Beschluss
VII R 41/19
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2022:B.131222.VIIR41.19.0
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Leitsätze
1. NV: Zollaussetzungsnormen sind als Ausnahmevorschriften zum grundsätzlich bestehenden Verzollungsgebot entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen. Vorderradgabeln, die über Tauchrohrelemente aus Magnesium verfügen und ansonsten im Wesentlichen aus Aluminium bestehen, sind angesichts dieser inhomogenen Beschaffenheit nicht solche "aus Aluminium", sondern gehören in die TARIC-Unterpos. 8714 9130 39 "andere". 2. NV: Die Zollaussetzung für Vorderradgabeln der TARIC-Unterpos. 8714 9130 23, 8714 9130 33 und 8714 9130 70 gilt nur für Waren, die die entsprechenden Beschaffenheitsmerkmale i.S. von Anhang I der VO 1387/2013 aufweisen; die AV 3 Buchst. b ist auf TARIC-Ebene nicht (analog) anzuwenden.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 19.09.2019 - 4 K 2894/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Zollaussetzungsnormen sind als Ausnahmevorschriften zum grundsätzlich bestehenden Verzollungsgebot entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen. Vorderradgabeln, die über Tauchrohrelemente aus Magnesium verfügen und ansonsten im Wesentlichen aus Aluminium bestehen, sind angesichts dieser inhomogenen Beschaffenheit nicht solche "aus Aluminium", sondern gehören in die TARIC-Unterpos. 8714 9130 39 "andere". 2. NV: Die Zollaussetzung für Vorderradgabeln der TARIC-Unterpos. 8714 9130 23, 8714 9130 33 und 8714 9130 70 gilt nur für Waren, die die entsprechenden Beschaffenheitsmerkmale i.S. von Anhang I der VO 1387/2013 aufweisen; die AV 3 Buchst. b ist auf TARIC-Ebene nicht (analog) anzuwenden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 19.09.2019 - 4 K 2894/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Diese Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und Erstattung der damit erhobenen Einfuhrzölle hat. Die den Erstattungsantrag der Klägerin ablehnenden Bescheide des HZA vom 21.02.2017, 23.02.2017 und 07.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Als Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Erstattungsansprüche kommt allein Art. 236 ZK in Betracht, da die fraglichen Einfuhren vor dem 01.05.2016 getätigt worden sind. Art. 236 ZK ist eine materiell-rechtliche Vorschrift, die folglich auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABlEU 2013, Nr. L 269, 1, berichtigt durch ABlEU 2016, Nr. L 267, 2), auf vor dem 01.05.2016 getätigte Einfuhren weiterhin anwendbar bleibt (Senatsbeschluss vom 24.07.2017 - VII B 165/16, BFH/NV 2017, 297). 2. Die Voraussetzungen für einen ‑‑insoweit einzig in Betracht kommenden‑‑ Erstattungsanspruch nach Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1, 1. Alternative ZK liegen nicht vor. Einfuhrabgaben werden danach ‑‑auf, wie es hier jeweils ersichtlich und unstreitig der Fall ist, fristgerechten Antrag hin (Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1 ZK)‑‑ allenfalls dann erstattet, sofern nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Die vorliegend streitgegenständlichen Einfuhrabgaben waren indes in diesem Sinne gesetzlich geschuldet. Die Voraussetzungen für die Festsetzung und Erhebung des ZollEU in Höhe von 4,7 % lagen bei den dem streitgegenständlichen Erstattungsbegehren zugrundeliegenden Einfuhrvorgängen jeweils vor. Die Zollschuld ist gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK mit der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung entstanden. Die Klägerin ist Zollschuldnerin gemäß Art. 201 Abs. 3 Satz 1 ZK geworden. Die zwischen den Beteiligten in diesem Zusammenhang allein streitige Frage, ob die eingeführten Vorderradgabeln für Fahrräder in den Anwendungsbereich der begehrten Zollaussetzung fallen, ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin zu verneinen. 3. In der Rechtsprechung sowohl des EuGH (z.B. Urteile Ethicon vom 18.03.1986 - C-58/85, EU:C:1986:128, Rz 13, Slg. 1986, 1131; Olasagasti u.a. vom 12.12.1996 - C-47/95, EU:C:1996:489, Rz 20, Slg. 1996, I-6579; Schoonbroodt vom 03.12.1998 - C-247/97, EU:C:1998:586, Rz 23, ZfZ 1999, 88) als auch des Senats (Senatsurteil vom 31.05.2016 - VII R 47/14, BFH/NV 2016, 1759, Rz 18) ist geklärt, dass Zollaussetzungsnormen als Ausnahmevorschriften zum grundsätzlich bestehenden Verzollungsgebot entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen sind und demzufolge nicht über ihren Wortlaut hinaus auf Erzeugnisse angewandt werden dürfen, die in ihnen nicht genannt sind. Die vorliegend streitgegenständlichen Vorderradgabeln sind weder vom Wortlaut der zum Einfuhrzeitpunkt jeweils gültigen Zollaussetzungsvorschrift erfasst (dazu sogleich unter 3.a) noch wegen der AV 3 Buchst. b in die begehrte Zollaussetzung einzubeziehen (dazu sogleich unter 3.b). a) Aus der jeweiligen Formulierung der für den Streitzeitraum geltenden Zollaussetzung, dass diese nur für bestimmte Waren des KN-Codes "ex 8714 9130" greife, ergibt sich, dass die Begünstigung nicht für alle von der achtstelligen Unterposition des KN-Codes 8714 9130 erfassten Vorderradgabeln gilt, sondern nur für jene mit den zusätzlich in der jeweiligen Spalte 2 aufgeführten TARIC-Codierungen 23, 33 oder 70, die der Warenbezeichnung in Spalte 3 entsprechen. Die streitgegenständlichen Waren sind nach den Feststellungen des FG Vorderradgabeln, deren Tauchrohrelemente aus Magnesium und die ansonsten im Wesentlichen aus Aluminium bestehen. Sie sind angesichts dieser Beschaffenheit in die TARIC-Unterpos. 8714 9130 39 einzureihen. Waren dieser Codenummer waren im Streitzeitraum nicht in Anhang I der VO 1387/2013 in ihrer jeweils gültigen Fassung durch die ab 01.07.2014 geltende VO 722/2014 bzw. die ab 01.01.2015 geltende VO 1341/2014 genannt und mithin vom Wortlaut der zum Einfuhrzeitpunkt jeweils gültigen Zollaussetzungsvorschrift nicht erfasst. aa) Vorderradgabeln für Fahrräder werden ‑‑entsprechend dieser Funktion und unabhängig von ihrer stofflichen Beschaffenheit‑‑ in die Unterpos. 8714 9130 KN "Vorderradgabeln" eingereiht. Auf TARIC-Ebene erfolgt dann innerhalb dieser Codelinie eine weitere Unterscheidung ‑‑u.a.‑‑ nach dem Fertigungsmaterial, wobei eine Differenzierung in "aus Kohlenstofffasern und Kunstharz", "aus Aluminium" und "andere" Stoffe besteht. Diese Differenzierung hinsichtlich der Werkstoffe bezieht sich ersichtlich auf die Konstruktion der Schenkel (Gabelbeine und ggf. Tauchrohre) und des Gabelschafts. Diese Teile bestehen üblicherweise aus Carbon, Aluminium oder aber Stahl, z.T. auch aus anderen Materialien wie etwa Titan oder Magnesiumlegierungen. Die stoffliche Beschaffenheit der daneben in Vorderradgabeln verbauten Hilfsstoffe wie Schrauben, Federn, Dichtungen oder Dämpfungsmaterialen (Öl, Luft) ist für deren Einreihung hingegen irrelevant, weil ausweislich der genannten Auflistung der Fertigungsmaterialien die Konstruktion der Schenkel und des Gabelschafts die Warenbezeichnung bestimmt. Der Wortlaut "aus Aluminium" schließt es somit aus, darunter auch solche Vorderradgabeln zu fassen, deren Tauchrohrelemente aus Magnesium hergestellt sind. Denn der Vorderradgabeln betreffende Positionswortlaut "aus Aluminium" deckt nur eine Fertigung der genannten Konstruktionsteile aus Aluminium ab. Dies setzt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht die ausdrückliche Anforderung einer "ausschließlichen" Fertigung aus Aluminium voraus. Denn es ist im TARIC nicht üblich, im Rahmen von Warenansprachen nach der stofflichen Beschaffenheit gesondert zu fordern, dass ein bestimmter Stoff homogen vorliegen muss. Dies ist vielmehr auch ohne eine entsprechende Angabe der Regelfall. Dementsprechend legt der Verordnungsgeber es ausdrücklich fest, sofern auch Waren inhomogener stofflicher Beschaffenheit in den Anwendungsbereich der Zollaussetzung fallen. Die ab 01.07.2014 geltende VO 722/2014 sah z.B. in Anhang I für "Rahmen aus Aluminium oder Aluminium und Kohlenstoff, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern" des KN-Codes ex 8714 9110 mit der TARIC-Codierung 23, 33 oder 70 eine autonome Zollaussetzung vor. Die ab 01.01.2015 geltende VO 1341/2014 formuliert an dieser Stelle "Rahmen, aus Aluminium oder Aluminium und Kohlenstofffasern, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern". bb) Aus der seitens der Klägerin zur Stütze ihrer Argumentation herangezogenen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile in BFH/NV 2011, 464, ZfZ 2011, 80, und in BFH/NV 2016, 1759, ZfZ 2017, 10) ergibt sich für den hiesigen Streitfall nichts anderes. Die Aussage des Senats, dass der Verwendungszweck einer Ware ein objektives Tarifierungskriterium ‑‑auch für die Einreihung in den TARIC-Code‑‑ sein könne, sofern er der Ware innewohne, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lasse, bedeutet nicht, dass im Rahmen der Einordnung die wortlautbedingten Grenzen nicht einzuhalten wären. Entscheidend sind vielmehr zunächst die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware, wie sie im Wortlaut der Position festgelegt sind (Senatsurteil in BFH/NV 2016, 1759, ZfZ 2017, 10, Rz 13 f.). Erst sofern der Wortlaut für eine Einreihung der gegenständlichen Waren in den TARIC-Code offen ist, ist die Frage, inwieweit eine Ware mit den in einer Zollaussetzungsvorschrift beschriebenen Beschaffenheitsmerkmalen übereinstimmen muss und inwieweit Abweichungen schaden, nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der fraglichen Aussetzungsvorschrift zu beantworten. Allenfalls in diesem Zusammenhang wäre zu prüfen, ob eine etwaige Abweichung von der Warenbeschreibung Einfluss auf die Funktion der Ware hat, die Gegenstand einer besonderen Vergünstigung im Hinblick auf die Gemeinschaftsproduktion sein soll (Senatsurteile in BFH/NV 2011, 464, ZfZ 2011, 80, Rz 8, und in BFH/NV 2016, 1759, ZfZ 2017, 10, Rz 14, jeweils m.w.N.). Insofern mag vorliegend das Material der Tauchrohre zwar keinen Einfluss auf die Funktion der streitgegenständlichen Vorderradgabeln als solche im zolltariflichen Sinne haben. Ihre Fertigung sowohl aus Aluminium als auch aus Magnesium ist jedoch ‑‑wie oben ausgeführt‑‑ vom Wortlaut der fraglichen TARIC-Ebene (Stelle 9 und 10 der von der Klägerin für einschlägig erachteten Codenummer 8714 9130 33) nicht mehr erfasst, weshalb die Überlegung, ob die allgemeine Systematik und der Zweck der für Vorderradgabeln aus Aluminium der Codenummer 8714 9130 33 im Streitzeitraum geschaffenen Zollaussetzung auch eine Zollaussetzung für solche mit Schenkeln aus Aluminium und einem Tauchrohr aus Magnesium abdeckt, im Streitfall nicht zu dem seitens der Klägerin gewünschten Ergebnis führen kann. Dem steht hier ‑‑auch das ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung des Senats‑‑ bereits der vorrangig zu beachtende Grundsatz entgegen, dass Zollaussetzungsvorschriften nicht über ihren Wortlaut hinaus auf Erzeugnisse angewandt werden dürfen, die in ihnen nicht genannt sind (Senatsurteil in BFH/NV 2016, 1759, ZfZ 2017, 10, Rz 18). b) Eine analoge Anwendung der AV 3 Buchst. b unter Berücksichtigung des Umstands, dass die streitgegenständlichen Waren überwiegend aus Aluminium bestehen, führt vorliegend ebenfalls nicht zum Eingreifen der jeweils begehrten Zollaussetzung. Die AV 3 Buchst. b, wonach Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der AV 3 Buchst. a nicht eingereiht werden können, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann, ist auf TARIC-Ebene nicht ‑‑auch nicht entsprechend‑‑ anzuwenden. Dies hat der Senat in jüngerer Zeit ‑‑allerdings erst während der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens‑‑ entschieden (Senatsurteil in BFH/NV 2022, 628, ZfZ 2022, 136). An dieser Sichtweise hält er fest. Zwar hat der Gesetzgeber die VO 1387/2013 erst durch die ab 01.07.2015 gültige Verordnung (EU) 2015/982 des Rates vom 23.06.2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren ‑‑VO 2015/982‑‑ (ABlEU Nr. L 159, 5) dahingehend geändert, dass in Art. 1 Abs. 2 klargestellt worden ist, dass Abs. 1 nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren gilt, die die in Anhang I aufgeführten Waren enthalten. Dabei handelt es sich jedoch, worauf auch in Erwägungsgrund 6 der VO 2015/982 hingewiesen wird, lediglich um eine Klarstellung und nicht um eine erstmalige Regelung. Dementsprechend hat auch die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung in NEH zur AV 3 in EZT-Online, Rz 178.0 darauf hingewiesen, dass die AV 3 Buchst. b nicht auf TARIC-Ebene zur Feststellung, ob eine Ware unter eine Zollaussetzung falle, anzuwenden sei und die Ware für die Einreihung in den zehnstelligen TARIC-Code dessen genauen Wortlaut entsprechen müsse (Senatsurteil in BFH/NV 2022, 628, ZfZ 2022, 136, Rz 25). Ausschlaggebend ist insoweit die Erwägung, dass die AV nach ihrem Wortlaut für die Einreihung von Waren in die KN Geltung hat, während etwaige TARIC-Unterpositionen nicht in Bezug genommen werden (Senatsurteil in BFH/NV 2022, 628, ZfZ 2022, 136, Rz 41). Die Entrichtung der Zölle ist zudem als der Normalfall anzusehen, weshalb die gemäß Art. 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährten Zollaussetzungen eine Ausnahme vom Normalfall darstellen und daher eng auszulegen sind (Senatsurteil in BFH/NV 2022, 628, ZfZ 2022, 136, Rz 42). Auch dient eine Zollaussetzung dem Zweck, bestimmte Wirtschaftszweige mit ganz bestimmten Waren zu versorgen, weshalb sie nur die in Anhang I der entsprechenden Verordnung beschriebenen Waren erfasst. Es muss gewährleistet sein, dass der Rat den Bedarf an Waren im Einzelfall prüfen kann, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn der begünstigte Warenkreis durch eine Anwendung der AV 3 Buchst. b erweitert würde. Dadurch wäre auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt (Senatsurteil in BFH/NV 2022, 628, ZfZ 2022, 136, Rz 43, unter Hinweis auf Erwägungsgrund 8 der VO 1387/2013). Diese für die Entscheidung gegen eine analoge Anwendung der AV 3 Buchst. b auf TARIC-Ebene maßgebenden Gründe erachtet der Senat weiterhin für durchgreifend. 4. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen kann die Klägerin im Streitfall keine Zollaussetzung für die von ihr eingeführten Vorderradgabeln in Anspruch nehmen. Für Vorderradgabeln der Unterpos. 8714 9130 KN, die nicht unter die TARIC-Codierungen der jeweiligen Spalte 2 der Zollaussetzungsverordnung und die Warenbezeichnung der dortigen Spalte 3 fallen ‑‑wie eben Vorderradgabeln aus anderen Materialien als Aluminium‑‑ gewährt weder die VO 722/2014 noch die VO 1341/2014 die begehrte Begünstigung. 5. Die angeregte Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV hält der Senat nicht für geboten, insbesondere deshalb, weil eine enge und wortlautorientierte Auslegung von Zollaussetzungen der EuGH-Rechtsprechung entspricht (s. Fundstellen im Senatsurteil in BFH/NV 2022, 628, ZfZ 2022, 136, Rz 42 und oben, unter II.3.). Die Unionsrechtslage ist insoweit hinreichend geklärt und eindeutig. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken