Urteil
III R 11/22
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2023:U.170823.IIIR11.22.0
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Leitsätze
NV: Ein infolge fehlender passiver Prozessführungsbefugnis gegen die falsche Beklagte ergangenes Urteil des Finanzgerichts beinhaltet einen im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel und ist deshalb ohne Sachprüfung aufzuheben.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.01.2022 - 4 K 1545/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Ein infolge fehlender passiver Prozessführungsbefugnis gegen die falsche Beklagte ergangenes Urteil des Finanzgerichts beinhaltet einen im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel und ist deshalb ohne Sachprüfung aufzuheben. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.01.2022 - 4 K 1545/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des gegen die Familienkasse NRW Nord als die falsche Beklagte ergangenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das Urteil des FG verletzt § 63 FGO. 1. Die Revision ist zulässig. Die Klägerin hat sie gemäß § 120 FGO form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Ferner hat die Klägerin sie in zulässiger Weise gegen die Familienkasse NRW Nord als die in dem angegriffenen Urteil genannte Beklagte erhoben (§ 122 Abs. 1 FGO). 2. Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet, soweit die Klägerin die Aufhebung der Vorentscheidung beantragt. Das Urteil des FG ist mit § 63 FGO unvereinbar, weil die Familienkasse NRW Nord nicht passiv prozessführungsbefugt ist. Dieser Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des Urteils. a) Die Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde ist eine Sachurteilsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens, deren fehlerhafte Beurteilung durch das FG einen Verfahrensmangel darstellt. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BFH-Urteile vom 03.04.2008 - IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742, unter II.1.a; vom 02.12.2015 - I R 3/15, BFH/NV 2016, 939, Rz 9 und vom 13.12.2022 - VIII R 33/20, BFHE 278, 422, BStBl II 2023, 663, Rz 15). b) § 63 FGO bestimmt, welche Behörde als Beklagte (§ 57 Nr. 2 FGO) am finanzgerichtlichen Verfahren zu beteiligen ist. Nach § 63 Abs. 1 FGO ist die Klage grundsätzlich gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO) oder die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Die Bezugnahme auf den "ursprünglichen" Verwaltungsakt in § 63 Abs. 1 FGO bedeutet, dass nur die Ausgangsbehörde und nicht die Rechtsmittelbehörde beteiligt sein soll (vgl. z.B. Senatsurteile vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz 14; vom 19.01.2023 - III R 2/22, BFHE 279, 20, BStBl II 2023, 626, Rz 11 und vom 16.02.2023 - III R 4/22, BFH/NV 2023, 838, Rz 10). Ausnahmen von diesem Grundsatz sieht das Gesetz für die Fälle vor, dass vor dem Ergehen der Einspruchsentscheidung eine andere Behörde örtlich zuständig geworden ist (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder dass auf Grund einer gesetzlichen Berechtigung statt der zuständigen Behörde eine andere Behörde die Ausgangsentscheidung getroffen hat (§ 63 Abs. 3 FGO). c) Nach diesen Maßstäben ist die richtige Beklagte im Streitfall gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO allein die Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse, da sie den ursprünglichen (Teil-)Ablehnungsbescheid vom 26.09.2017 erlassen hat und die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 und 3 FGO nicht vorliegen (vgl. dazu ausführlich die Senatsurteile vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz 14 ff.; vom 19.01.2023 - III R 2/22, BFHE 279, 20, BStBl II 2023, 626, Rz 11 ff. und vom 16.02.2023 - III R 4/22, BFH/NV 2023, 838, Rz 10 ff.). Die Familienkasse NRW Nord, die als Rechtsmittelbehörde die Einspruchsentscheidung vom 11.04.2019 erlassen hat, ist unter den Umständen des Streitfalls gemäß § 63 FGO trotz ihrer sachlichen Zuständigkeit nicht passiv prozessführungsbefugt. d) Entgegen der Ansicht des FG ist insbesondere § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht entsprechend anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz 17; vom 19.01.2023 - III R 2/22, BFHE 279, 20, BStBl II 2023, 626, BFHE 279, 20, BStBl II 2023, 626, Rz 12 und vom 16.02.2023 - III R 4/22, BFH/NV 2023, 838, Rz 11). Der Streitfall unterscheidet sich von der in den BFH-Beschlüssen vom 28.01.2002 - VII B 83/01 (BFH/NV 2002, 934, unter II.1.a) und vom 27.08.2007 - IV B 98/06 (BFH/NV 2007, 2322, unter 2.) beschriebenen Fallkonstellation insofern, als vorliegend nicht eine örtliche Unzuständigkeit, sondern eine von Beginn an fehlende sachliche Zuständigkeit der Ausgangsbehörde gegeben war. Die Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse war weder die ursprünglich zuständige Behörde noch trat eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit ein. e) Die Klage war auch nicht deshalb gegen die Familienkasse NRW Nord zu richten, weil die von ihr erlassene Einspruchsentscheidung zu einer Heilung des Zuständigkeitsmangels geführt hat. Denn eine solche Heilung ist nicht erfolgt (vgl. die Senatsurteile vom 19.01.2023 - III R 2/22, BFHE 279, 20, BStBl II 2023, 626, Rz 17 ff. und vom 16.02.2023 - III R 4/22, BFH/NV 2023, 838, Rz 16 ff.). 3. a) Das FG, das von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, durfte gegen die als Beklagte angesehene Familienkasse NRW Nord nicht zur Sache entscheiden. Sein Urteil enthält insofern einen Verfahrensmangel und ist ohne Sachprüfung aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). b) Im zweiten Rechtsgang wird das FG zu berücksichtigen haben (§ 126 Abs. 5 FGO), dass die Familienkasse NRW Nord nicht passiv prozessführungsbefugt ist. Hiervon ausgehend weist der Senat darauf hin, dass er mittlerweile in mehreren vergleichbaren Fällen bestätigt hat, dass gegen die Familienkasse NRW Nord als Rechtsmittelbehörde erhobene Klagen bei rechtsschutzgewährender Auslegung als gegen die Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse gerichtet verstanden und auf diese Weise als zulässig angesehen werden können (vgl. z.B. die Senatsurteile vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz 11 ff.; vom 19.01.2023 - III R 2/22, BFHE 279, 20, BStBl II 2023, 626, Rz 9 ff. und vom 16.02.2023 - III R 4/22, BFH/NV 2023, 838, Rz 8 ff.). Nach dieser Rechtsprechung des Senats sind Entscheidungen der Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen wegen deren fehlender sachlicher Zuständigkeit rechtswidrig; durch die ebenfalls rechtswidrige Einspruchsentscheidung der sachlich zuständigen Familienkasse NRW Nord kann keine Heilung eintreten. Nach Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2019 wird die Familienkasse NRW Nord deshalb noch einmal, und zwar erstmals durch einen Ausgangsbescheid, über den Erlassantrag der Klägerin vom 29.03.2016 zu entscheiden haben. 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO (vgl. dazu das Senatsurteil vom 07.04.2022 - III R 33/20, BFH/NV 2022, 824, Rz 19). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken