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Beschluss

IV S 24/23

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2023:B.141123.IVS24.23.0
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Leitsätze
NV: Eine Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts (FG) bedarf keiner Kostenentscheidung. Dies gilt bei antragsgemäßer Bestimmung des zuständigen FG ebenso wie bei Zurückweisung des Antrags.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
NV: Eine Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts (FG) bedarf keiner Kostenentscheidung. Dies gilt bei antragsgemäßer Bestimmung des zuständigen FG ebenso wie bei Zurückweisung des Antrags. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Bestimmung durch den BFH sind nicht gegeben. 1. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird das zuständige FG durch den BFH bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 FGO nicht gegeben ist. Es ist jedoch kein Fall des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO gegeben, wenn ein anderes FG nach § 38 FGO zuständig ist. § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO greift nur ein, wenn der Rechtsschutz lückenhaft ist, weil der Finanzrechtsweg eröffnet ist, aber kein FG nach § 38 FGO zuständig wäre (vgl. Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 39 Rz 8, m.w.N.). Danach liegt kein Fall des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO vor. Denn es fehlt an einer Rechtsschutzlücke. Sollte der Erlass des Änderungsbescheids vom 28.07.2023 nunmehr die Zuständigkeit des Hessischen FG begründen, so müsste das FG des Landes Sachsen-Anhalt das Verfahren gegebenenfalls an das andere, nunmehr nach § 38 FGO zuständige FG verweisen (§ 70 Satz 1 FGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 2. Auch die anderen in § 39 Abs. 1 FGO genannten Tatbestände für die von der Antragstellerin beantragte Zuständigkeitsbestimmung durch den BFH liegen im Streitfall nicht vor. Eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung eines FG an der Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 1 FGO scheidet ebenso aus wie eine Unsicherheit über die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 2 FGO. Auch haben sich weder verschiedene FG in der Sache für zuständig erklärt (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 FGO), noch haben sich verschiedene FG für unzuständig erklärt, von denen eines zuständig ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO). 3. Angesichts der erheblichen Dauer der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens des gerichtlichen Eilrechtsschutzes bedarf das weitere Vorgehen des FG der Beschleunigung. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 29.06.2015 - III S 12/15, Rz 32, für die Vornahme der Bestimmung durch den BFH). Da für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen und auch für die Bestimmung der Anwaltskosten dieselbe Angelegenheit besteht (§ 16 Nr. 3a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ‑‑RVG‑‑), bedarf es auch im Fall der Zurückweisung des Antrags keiner Kostengrundentscheidung (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.06.2019 - 1 AR 12/18, zur Rechtslage nach Inkrafttreten des § 16 Nr. 3a RVG am 01.08.2013; so auch Brandis in Tipke/Kruse, § 39 FGO Rz 8; anders noch Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 FGO Rz 160 und Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 39 Rz 10). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken