Beschluss
VII B 9/22
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2023:B.030523.VIIB9.22.0
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Leitsätze
1. NV: Das Fremdpersonalverbot i.S. von § 6a Abs. 2 GSA Fleisch ist (neben dem Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung) auf den Bereich der Fleischverarbeitung beschränkt. 2. NV: Aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls können daher bestimmte Betriebsbereiche (im Streitfall Verpackung der bereits versiegelten Ware, Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager, Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt) vom Fremdpersonalverbot i.S. von § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch nicht erfasst sein.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 07.01.2022 - 4 V 85/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Beschwerde des Hauptzollamts gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 07.01.2022 - 4 V 85/21 wird ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Das Fremdpersonalverbot i.S. von § 6a Abs. 2 GSA Fleisch ist (neben dem Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung) auf den Bereich der Fleischverarbeitung beschränkt. 2. NV: Aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls können daher bestimmte Betriebsbereiche (im Streitfall Verpackung der bereits versiegelten Ware, Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager, Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt) vom Fremdpersonalverbot i.S. von § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch nicht erfasst sein. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 07.01.2022 - 4 V 85/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Beschwerde des Hauptzollamts gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 07.01.2022 - 4 V 85/21 wird ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, weil ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der im Hauptantrag begehrten Feststellung nach summarischer Prüfung zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die Beschwerde des HZA ist ebenfalls unbegründet, weil die Entscheidung des FG über den Hilfsantrag der Antragstellerin, mit der das FG vorläufig festgestellt hat, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Betriebsbereiche "Verpackungsabteilung", "Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager", "Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt" am Standort in A nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung i.S. von § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfallen, nicht zu beanstanden ist. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. a) Ob der Finanzrechtsweg eröffnet ist, hat der beschließende Senat nicht zu prüfen, weil er insoweit an die Entscheidung des FG gebunden ist. Das Gericht im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung in der Hauptsache prüft nach § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht (mehr), ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn einer der Beteiligten die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt und die Vorinstanz das Verfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht beachtet hat. Dieser Fall ist vorliegend nicht gegeben, weil keiner der Beteiligten die Inanspruchnahme des Finanzrechtswegs gerügt hat. b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt des Hauptantrags ist zulässig. aa) Der Antrag ist statthaft. Eine vorläufige Feststellung kann im Streitfall grundsätzlich beantragt werden, weil die Beschäftigung von Personen außerhalb eines mit dem Betriebsinhaber bestehenden Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. z.B. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 und 5 GSA Fleisch) und die Antragstellerin daher ein Interesse daran hat, die Frage, ob sie ein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 Abs. 9 AEntG ist, bereits zu einem Zeitpunkt klären zu lassen, zu dem ihr noch keine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird. Dem steht nicht entgegen, dass im Besteuerungsverfahren eine vorbeugende Feststellungsklage ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 08.04.1981 - II R 47/79, BFHE 133, 308, BStBl II 1981, 581, unter 4.). Denn die Antragstellerin begehrt keine Feststellung zu einem Steuerbescheid, dessen Rechtmäßigkeit vorrangig im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 Alternative 1 FGO rechtsschutzwahrend überprüft werden könnte. Vielmehr stehen vorliegend derzeitige und etwaige künftige Prüfungsmaßnahmen der Zollverwaltung (vgl. Prüfungsverfügung vom 30.08.2022 für eine Prüfung nach §§ 2 ff. SchwarzArbG und u.a. auch in Bezug auf die Einschränkungen des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch am Standort in A) und damit ein Verwaltungshandeln ohne Bezug zum Steuerrecht im Streit. bb) Aufgrund der derzeit laufenden Prüfung durch das HZA besteht zwischen der Antragstellerin und dem HZA auch ein Rechtsverhältnis i.S. von § 41 Abs. 1 FGO, das Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO vor den Finanzgerichten sein kann. Rechtsverhältnis i.S. des § 41 Abs. 1 FGO ist jede aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, durch Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 2.b, m.w.N.; BFH-Urteil vom 30.03.2011 - XI R 5/09, BFH/NV 2011, 1724). c) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Hauptantrag jedoch unbegründet, weil durch die beantragte Feststellung die Hauptsache vorweggenommen würde, ohne dass die Antragstellerin dafür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht hat. aa) Grundsätzlich darf die einstweilige Anordnung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑) dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG-Beschlüsse vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166, und vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69; Senatsbeschlüsse vom 27.01.2016 - VII B 119/15, BFH/NV 2016, 1586, Rz 39, und vom 09.07.2020 - VII S 23/20 (AdV), BFH/NV 2020, 1104, Rz 36). Dies wäre im Streitfall gegeben, weil zumindest für den beantragten Zeitraum (bis zur Entscheidung in der Hauptsache) über die eventuelle Einordnung der Antragstellerin als Betrieb der Fleischwirtschaft entschieden würde. bb) Eine Ausnahmesituation, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde, liegt nach summarischer Prüfung im Streitfall nicht vor. (1) Die Antragstellerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie gezwungen ist, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, um Rechtsschutz zu erlangen. Vielmehr ist dem Vorbringen der Antragstellerin zu entnehmen, dass sie derzeit auf den Einsatz von Fremdpersonal verzichtet. Dies hat auch das HZA aufgrund der bisherigen Feststellungen im Rahmen der Überprüfung der Antragstellerin bestätigt (S. 4 des Schreibens des HZA vom 18.11.2022). Auch wenn dies der noch ungeklärten Rechtslage geschuldet ist und zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten dient, ist jedenfalls aus diesem Grund eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt. (2) Dass der Antragstellerin infolge der Anwendung des § 6a GSA Fleisch nicht wieder gut zu machende wirtschaftliche Nachteile drohen, ist ebenfalls nicht in ausreichender Weise dargelegt worden. Insbesondere sind ihre Ausführungen zu Einschränkungen der Produktions- und Lieferfähigkeit sowie zu offenen Stellen zu unsubstantiiert, um eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen zu können (vgl. …). (3) Abgesehen davon ist nach summarischer Prüfung ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache auch nicht deshalb mit hoher Gewissheit zu erwarten, weil die Rechtslage klar und eindeutig wäre und daher die Gefahr einer Fehlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin nicht bestünde (vgl. BFH-Beschluss vom 13.11.2002 - I B 147/02, BFHE 201, 80, BStBl II 2003, 716, unter II.4.). Gemäß § 2 Abs. 1 GSA Fleisch gilt dieses Gesetz für die Fleischwirtschaft, zu der Betriebe i.S. von § 6 Abs. 9 AEntG gehören. Demnach handelt es sich bei Betrieben der Fleischwirtschaft um Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, in denen überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird. Außerdem werden damit Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen angesprochen, die ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen überwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzen. Gemäß § 6 Abs. 9 Satz 2 AEntG umfasst das Schlachten alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Ausnahme von Fischen. Nach § 6 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. Satz 4 AEntG umfasst die Verarbeitung alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung, es sei denn, die Behandlung, Portionierung oder Verpackung erfolgt auf Anforderung des Endverbrauchers. Unabhängig davon, ob das Überwiegensprinzip in § 6 Abs. 9 Satz 1 AEntG nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es sich nicht um Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die zur Branche "Schlachten und Fleischverarbeitung" (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 AEntG) gehören, sondern um Mischbetriebe handelt, ist ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache zumindest nicht mit hoher Gewissheit zu erwarten. Die Antragstellerin verarbeitet an ihrem Standort in A Fleisch, indem sie angelieferte Fleischteile weiterverarbeitet und daraus Convenience-Produkte herstellt. Daher hat der beschließende Senat Zweifel, ob es sich hierbei hauptsächlich um eine Handelstätigkeit handeln kann. Weiterhin ist anhand der von der Antragstellerin vorgelegten Zahlen nicht eindeutig nachvollziehbar, welche Tätigkeiten ihrem Standort in A zuzurechnen sind. Mit Schriftsatz vom 05.08.2021 hat sie vor dem FG vorgetragen, dass einige Produktionsprozesse von ihrer Tochtergesellschaft, der Firma B (B), übernommen würden. Dies betrifft nach ihrem eigenen Vortrag die Warenannahme, den Auspackbereich und den Schneideraum (S. 6 f.). Gleichwohl hat die Antragstellerin die auf diesen Bereich fallenden Arbeitsstunden in die insgesamt angefallene Stundenzahl (S. 16) sowie in die Übersicht über die "Ist-Stunden Wj 20/21" (Anlage ASt 2) einbezogen. Sie hat jedoch nicht dargelegt, in welchem Verhältnis die B zu ihr steht bzw. warum ihr die von der B geleisteten Stunden zuzurechnen sein sollen. Auch wenn die Antragstellerin die genannten Bereiche im Rahmen des vorliegenden Verfahrens selbst der Fleischverarbeitung zurechnet (S. 16), kommt es für die Einordnung der Antragstellerin an ihrem Standort in A maßgeblich darauf an, welchen Betriebszweck sie dort verfolgt und ob der Standort überhaupt als selbständiger Betriebsteil anerkannt werden kann. Auch dies kann nicht mit ausreichender Gewissheit beurteilt werden, weil unklar ist, welche Tätigkeiten die einzelnen Niederlassungen erfüllen und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Im Übrigen wurde der Standort der Antragstellerin in A bei der Deutschen Rentenversicherung unter der Wirtschaftsunterklasse "10130 Fleischverarbeitung" geführt. Unabhängig davon, welchem Stellenwert dieser Einordnung für die Beurteilung der Antragstellerin nach dem GSA Fleisch zukommt, wertet der beschließende Senat die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung jedenfalls als Indiz dafür, dass die Antragstellerin an ihrem Standort in A einen Betrieb der Fleischwirtschaft unterhält. Auch wenn die Antragstellerin vorgebracht hat, dass sie an ihrem Standort in A nunmehr bei der Bundesagentur für Arbeit unter der Wirtschaftsunterklasse "10850 Herstellung von Fertiggerichten" geführt wird (vgl. Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 25.04.2022), führt dies allein nicht zu einem anderen Ergebnis. Änderungen der Wirtschaftsklassen können auch auf Mitteilungen des betroffenen Unternehmens zurückzuführen sein. Auch wenn die Auskunft der Bundesagentur für Arbeit als Indiz zu werten ist, führt dies unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gründe nicht dazu, dass ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Gewissheit zu erwarten wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 22.09.2022 - VII B 183/21, BFH/NV 2022, 1302, Rz 38). Zudem ist dem Vorbringen der Antragstellerin kein hinreichend nachvollziehbarer Grund für die geänderte Einordnung zu entnehmen. 2. Die Beschwerde des HZA ist unbegründet, weil das FG nach summarischer Prüfung zu Recht die Bereiche "Verpackungsabteilung", "Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager", "Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt" nicht der Fleischverarbeitung zugeordnet hat. a) Wie eingangs ausgeführt umfasst nach § 6 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. Satz 4 AEntG die Verarbeitung alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung, es sei denn, die Behandlung, Portionierung oder Verpackung erfolgt auf Anforderung des Endverbrauchers. Wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 GSA Fleisch und § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch ergibt, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Betrieben der Fleischwirtschaft und dem Bereich der Fleischverarbeitung. Das Fremdpersonalverbot ist demnach ‑‑wie das FG zu Recht ausgeführt hat‑‑ nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch (neben dem Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung) auf den Bereich der Fleischverarbeitung beschränkt. Dies spricht dafür, dass nicht alle Tätigkeiten eines Unternehmens diesem Verbot unterliegen, auch wenn das Unternehmen insgesamt als solches der Fleischwirtschaft zuzuordnen ist. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben sich Anhaltspunkte für diese einschränkende Auslegung. Für die Einfügung des § 6a GSA Fleisch durch Art. 2 Nr. 5 ArbSchKontrG waren die aus Sicht des Gesetzgebers unzulänglichen Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie (z.B. COVID-19-Ausbrüche in Schlachthöfen in Nordrhein-Westfalen und eine höhere Zahl an Arbeitsunfällen im Bereich des Schlachtens, des Zerlegens von Tieren und der Fleischverarbeitung als sonst im Bereich der Nahrungsmittelindustrie) sowie der Umfang von Werkverträgen und Leiharbeit mit der Folge eines "nur schwer durchschaubaren Nebeneinander verschiedenster Beschäftigungsverhältnisse" (BTDrucks 19/21978, S. 2 f.) maßgeblich. Darüber hinaus werden in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein ArbSchKontrG im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Fremdpersonal in der Fleischverarbeitung auch Convenience und Verpackung genannt (BTDrucks 19/21978, S. 20 oben), wobei offen bleibt, welche Verpackung gemeint ist. Eine Verpackung der bereits versiegelten Ware in Kartons und das Bestücken von Paletten, um die Waren befördern zu können, sind allerdings auch bei anderen Waren erforderlich und haben keinen spezifischen Bezug zur Verarbeitung von Fleisch. Jedenfalls ist kein Grund für eine Ungleichbehandlung ersichtlich. Auch nach der WZ 2008 ist die "Verpackung von Fleisch" aus der Unterklasse 10.13.0 "Fleischverarbeitung" ausgenommen und gehört in die Unterklasse 82.92.0 "Abfüllen und Verpacken". Diese Unterklasse umfasst kommerzielle Abfüll- und Verpackungstätigkeiten im Lohnauftrag, auch mittels automatischer Verfahren. Die Bereiche der Betriebsführung, der An- und Verkauf, Technik, Qualitätssicherung, Endkontrollen und Verwaltung standen ohnehin nicht im Fokus des Gesetzgebers, weil diese regelmäßig durch betriebseigenes Personal wahrgenommen würden (BTDrucks 19/21978, S. 21). b) Eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache steht der beantragten Feststellung der Antragstellerin nicht entgegen. Insofern sieht der beschließende Senat eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache im Umfang des Hilfsantrags, was eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Dies ergibt sich nach summarischer Prüfung insbesondere daraus, dass die Antragstellerin zwar Fleischstücke verarbeitet, aber im Ergebnis Convenience-Produkte herstellt, was dafür spricht, dass im fraglichen Betrieb mehrere Verarbeitungsschritte durchgeführt werden, die der eigentlichen Verarbeitung der Fleischstücke nachgelagert sind. Zudem hat die Antragstellerin ‑‑wie bereits erwähnt‑‑ bei der Bundesagentur für Arbeit eine Einordnung in die Wirtschaftsunterklasse "10850 Herstellung von Fertiggerichten" erreicht, was ‑‑ungeachtet des unzureichenden Vortrags hinsichtlich der eigentlichen Gründe für die Änderung der Einordnung‑‑ ebenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass es im Betrieb der Antragstellerin und wahrscheinlich auch am Standort in A Verarbeitungsschritte gibt, die von der Fleischverarbeitung zu unterscheiden sind. Insofern bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Streitfall anders liegt als der der Senatsentscheidung in BFH/NV 2022, 1302 zugrunde liegende Sachverhalt (Herstellung von Fleisch- und Wurstspezialitäten). Ob die vom Hilfsantrag umfassten Tätigkeitsbereiche im Zusammenhang mit der Fleischverarbeitung stehen, bedarf einer genaueren Betrachtung im Hauptsacheverfahren, zumal die bei der Antragstellerin derzeit laufende Außenprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Auch wenn im Verfahren zur Hauptsache noch genauere Feststellungen zu den einzelnen Tätigkeitsbereichen erforderlich sind, sprechen die erheblichen Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen (insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 12 GG) dafür, vorläufigen Rechtsschutz im Umfang des Hilfsantrags zu gewähren. c) Ein Anordnungsgrund ergibt sich aus den erheblichen Grundrechtseingriffen (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 GG), die infolge des Fremdarbeiterverbots im Raum stehen. 3. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken