Urteil
VIII R 6/22
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2023:U.071123.VIIIR6.22.0
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Leitsätze
1. NV: Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ‑‑BGB‑‑ a.F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre angefallen ist. 2. NV: Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. 3. NV: Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.01.2022 - 5 K 1371/20 und die Einspruchsentscheidung vom 18.05.2020 aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 09.08.2019 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ein Betrag von 12.403 € nicht bei den laufenden Kapitalerträgen angesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ‑‑BGB‑‑ a.F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre angefallen ist. 2. NV: Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. 3. NV: Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar. Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.01.2022 - 5 K 1371/20 und die Einspruchsentscheidung vom 18.05.2020 aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 09.08.2019 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ein Betrag von 12.403 € nicht bei den laufenden Kapitalerträgen angesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Der im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags von der X-Bank an die Klägerin geleistete Nutzungsersatz in Höhe von 12.300 € ist kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (unter II.1.). Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags führt bei der Klägerin auch nicht zu Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, sodass sich die Vorentscheidung auch nicht gemäß § 126 Abs. 4 FGO im Ergebnis als richtig darstellt (unter II.2.). Auch der Teilbetrag in Höhe von 103 € für die Rückerstattung von Zins- und Tilgungsleistungen an die Klägerin ist nicht steuerbar (unter II.3.). Die Sache ist spruchreif (unter II.4.). Der Senat gibt der Klage wie beantragt statt. 1. Die Entscheidung des FG, dass der im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags von der Bank an die Klägerin geleistete Nutzungsersatz für Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 12.300 € zu einem Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Nutzungsersatz ist nicht steuerbar. Er beruht nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit der Klägerin und ist mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre angefallen. a) Im Streitfall hat das FG den zwischen der Klägerin und der X-Bank geschlossenen Vergleich dahingehend ausgelegt, dass in ihm ausschließlich die wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens erledigt werden sollten und die an die Klägerin geleistete Vergleichssumme in Höhe von 12.300 € als Nutzungsersatz und in Höhe von 103 € als Rückgewähr von geleisteten Zinszahlungen anzusehen sei. Dagegen sind keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben worden. Die Auslegung des FG verstößt auch nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder Denk- und Erfahrungssätze und ist daher für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 09.10.2001 - VIII B 30/01, BFH/NV 2002, 191, m.w.N.; vom 05.12.2006 - VIII B 4/06, BFH/NV 2007, 490, unter 2.c [Rz 10]). Dies gilt auch für die vom FG im Schätzungswege vorgenommene Aufteilung der Vergleichssumme. Soweit sich die Klägerin im Revisionsverfahren erstmals auf eine abweichende Berechnung beruft und vorträgt, dass gegenüber der Bank kein Nutzungsersatz, sondern überzahlte Zins- und Tilgungsleistungen geltend gemacht worden seien, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der gemäß § 118 Abs. 2 FGO nicht zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25.01.2005 - I R 52/03, BFHE 209, 5, BStBl II 2005, 514; vom 24.08.2011 - I R 5/10, BFH/NV 2012, 271, Rz 35; vom 20.03.2013 - XI R 37/11, BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831, Rz 38). b) Der von der Klägerin vereinnahmte Nutzungsersatz in Höhe von 12.300 € ist nicht steuerbar. Im Streitfall ist die Rückabwicklung des Darlehensvertrags nach den in den Urteilen des Senats vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 und VIII R 16/22 (BFHE 282, 555) dargelegten Maßstäben keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit. Das Rückgewährschuldverhältnis ist bei wirtschaftlicher Betrachtung ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückabwicklung einvernehmlich, durch Vergleich, durch zivilgerichtliches Urteil oder auf andere Weise vollzogen wird und ob die Parteien des ursprünglichen Darlehensvertrags ‑‑wie im Streitfall‑‑ anstelle der Leistung von Wertersatz an die Bank auf eine Rückabwicklung der vom Darlehensnehmer geleisteten Zinsen verzichten. Die Klägerin und die X-Bank haben im Rahmen ihrer vergleichsweisen Einigung über die Rückabwicklung des Darlehens hinaus auch keine weiteren Vereinbarungen getroffen, die zu steuerbaren Kapitalerträgen führen könnten. 2. Die Entscheidung des FG stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO). Der von der Bank geleistete Nutzungsersatz ist nicht nach der allein in Betracht kommenden Regelung zu den Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, da es sich bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrags nicht um einen Leistungsaustausch in der Erwerbssphäre handelt. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf seine Urteile vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 und VIII R 16/22 (BFHE 282, 555) Bezug. 3. Auch die Rückgewähr der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe von 103 € führte nicht zu steuerbaren Einnahmen der Klägerin bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder einer anderen Einkunftsart, denn die Rückzahlung von Aufwendungen, die außerhalb der Erwerbssphäre angefallen sind, ist ihrerseits nicht durch die Einkünfteerzielung veranlasst (vgl. BFH-Urteile vom 29.09.2022 - VI R 34/20, BFHE 278, 319, BStBl II 2023, 142; vom 19.07.2022 - IX R 18/20, BFHE 278, 85, BStBl II 2023, 173; Schmidt/Krüger, EStG, 42. Aufl., § 9 Rz 112, 113). So liegt hier der Fall, da der Zweck der ursprünglichen Darlehensaufnahme in der Finanzierung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie der Klägerin bestand und die Zinszahlungen dementsprechend gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht steuermindernd zu berücksichtigen waren. Der Senat stimmt insofern der Würdigung des FG, die noch nicht Ausdruck in einem Änderungsbescheid gefunden hat, zu. 4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundlagen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Senat gibt der Klage statt. Der von der X-Bank an die Klägerin geleistete Nutzungsersatz für Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 12.300 € ist kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und keine steuerbare Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Auch die Rückgewähr der Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe von 103 € führt nicht zu steuerbaren Einkünften der Klägerin. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 09.08.2019 ist wie beantragt dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG ein Betrag in Höhe von 12.403 € nicht bei den laufenden Kapitalerträgen angesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem FA übertragen (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). 5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken