Urteil
X R 10/22
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2023:U.230823.XR10.22.0
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Leitsätze
NV: Die Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts ‑‑FG‑‑ (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) entfällt unter anderem, wenn das FG gesetzliche oder sonst anerkannte Auslegungsregeln verletzt, wichtige Aspekte fehlen, entscheidende Gesichtspunkte nicht entsprechend ihrer Bedeutung in die Abwägung eingeflossen sind oder die Würdigungen widersprüchlich sind (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2023 - X R 15/22, BFH/NV 2023, 1397).
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.10.2021 - 11 K 3144/15 E aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts ‑‑FG‑‑ (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) entfällt unter anderem, wenn das FG gesetzliche oder sonst anerkannte Auslegungsregeln verletzt, wichtige Aspekte fehlen, entscheidende Gesichtspunkte nicht entsprechend ihrer Bedeutung in die Abwägung eingeflossen sind oder die Würdigungen widersprüchlich sind (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2023 - X R 15/22, BFH/NV 2023, 1397). Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.10.2021 - 11 K 3144/15 E aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 23.08.2023 - X R 15/22 (BFH/NV 2023, 1397), das ein Parallelverfahren zum dortigen Streitjahr 2016 betrifft. Im Jahr 2016 hat sich die Sach- und Rechtslage im Vergleich zu den hiesigen Streitjahren 2013 und 2014 ‑‑vorbehaltlich weiterer Feststellungen des FG‑‑ nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert. Die einzige derzeit für den Senat erkennbare Abweichung zwischen den beiden Sachverhalten liegt darin, dass die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Satzung des V, wonach V auch dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hatte, wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen oder beschlossenen Sonderzahlungen beziehungsweise Nachschüssen länger als drei Monate im Rückstand geblieben ist, im vorliegenden Fall während der gesamten Streitjahre gültig war, allerdings im Verlauf des Jahres 2016 ‑‑dem Streitjahr des Verfahrens X R 15/22‑‑ aufgehoben worden ist. 2. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken