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Urteil

V R 4/20

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2022:U.290922.VR4.20.0
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Leitsätze
Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt (Anschluss an BFH-Urteile vom 04.05.2022 - XI R 28/21 (XI R 3/19), BFH/NV 2022, 878, und XI R 29/21 (XI R 7/19), BFH/NV 2022, 881).
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.11.2019 - 3 K 2217/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt (Anschluss an BFH-Urteile vom 04.05.2022 - XI R 28/21 (XI R 3/19), BFH/NV 2022, 878, und XI R 29/21 (XI R 7/19), BFH/NV 2022, 881). Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.11.2019 - 3 K 2217/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur dann vorliegt, wenn diese bis zum 31.05. des Folgejahres dem FA gegenüber abgegeben wird. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, weil die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht ausreichen, um abschließend zu entscheiden. 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge sind für den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in den sie fallen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG). a) Dies beruht auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. Danach ist der Steuerpflichtige berechtigt, die geschuldete und entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Gemäß Art. 167 MwStSystRL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Dabei handelt es sich um materielle Voraussetzungen für das Entstehen des Rechts auf Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil Finanzamt N, EU:C:2021:852, Rz 34 und 36). Nach Art. 178 Buchst. a MwStSystRL hat der Steuerpflichtige zur Ausübung des Vorsteuerabzugs eine Rechnung zu besitzen. Der Vorsteuerabzug ist zudem gemäß Art. 179 Satz 1 MwStSystRL für den Zeitraum vorzunehmen, in dem das Abzugsrecht entstanden ist und ausgeübt wird. b) Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet wird oder werden soll, hat der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (BFH-Urteil in BFH/NV 2022, 881, Rz 18). Die Zuordnungsentscheidung stellt eine materielle Voraussetzung des Rechts auf Vorsteuerabzug dar (EuGH-Urteil Finanzamt N, EU:C:2021:852, Rz 41). Sie ist eine Frage des Sachverhalts und muss vom zuständigen nationalen Gericht auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte und infolge einer Prüfung der Gesamtumstände des Rechtsstreits festgestellt werden (EuGH-Urteile Rompelman vom 14.02.1985 - C-268/83, EU:C:1985:74, Rz 24; Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, Rz 38 und 39; Finanzamt N, EU:C:2021:852, Rz 42). 2. Die Annahme des FG, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur dann vorliegt, wenn diese bis zum 31.05. des Folgejahres dem FA gegenüber abgegeben wird, widerspricht sowohl dem EuGH-Urteil Finanzamt N (EU:C:2021:852) als auch den BFH-Urteilen in BFH/NV 2022, 878 und in BFH/NV 2022, 881, die das FG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. a) Der EuGH hat in seinem Urteil Finanzamt N (EU:C:2021:852, Rz 59) entschieden, dass eine Ausschlussfrist, deren Ablauf den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, mit dem Verlust des Abzugsrechts bestraft, nicht mit der von der MwStSystRL errichteten Regelung unvereinbar ist, sofern diese Frist zum einen für die entsprechenden auf innerstaatlichem Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf Unionsrecht beruhenden Rechte gleichermaßen gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung des Abzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz). Zudem müssen sich die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solcher Mittel bedienen, die es zwar erlauben, das von der nationalen Regelung verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Grundsätze des Unionsrechts, wie das fundamentale Prinzip des Rechts auf Vorsteuerabzug, möglichst wenig beeinträchtigen (EuGH-Urteil Finanzamt N, EU:C:2021:852, Rz 62). Ob das gewährleistet ist, obliegt der Entscheidung der nationalen Gerichte. b) Der BFH hat daraufhin in seinen Folgeurteilen in BFH/NV 2022, 878 und in BFH/NV 2022, 881 wie folgt entschieden: Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt (BFH-Urteil in BFH/NV 2022, 878, Rz 20). Die so verstandene Frist ist verhältnismäßig. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der Vorsteuerabzug weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert, weil er nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steuerpflichtiger handelt, und dies eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2022, 878, Rz 27). Dem schließt sich der erkennende Senat an. c) Damit steht das FG-Urteil nicht im Einklang. Die Zuordnung zum Unternehmen ist vorliegend in mehrfacher Weise dokumentiert. Der im Mai 2016 erfolgte Abschluss des Mietvertrags über eine Vermietung zuzüglich Umsatzsteuer an die C-GmbH ab Juni des Streitjahres dokumentiert unzweideutig die Absicht zur unternehmerischen Nutzung innerhalb der Zuordnungsfrist. Zudem ist, wie das FA in seiner Einspruchsentscheidung vom 26.11.2018 auf Seite 4 und Seite 7 selbst darlegt, bereits in den Bauplänen ein Teil des geplanten umbauten Raumes als Bürofläche ausgewiesen. Auch dies dokumentiert die Absicht unternehmerischer Nutzung. Eine gesonderte Mitteilung darüber an das FA war nach den unter II.2.b dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen zwar nicht erforderlich, eine derartige Mitteilung könnte im Streitfall aber sogar erfolgt sein. Denn in dem Fragebogen zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes auf den 01.01.2017 hat der Kläger gegenüber dem FA bereits am 12.08.2016 erklärt, dass von der Gesamtwohnfläche von 347,86 m² ein Anteil von 152,47 m² gewerblich/freiberuflich als Büro genutzt werde. d) Da somit eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung vorliegt, kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Zuordnungserfordernis zum Unternehmen durch Einführung des § 15 Abs. 1b UStG überflüssig geworden ist, nicht an. 3. Die Sache ist gleichwohl nicht spruchreif. Das FG hat keine hinreichenden Feststellungen zur Höhe der im Streitjahr angefallenen Vorsteuern getroffen. Es hat lediglich die in 2015 und 2016 angefallenen Umsatzsteuern in Höhe von 64.218,19 € beziffert. Es besteht für das Streitjahr aber nur die Berechtigung zum Abzug der 2016 angefallenen Steuern. Denn der Unternehmer muss die Vorsteuer in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem er sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben kann; er kann sie nicht erst in späteren Besteuerungszeiträumen geltend machen (z.B. BFH-Urteile vom 13.02.2014 - V R 8/13, BFHE 245, 263, BStBl II 2014, 595, Rz 25; vom 01.12.2010 - XI R 28/08, BFHE 233, 53, BStBl II 2011, 994, Leitsatz 1 und Rz 18). Das wird bestätigt durch das EuGH-Urteil Staatssecretaris van Financiën vom 07.07.2022 - C-194/21 (EU:C:2022:535). 4. Das FG wird außerdem Feststellungen zum Bestehen einer Organschaft im Streitjahr und zur Verwendung der Gebäudeteile durch die GmbH nachholen müssen. 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken