Urteil
IX R 15/21
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.IXR15.21.0
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Leitsätze
Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.04.2021 - 6 K 3247/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.04.2021 - 6 K 3247/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das angefochtene Urteil lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das FG hat zu Recht den Abzug der streitigen Aufwendungen in Höhe von … € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑) und den sonstigen Einkünften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Jahres 2008 (EStG 2008) versagt. 1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). a) Für den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es einerseits auf den mit der Aufnahme der Darlehensschuld verfolgten Zweck (Erzielung von Einkünften) und andererseits auf die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensmittel an. Der Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Mit Verwendung der Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (vgl. u.a. Senatsurteile vom 09.11.1993 - IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, unter 1. und vom 12.03.2019 - IX R 36/17, BFHE 264, 303, BStBl II 2019, 606, m.w.N.). Die zur Tilgung eines Darlehens aufgewandten Beträge stehen ‑‑anders als Schuldzinsen‑‑ grundsätzlich nicht in diesem Zusammenhang mit den Einkünften. Sie stellen kein Entgelt für die Überlassung oder Beschaffung von Kapital dar und sind der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsurteile vom 22.09.2005 - IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279 und vom 12.03.2019 - IX R 36/17, BFHE 264, 303, BStBl II 2019, 606, Rz 14; s.a. Watrin/Riegler, Finanz-Rundschau ‑‑FR‑‑ 2015, 1049, 1053). b) Laufende Zahlungen im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps sind als Werbungskosten (Schuldzinsen) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, soweit sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das Zinsänderungsrisiko absichern. Der an den Zinsen insoweit haftende ursprüngliche Veranlassungszusammenhang setzt sich an den aufgrund des Zins-Währungs-Swaps fälligen Zahlungen fort, soweit diese den Tausch der Zinssätze und damit die laufende Einkünfteerzielung aus der Immobilie betreffen. Daher sind die vierteljährlichen Zahlungen der Klägerin in Höhe von … CHF zu Recht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. c) Zahlungen, mit denen in der Folge eines Zins-Währungs-Swaps eingetretene Kursverluste im Rahmen der vereinbarten Endtauschzahlung ausgeglichen werden, soweit sie auf den valutierten Darlehens- und damit den Tilgungsbetrag der abgesicherten Verbindlichkeit entfallen, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Denn die Zahlung in der Folge des Fremdwährungsverlusts ist insoweit nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst. Die Mehraufwendungen infolge des Kursverlusts sind keine Schuldzinsen. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre (vgl. Senatsurteile vom 09.11.1993 - IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, unter 2. und 3.; vom 22.09.2005 - IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279, unter II.1.a und b und vom 12.03.2019 - IX R 36/17, BFHE 264, 303, BStBl II 2019, 606, Rz 14, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 04.03.2016 - IX B 85/15, Rz 4 und vom 23.11.2016 - IX B 42/16, Rz 3; für Fremdwährungsdarlehen allgemein Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl. § 21 Rz 148, Stichwort "Fremdwährungsdarlehen"; BeckOK EStG/Spilker, 15. Ed. [01.03.2023], EStG § 21 Rz 1176, 1257; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 21 Rz 62, Stichwort "Fremdwährungsdarlehen"; a.A. Watrin/Riegler, FR 2015, 1049, 1056; Zacher, Steueranwaltsmagazin 4/2016, 148, 153). Denn das Vermögen des am Swap-Geschäft beteiligten Darlehensnehmers ist infolge der Verschlechterung des Wechselkurses insofern belastet, als er nunmehr für das Erbringen der Endtauschzahlung mehr Geld in inländischer Währung aufwenden muss, als er im Gegenzug von dem anderen am Swap-Geschäft Beteiligten erhält. Seine Zahlungsverpflichtung ist zwar nominal in CHF gleich geblieben. Er muss aber, wenn er seiner Verpflichtung zur Leistung der Endtauschzahlung nachkommen will, mehr Euro aufwenden als zunächst beabsichtigt war. Diese Verschlechterung seiner Vermögenssituation stellt einen Vermögensverlust dar, der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht bleibt (vgl. Senatsurteile vom 09.11.1993 - IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, unter 2. und 3. sowie vom 22.09.2005 - IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279, unter II.2.). Nach der für den streitigen Zins-Währungs-Swap geltenden Rechtslage ist die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Der Darlehensnehmer wird durch den Zins-Währungs-Swap wirtschaftlich so gestellt, als habe er ein Darlehen in CHF abgeschlossen. 2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden. Soweit die Endtauschzahlung der Klägerin in Höhe von … € betroffen ist, hat diese auf der Grundlage der Feststellungen des FG ihre Ursache allein in dem Währungsverlust aufgrund des geänderten Umtauschverhältnisses CHF-€. Denn dieser (Mehr-)Betrag beruht auf der Änderung des Wechselkursverhältnisses CHF-€ von 1,4735 CHF/1 € zu 1,206 CHF/1 €. Dieser Währungsverlust ist am Laufzeitende des Zins-Währungs-Swaps eingetreten und betrifft allein den infolge der Kursänderung eingetretenen (einmaligen) Verlust aus der Endtauschzahlung. Die Zahlungsverpflichtung der Klägerin ist zwar nominal bezogen auf CHF mit … CHF gleich geblieben. Sie muss aber infolge der Änderung des Wechselkurses zur Leistung der Endtauschzahlung … € mehr aufwenden, als zunächst beabsichtigt war. In Anwendung der obengenannten Grundsätze ist die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung der Klägerin nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Anderenfalls könnte das einem Fremdwährungsdarlehen immanente Wechselkursrisiko, das mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht in Zusammenhang steht, sondern der Vermögenssphäre zuzuordnen ist (vgl. Senatsurteil vom 09.11.1993 - IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, unter 2. und 3.), über die Vereinbarung eines Zins-Währungs-Swaps in die Sphäre der Einkünfteerzielung bei § 21 EStG verlagert werden, obwohl der dafür erforderliche Zusammenhang mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung nicht besteht. Die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung von Stillhalterprämien (vgl. Senatsurteil vom 10.02.2015 - IX R 8/14, m.w.N.) sowie zur Behandlung des Edelmetall-Pensionsgeschäfts (vgl. Senatsurteil vom 23.04.2021 - IX R 20/19, BFHE 273, 153, BStBl II 2021, 687) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidungen betrafen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG und andere Sachverhalte. Zudem werden Stillhalterprämien und die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ‑‑wie hier Darlehen und Zins-Währungs-Swap‑‑ gesondert behandelt. Zwar ist das Edelmetall-Pensionsgeschäft ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Beim Edelmetall-Pensionsgeschäft kommt den einzelnen Teilschritten ‑‑der Übertragung und Rückübertragung des Pensionsguts‑‑ bei der aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Gesamtbetrachtung keine eigenständige Bedeutung zu. Die wechselseitigen Zinspositionen, die dahinterstehen, werden bei einem echten Pensionsgeschäft in der Regel nicht aufgedeckt, sind also kaum ermittelbar und können wegen der gebotenen einheitlichen Betrachtung auch steuerlich nicht (einzeln) erfasst werden (vgl. Senatsurteil vom 23.04.2021 - IX R 20/19, BFHE 273, 153, BStBl II 2021, 687, Rz 41). Dies ist jedoch anders bei Darlehen und Zins-Währungs-Swap, die zivilrechtlich und steuerlich getrennt behandelt und ‑‑wie hier bei Konsortialdarlehen und Zins-Währungs-Swap‑‑ auch von unterschiedlichen Personen vereinbart werden können. 3. Ebenfalls hat das FG die Zurechnung der Aufwendungen zu den Einkünften aus Termingeschäften nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 zu Recht versagt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827). Da dies zwischen den Beteiligten außer Streit steht, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken