Beschluss
XI R 12/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2022:B.111022.XIR12.20.0
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Leitsätze
1. NV: Ein Schlachthof, der beim Erwerb von zur Schlachtung bestimmten Tieren die im Rahmen der Schlachtung anfallenden Kosten (sog. "Vorkosten") vom Kaufpreis für das jeweilige Tier abzieht, erbringt damit keine sonstigen Leistungen an die Lieferanten der Tiere, wenn die diesen Kosten zugrundeliegenden Vorgänge im eigenen Interesse des Schlachthofs liegen. 2. NV: Allein der Umstand, dass eine empfangene Leistung an eine andere Person vertraglich weiterberechnet wird, führt nicht dazu, dass sie vom Leistenden direkt an den Zahlenden oder auch vom Leistungsempfänger an den Zahlenden erbracht sein muss.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 18.03.2020 - 3 K 3318/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Ein Schlachthof, der beim Erwerb von zur Schlachtung bestimmten Tieren die im Rahmen der Schlachtung anfallenden Kosten (sog. "Vorkosten") vom Kaufpreis für das jeweilige Tier abzieht, erbringt damit keine sonstigen Leistungen an die Lieferanten der Tiere, wenn die diesen Kosten zugrundeliegenden Vorgänge im eigenen Interesse des Schlachthofs liegen. 2. NV: Allein der Umstand, dass eine empfangene Leistung an eine andere Person vertraglich weiterberechnet wird, führt nicht dazu, dass sie vom Leistenden direkt an den Zahlenden oder auch vom Leistungsempfänger an den Zahlenden erbracht sein muss. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 18.03.2020 - 3 K 3318/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zutreffend eine sonstige Leistung der Klägerin an die Lieferanten der Tiere verneint. 1. Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger identifizierbar ist und einen Vorteil erhält, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 06.04.2016 - V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188, Rz 26; vom 23.09.2020 - XI R 35/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz 43). Der individuelle Leistungsempfänger muss in der Lage sein, aus der Leistung einen konkreten Vorteil zu ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008 - V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, Rz 38; BFH-Beschluss vom 15.12.2021 - XI R 30/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz 29). Ein einem Dritten entstehender Vorteil ist dann als nebensächlich einzustufen, wenn er sich aus einer Dienstleistung ergibt, die im eigenen Interesse des Steuerpflichtigen liegt (vgl. zum Vorsteuerabzug Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 29 und 30). 2. Eine sonstige Leistung der Klägerin an die Lieferanten der Tiere hat das FG zutreffend verneint. a) Das FG hat angenommen, dass die Vorgänge nach dem Abladen der Tiere auf dem Betriebsgelände der Klägerin im anschließenden Produktionsprozess der Schlachtung der Tiere (Qualitätsmanagement, "audits", Hygiene und Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit) internen Unternehmensabläufen der Klägerin gedient hätten. Die damit verbundenen Kosten seien ein Kostenfaktor der Tätigkeit der Klägerin gewesen, die diese preismindernd beim Einkauf der Tiere berücksichtigt habe. Die Tierlieferanten, die aus Sicht des FA Leistungsempfänger seien, hätten keinen unmittelbaren Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems geführt habe. Es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der angeblichen Leistung der Klägerin und dem angeblichen Entgelt, das das FA in den sog. Vorkosten sieht. Diese Vorkosten hätten durchweg gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen aus der Sphäre der Klägerin betroffen, die diese ihren Lieferanten durch den Ansatz einer Pauschale von dem ermittelten Preis für das gelieferte Fleisch pro Tier abgezogen habe. Die Klägerin habe dadurch ihre selbst obliegenden Verpflichtungen erfüllt und dann die daraus entstehenden Kosten teilweise und pauschal durch eine Minderung des Entgelts für das gelieferte Fleisch auf ihre Lieferanten abgewälzt. Außerdem fehle es an gesonderten vertraglichen Vereinbarungen über die den Vorkosten zugrundeliegenden Leistungen. Im Ergebnis habe die Klägerin die bei ihr vor allem wegen gesetzlicher Vorgaben entstehenden Kosten an ihre Lieferanten "weitergereicht", was sie u.a. aufgrund ihrer starken Stellung am Markt auch habe durchsetzen können. Es habe keinen Unterschied gemacht, ob die Klägerin den für das angelieferte Tier zu zahlenden Preis von vornherein niedriger festgesetzt oder ob sie stattdessen die sog. Vorkosten aus historischen Gründen als preismindernden Verrechnungsposten in den Gutschriften ausgewiesen habe. Auch spreche die "Vorkostenpauschale" gegen das Vorliegen von Leistungen durch die Klägerin. b) Diese tatsächliche Würdigung des FG ist möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO). Denn zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen, die den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden, gehört auch die Auslegung von Verträgen und die sich daraus ergebende Bestimmung des Leistungsgegenstands (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.2019 - XI R 21/18, BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz 19; in BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz 45). Dass das FA eine andere tatsächliche Würdigung für vorzugswürdig hält, ändert an dieser Bindungswirkung nichts. Der gegenteiligen Verwaltungsauffassung (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 28.02.2012, Umsatzsteuer-Rundschau ‑‑UR‑‑ 2012, 699; Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 24.03.2016, UR 2016, 453) folgt der Senat daher ebenfalls nicht. c) Der Senat weist ergänzend auf Folgendes hin: aa) Die Klägerin war trotz des noch fehlenden zivilrechtlichen Gefahrübergangs für sich selbst, d.h. in ihrem eigenen Interesse tätig, weil diese Vorgänge entscheidend dafür waren, welches Fleisch die Klägerin zu welchem Preis verkaufen konnte und dementsprechend ankaufen wollte. Allein der Umstand, dass eine empfangene Leistung an eine andere Person vertraglich weiterberechnet wird, führt nicht dazu, dass sie vom Leistenden direkt an den Zahlenden erbracht sein muss (vgl. in den Streitjahren § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG sowie BFH-Beschluss vom 30.04.2014 - XI R 33/11, BFH/NV 2014, 1239, Rz 20 ff.). Die Rechtsprechung des BFH, dass bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in gegenseitigen Verträgen verpflichtet haben, der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vorliegt (vgl. BFH-Urteile vom 10.08.2016 - XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz 33; vom 18.11.2021 - V R 38/19, BFHE 274, 355, Rz 36), führt zudem im Streitfall zu keiner anderen Beurteilung, weil sich die Klägerin gegenüber den Lieferanten nicht zur Durchführung der den Vorkosten zugrundeliegenden Tätigkeiten vertraglich verpflichtet hatte. Das FG hat jedenfalls nicht festgestellt, dass der jeweilige Lieferant darauf einen Anspruch gehabt hätte. bb) Ebenso zutreffend ist die Annahme des FG, dass die Klägerin sicherstellen musste, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften erfüllt sind (Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004). Sie musste weiter auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür sorgen, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ‑‑VO Nr. 178/2002/EG‑‑). Sie hatte u.a. in der Lage zu sein, jede Person festzustellen, von der sie ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier erhalten hat, und Systeme und Verfahren einzurichten, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können (Art. 18 der VO Nr. 178/2002/EG). Die Leistungsbezüge, die zum Entstehen der weiterberechneten Vorkosten berechtigt haben, bezog sie deshalb aus eigenem Interesse, was gegen das Vorliegen einer Leistung an die Lieferanten spricht (vgl. BFH-Beschluss vom 13.09.2022 - XI R 8/20, BFHE 277, 536). cc) Soweit das FA darauf hinweist, dass die "audits" auch den Lieferanten wirtschaftlich zugutekommen, indem diese für qualitativ hochwertigere Produkte höhere Verkaufspreise erzielen können, gilt dies für die Klägerin gleichermaßen, so dass auch dies in ihrem eigenen Interesse lag (vgl. BFH-Beschluss vom 13.09.2022 - XI R 8/20, BFHE 277, 536). 3. Danach kommt es auf die Frage, wann die Tiere an die Klägerin geliefert worden sind, nicht mehr an. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken