Beschluss
X B 63/23
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2023:BA.300823.XB63.23.0
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Leitsätze
1. NV: Ein Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit von einer Zulassungsentscheidung des Finanzgerichts (FG) abhängig ist, muss durch besondere Entscheidung des FG ‑‑ausdrücklich im Tenor oder zumindest erkennbar in den Entscheidungsgründen‑‑ zugelassen sein. Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, ist das Rechtsmittel in der Entscheidung des FG nicht zugelassen worden. 2. NV: Allein die Beifügung einer auf die Beschwerde hinweisenden Rechtsmittelbelehrung genügt für eine Zulassungsentscheidung in einem AdV-Beschluss nicht, wenn sich weder dem Tenor noch den Gründen der Entscheidung sowie der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung Anhaltspunkte für eine Zulassung entnehmen lassen. 3. NV: Wenn ein Rechtsmittelverfahren durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG veranlasst worden ist, ist regelmäßig von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren abzusehen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.05.2023 - 9 V 2096/22 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Ein Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit von einer Zulassungsentscheidung des Finanzgerichts (FG) abhängig ist, muss durch besondere Entscheidung des FG ‑‑ausdrücklich im Tenor oder zumindest erkennbar in den Entscheidungsgründen‑‑ zugelassen sein. Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, ist das Rechtsmittel in der Entscheidung des FG nicht zugelassen worden. 2. NV: Allein die Beifügung einer auf die Beschwerde hinweisenden Rechtsmittelbelehrung genügt für eine Zulassungsentscheidung in einem AdV-Beschluss nicht, wenn sich weder dem Tenor noch den Gründen der Entscheidung sowie der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung Anhaltspunkte für eine Zulassung entnehmen lassen. 3. NV: Wenn ein Rechtsmittelverfahren durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG veranlasst worden ist, ist regelmäßig von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren abzusehen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.05.2023 - 9 V 2096/22 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Entscheidungen über die AdV nur zu, wenn sie vom FG zugelassen worden ist. Im Streitfall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen. Ein Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit von einer Zulassungsentscheidung des FG abhängig ist, muss durch besondere Entscheidung des FG ‑‑ausdrücklich im Tenor oder zumindest erkennbar in den Entscheidungsgründen‑‑ zugelassen sein. Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, ist das Rechtsmittel in der Entscheidung des FG nicht zugelassen worden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 30.07.2003 - I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, unter 1. und vom 28.10.2004 - III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, unter II.2.). Allein die Beifügung einer auf die Beschwerde hinweisenden Rechtsmittelbelehrung genügt für eine Zulassungsentscheidung nicht, wenn sich weder dem Tenor noch den Gründen der Entscheidung Anhaltspunkte für eine Zulassung entnehmen lassen (BFH-Beschlüsse vom 28.10.1993 - VII B 229/93, BFH/NV 1994, 254; vom 07.05.1996 - VII B 76/96, BFH/NV 1996, 778; vom 30.07.2003 - I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, unter 1. und vom 08.11.2005 - VII B 157/05, BFH/NV 2006, 569, unter II.2.; ebenso zur Revisionszulassung Senatsbeschluss vom 07.06.2004 - X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291, unter II.1.). Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen der BFH aufgrund einer zusätzlichen Bemerkung, die in der Rechtsmittelbelehrung der FG-Entscheidung enthalten ist, von einer Zulassungsentscheidung der Vorinstanz ausgegangen ist, obwohl sich hierfür im Tenor und in den Gründen keine Anhaltspunkte fanden. Dies war etwa der Fall, wenn das FG in der Rechtsmittelbelehrung formuliert hatte, die Beteiligten könnten "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" Revision einlegen (BFH-Beschluss vom 12.04.1967 - VI R 321/66, BFHE 88, 361, BStBl III 1967, 396). Damit ist der Streitfall, in dem das FG lediglich die Standard-Rechtsmittelbelehrung in das Urteil eingefügt hat, nicht vergleichbar. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. 3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Nach dieser Regelung werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Rechtsmittelverfahren ‑‑wie hier‑‑ durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG veranlasst worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 09.11.2000 - VI B 11/99, BFH/NV 2001, 480; vom 07.06.2004 - X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291, unter II.3. und vom 28.10.2004 - III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, unter II.2.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken