Beschluss
X B 96/21
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2022:B.250822.XB96.21.0
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Leitsätze
1. NV: Bei natürlichen Personen erfordert die ordnungsgemäße Klageerhebung regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift. 2. NV: Stellt das Gericht an die vom Kläger angegebene Adresse erfolgreich förmlich zu, kann es nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, dass insoweit keine ladungsfähige Anschrift vorliegt. 3. NV: Begründet das FG ein Prozessurteil hilfsweise auch in der Sache, führt allein die Darlegung, das FG habe zu Unrecht ein Prozessurteil statt ein Sachurteil erlassen, noch nicht zum Erfolg einer solchen Verfahrensrüge. Vielmehr muss die Beschwerdebegründung sich dann auch auf die materiell-rechtliche Hilfsbegründung des Urteils beziehen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.06.2021 - 1 K 2067/19 aufgehoben, soweit es den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2017 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Bei natürlichen Personen erfordert die ordnungsgemäße Klageerhebung regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift. 2. NV: Stellt das Gericht an die vom Kläger angegebene Adresse erfolgreich förmlich zu, kann es nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, dass insoweit keine ladungsfähige Anschrift vorliegt. 3. NV: Begründet das FG ein Prozessurteil hilfsweise auch in der Sache, führt allein die Darlegung, das FG habe zu Unrecht ein Prozessurteil statt ein Sachurteil erlassen, noch nicht zum Erfolg einer solchen Verfahrensrüge. Vielmehr muss die Beschwerdebegründung sich dann auch auf die materiell-rechtliche Hilfsbegründung des Urteils beziehen. Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.06.2021 - 1 K 2067/19 aufgehoben, soweit es den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2017 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. II. Die Beschwerde ist, soweit das FG-Urteil die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2017 betrifft, begründet. Das FG hat zu Unrecht allein durch Prozessurteil entschieden. Dies führt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Dagegen hat das FG, soweit sein Urteil die Einkommensteuerfestsetzung 2017 und die diesbezüglichen Nachzahlungszinsen betrifft, auch in der Sache entschieden. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwendungen führen nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde ist insoweit als unbegründet zurückzuweisen. 1. Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑, § 96 Abs. 2, § 76 Abs. 2 FGO) nicht deshalb verletzt, weil es ohne Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung entschieden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angenommen, wenn einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben wird, obwohl erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen und glaubhaft gemacht werden. Im Allgemeinen reicht zur Glaubhaftmachung die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes aus, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 21.04.2008 - XI B 206/07, XI B 207/07, BFH/NV 2008, 1191, m.w.N.). Wird wie im Streitfall erst "in letzter Minute" ein Antrag auf Terminsverlegung wegen des Vorliegens einer Erkrankung gestellt, dann sind die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der betroffene Beteiligte verhandlungs- und/oder reisefähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10 ff., m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine fehlende Verhandlungs- und/oder Reisefähigkeit am Sitzungstag und damit das Vorliegen eines erheblichen Grundes i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat er entsprechend den Vorgaben des Gerichts vom 15.06.2021 weitere Angaben zu seiner Erkrankung gemacht, er hat jedoch nicht im Einzelnen dargelegt, warum er am Tag der mündlichen Verhandlung nicht reise- und verhandlungsfähig sei. Einer solchen weitergehenden Darlegung hätte es bedurft, weil der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung ohne Einreichung eines ärztlichen Attests erneut auf eine nunmehr vorliegende Erkrankung abgestellt hat. Angesichts seiner bisherigen Reisetätigkeiten, aber auch seines ersten Terminsverlegungsantrags, der allein auf fehlende fachkundige Unterstützung abstellte, durfte das FG davon ausgehen, dass eine zur Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit führende Erkrankung nicht glaubhaft gemacht sei und der Kläger lediglich eine Verfahrensverzögerung beabsichtigte. Das Gericht konnte somit auch den Terminsverlegungsantrag vom 16.06.2021 ablehnen, ohne insoweit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör zu verletzen. 2. Das FG hat in Bezug auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2017 zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden und insoweit einen Verfahrensfehler begangen. Wenn der Kläger geltend macht, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig verworfen, weil er keine ladungsfähige Anschrift genannt habe, rügt er, wenn auch als qualifizierten Rechtsanwendungsfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO bezeichnet, das FG habe zu Unrecht ein Prozessurteil gefällt, anstatt zur Sache zu entscheiden. a) Erlässt das FG zu Unrecht ein Prozessurteil, so liegt darin ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28.07.2016 - X B 205/15, BFH/NV 2016, 1742, Rz 15) in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er führt regelmäßig zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG, wenn eine entsprechende Rüge im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision erhoben wird (vgl. nur Senatsbeschuss vom 30.06.2015 - X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423, Rz 10). Diesen Verfahrensmangel hat der Kläger (auch) geltend gemacht. aa) Zwar müssen auch solche Verfahrensmängel, die ‑‑wie die fehlerhafte Beurteilung der Sachentscheidungsvoraussetzungen‑‑ in einem Revisionsverfahren von Amts wegen berücksichtigt werden, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich unter genauer Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 01.08.2008 - VIII B 154/07, juris, unter II.2.a, m.w.N.). Allerdings steht dem nicht entgegen, dass der Kläger seine Beschwerde auf andere Zulassungsgründe gestützt hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung kommt es auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht an, wenn sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt (BFH-Beschluss vom 01.06.2011 - IV B 33/10, BFH/NV 2011, 1888, Rz 19, m.w.N.). bb) Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen des Klägers, der darlegt, dass er entsprechend den höchstrichterlichen Grundsätzen eine ladungsfähige Anschrift angegeben habe. So habe er im Schreiben an das FG fristgerecht bis zum 14.01.2021 die "derzeit noch bestehende Privatadresse" in B, G-Straße, genannt, unter der er auch seit dem 01.11.2019 gemeldet gewesen sei. Dennoch sei das FG davon ausgegangen, dass diese Adresse nicht mehr bestehe. b) Zu Unrecht hat das FG angenommen, dass die vom Kläger innerhalb der bis zum 14.01.2021 gesetzten Ausschlussfrist genannte Adresse in B keine ladungsfähige Anschrift sei und deshalb die Klage als unzulässig verworfen. aa) Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift. Bei natürlichen Personen ist dabei im Hinblick auf ihre Erreichbarkeit die Angabe des tatsächlichen Wohnorts erforderlich (BFH-Beschluss vom 10.02.2020 - XI B 43/19, BFH/NV 2020, 773, Rz 10). Allerdings darf das ungeschriebene Erfordernis der Angabe der ladungsfähigen Anschrift nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung des aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Gebots führen, dem Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren oder zu versagen. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ist daher unter Berücksichtigung dieses Grundrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform auszulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 18.08.2011 - V B 44/10, BFH/NV 2011, 2084, Rz 14). So ist das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift etwa dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft macht, über eine solche Anschrift nicht zu verfügen. In einem solchen Ausnahmefall müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden. Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2018 - X B 122/17, BFH/NV 2018, 630, Rz 23, m.w.N.). bb) Vorliegend stellt sich die Situation so dar, dass der Kläger innerhalb der vom FG gesetzten Frist mitgeteilt hat, in B bestehe noch seine Privatadresse. Das FG hat sowohl die Ladungen zur mündlichen Verhandlung wie auch die Urteile an diese Adresse zustellen lassen. Eine öffentliche Zustellung i.S. des § 185 ZPO hat es dagegen zu keinem Zeitpunkt erwogen. Vielmehr zeigen schon die Zustellungen der Gerichtsbescheide an die Adresse in Z wie auch die der Ladungen und der Urteile an die Adresse in B, dass das FG durchaus von der Existenz einer zustellungsfähigen Anschrift des Klägers und damit entgegen seinen Ausführungen in den Entscheidungsgründen von ladungsfähigen Anschriften ausging. Die erfolgreichen Zustellungen allein reichen allerdings für die Annahme nicht aus, dass der Kläger dem FG tatsächlich eine ladungsfähige Anschrift genannt hat. Denn die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde erstreckt sich gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO nicht auf die Frage, ob der Adressat unter der angegebenen Anschrift tatsächlich eine Wohnung unterhält, ihr kann lediglich eine gewisse Indizwirkung zukommen (vgl. Senatszwischenurteil vom 05.11.2019 - X R 15/18, BFH/NV 2020, 526, Rz 23, m.w.N.). Trotz dieser Indizwirkung hat das FG vorschnell und insbesondere ohne weitere aktuelle Ermittlungen in B ladungsfähige Anschriften des Klägers in Abrede gestellt. Mit seinem (widersprüchlichen) Handeln bringt das FG vielmehr zum Ausdruck, dass es von wirksamen Zustellungen ausging und folglich dem Kläger glaubte, über eine zustellungsfähige Adresse zu verfügen. Folglich kann sich das FG nicht einfach darauf berufen, dass es bereits nach der Klageerhebung Ermittlungen in B (wie in Z) vorgenommen hat. Aufgrund des Geschehensablaufs kann es vielmehr durchaus denkbar sein, dass der Kläger jedenfalls (nunmehr wieder) in B wohnhaft gewesen ist. cc) Da somit nicht zwingend davon auszugehen ist, dass der Kläger keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat, durfte das FG die Klage nicht ohne weitere Ermittlungen durch Prozessurteil entscheiden. Gründe, die Klage aus anderen Gründen als unzulässig zu verwerfen, sind nicht erkennbar. Das FG hatte zwar in den Klageverfahren wiederholt den Kläger unter Ausschlussfristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Benennung der Klagegegenstände aufgefordert. Soweit der Kläger zunächst den Klagegegenstand nicht bezeichnet hatte, hat er dies innerhalb der insoweit gesetzten Fristen nachgeholt. 3. Allerdings hat das FG lediglich in Bezug auf den festgesetzten Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2017 allein durch Prozessurteil entschieden. Notwendige Erläuterungen, warum das FA sein Ermessen in Bezug auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags gemäß § 152 der Abgabenordnung (AO) a.F. dem Grunde und in der Höhe nach ermessensgerecht ausgeübt hat, fehlen. 4. In Bezug auf die Festsetzung der Einkommensteuer 2017 hat das FG hilfsweise detailliert begründet, warum die Klage im Fall der Zulässigkeit jedenfalls unbegründet wäre und damit auch zur Sache entschieden. Das FG hat die Schätzungen dem Grunde und der Höhe nach als sachgerecht angesehen. Durch diese Begründung hat es das FG dem Kläger zudem ermöglicht, seine getroffene Entscheidung auch im Hinblick auf die Festsetzung der Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2017 auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.08.2001 - X B 36/01, BFH/NV 2002, 348, unter 1.c, m.w.N.). Der Einkommensteuer- und Zinsbescheid stehen zueinander im Verhältnis von Grundlagenbescheid und Folgebescheid, was sich aus der akzessorischen Natur des Zinsanspruchs ergibt. Wird der Einkommensteuerbescheid (Grundlagenbescheid) geändert, dann ist die Zinsfestsetzung (Folgebescheid) gemäß § 233a Abs. 5 Satz 1 AO ebenfalls zu ändern (vgl. BFH-Beschluss vom 14.07.2008 - VIII B 176/07, BFHE 222, 36, BStBl II 2009, 117, unter II.1.c bb, m.w.N.). Da die Behandlung der Nachzahlungszinsen ansonsten zwischen den Beteiligten außer Streit stand, musste das FG hierauf nicht mehr ausdrücklich eingehen. Daher hätte der Kläger insoweit zur ordnungsmäßigen Rüge eines Verfahrensfehlers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch schlüssige Ausführungen zur Begründetheit machen müssen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 14.03.2007 - IV B 76/05, BFHE 216, 507, BStBl II 2007, 466, unter II.2.c, m.w.N.). Ein derartiges Vorbringen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. 5. Ebenso hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.11.2020 - IX B 40/20, BFH/NV 2021, 349, Rz 7). Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau ‑‑mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle‑‑ zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, sodass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 349, Rz 8). b) Diese Anforderungen erfüllt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der Kläger hat zwar die Urteile des FG Bremen vom 17.01.2007 - 2 K 229/04 (5) (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 8) sowie des BFH vom 02.02.1982 - VIII R 65/80 (BFHE 135, 158, BStBl II 1982, 409) und vom 31.08.1967 - V 241/64 (BFHE 89, 472, BStBl III 1967, 686) genannt. Auf den diesen Entscheidungen jeweils zugrunde liegenden Sachverhalt ist der Kläger allerdings nicht eingegangen; ebenso wenig hat er ‑‑einander widersprechende‑‑ abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den von ihnen angeführten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet, um die (behauptete) Abweichung deutlich zu machen. Sein Vorbringen erfüllt damit die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. 6. Sofern sich der Kläger gegen die materielle Richtigkeit der Schätzung des Gewinns für 2017 wendet, ist ein solches Vorbringen nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu erreichen. Denn es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das FG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht beachtlich ist. Dies gilt insbesondere für Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 26.03.2021 - X B 113/20, BFH/NV 2021, 1201, Rz 13, m.w.N.). 7. Ein nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu berücksichtigender erheblicher, also qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise, etwa bei Verstoß gegen Denkgesetze, zur Zulassung der Revision führen kann (Senatsbeschluss vom 20.01.2022 - X B 132-133/20, BFH/NV 2022, 734, Rz 22), ist ebenfalls nicht erkennbar. Das ‑‑wenn auch nur hilfsweise begründete‑‑ Schätzungsergebnis des FG ist nicht offensichtlich realitätsfremd. 8. Der Senat hält es für angezeigt, in Bezug auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2017 nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und den Rechtsstreit hinsichtlich dieser Streitgegenstände zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Im Übrigen bleibt das FG-Urteil bestehen, da die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers unbegründet ist. 9. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung hat der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. 10. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Das FG hat mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch über die Kosten des durch Beschluss rechtskräftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (BFH-Urteil vom 11.12.2013 - XI B 33/13, BFH/NV 2014, 714, Rz 22, m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken