und dass die Ablehnung der begehrten Steuervergütung im konkreten Einzelfall der gesetzlichen Grundwertung der einschlägigen Steuergesetze widerspräche (Vorentscheidung, Seiten 13 ff.). Das FG hat somit den Streitfall mit der gesetzlichen Grundwertung in Einklang bringen wollen, weil nach seiner Auffassung eine Versagung der Steuervergütung unter den Umständen des Einzelfalls dieser widerspreche. Gerade diesen Abgleich mit der gesetzgeberischen Intention hat auch der Große Senat des BFH gefordert, indem er unter Rz 113 des genannten Beschlusses ausgeführt hat, dass Billigkeitsmaßnahmen Härten im Einzelfall ausgleichen, die der steuerrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht entsprechen und damit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen. b) Es liegt auch keine Divergenz zu dem Urteil des FG Düsseldorf vom 12.12.2007 - 4 K 4738/06 VSt, VM vor, weil das FG Düsseldorf § 163 Satz 1 AO (in der Fassung vom 01.10.2002, entspricht § 163 Abs. 1 Satz 1 AO in der hier maßgeblichen Fassung) als Anspruchsgrundlage für eine begehrte Steuervergütung aus Billigkeit in Betracht gezogen, aber in dem zu entscheidenden Einzelfall sachliche und persönliche Billigkeitsgründe ausgeschlossen hat. Insofern liegt die angeführte Divergenzentscheidung anders als der Streitfall, in dem das FG einen sachlichen Billigkeitsgrund erkannt hat. c) Weiterhin ist das FG auch nicht von dem Urteil des FG Hamburg vom 26.11.2010 - 4 K 287/09 abgewichen, da dieses ebenfalls § 163 AO als Anspruchsgrundlage für eine Steuervergütung aus Billigkeit in Betracht gezogen und in dem zu entscheidenden Einzelfall Billigkeitsgründe verneint hat. Im Übrigen steht einer Divergenz schon entgegen, dass die Sachverhalte des Streitfalls und der angeblichen Divergenzentscheidung nicht vergleichbar sind. Denn im Fall des FG Hamburg war der Antragsteller Schuldner der Energiesteuer, während die Klägerin im vorliegenden Streitfall nicht Schuldnerin, sondern Trägerin der Steuerbelastung ist. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Frage, ob unter den Umständen des Einzelfalls eine Steuervergütung nach § 163 AO gewährt werden könne, obwohl das Alkoholsteuergesetz keine Entlastungsvorschrift für die steuerfreie Verwendung von versteuertem Alkohol vorsehe, ist nicht klärungsbedürftig. Die Vorschrift des § 163 AO regelt gerade Fälle, in denen die Steuer im Einzelfall niedriger festgesetzt werden kann, und lässt damit in besonders gelagerten Ausnahmefällen im Einzelfall Abweichungen von der gesetzlich geregelten Steuerhöhe zu. Dass Billigkeitsmaßnahmen nicht dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen dürfen und dass eine Regelung, die der Gesetzgeber abstrakt hätte treffen können, nicht Gegenstand von Billigkeitsmaßnahmen sein kann, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, sondern durch die Rechtsprechung geklärt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 123). Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.07.2020 - II R 42/17, Rz 21). Denn Billigkeitsmaßnahmen sollen ein vom Gesetz gedecktes, aber vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis vermeiden (BFH-Urteil vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 37). 3. Soweit das FG den Willen des Gesetzgebers ausgelegt hat und zu dem Ergebnis kam, dass eine Versagung der Steuervergütung im Streitfall vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen wäre, begründet dies keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Insofern könnte im Fall einer nicht zutreffenden Einschätzung der Grundwertung des Gesetzgebers allenfalls ein Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall vorliegen, der jedoch für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2013 - VII B 94/13, Rz 7, m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 35, m.w.N.). Gleiches gilt, falls das FG zu Unrecht einen sachlichen Billigkeitsgrund bejaht haben sollte. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken