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Urteil

III R 32/20

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2022:U.190522.IIIR32.20.0
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Leitsätze
NV: Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ist nur anwendbar, wenn konkurrierende Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift vorliegen.
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25.04.2019 - 6 K 1720/17 (Kg) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ist nur anwendbar, wenn konkurrierende Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25.04.2019 - 6 K 1720/17 (Kg) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. II. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und wird deshalb zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld nach deutschem Recht für die streitigen Monate bejaht. 1. Der im Inland wohnende Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG für seine in Polen lebenden Kinder, die in den streitigen Zeiträumen noch minderjährig waren. a) Der Kläger hatte nach den Feststellungen des FG in den streitigen Monaten in Deutschland einen Wohnsitz (§ 8 AO). Der Umstand, dass er und seine Ehefrau antragsgemäß ‑‑zu Unrecht‑‑ für die Jahre 2015 und 2016 vom FA nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurden, steht der Annahme eines inländischen Wohnsitzes nicht entgegen. Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Behandlung durch das FA nach § 1 Abs. 3 EStG für die Familienkasse insoweit bindend ist, als es um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG geht, nicht aber, soweit das FA fälschlich davon ausgegangen ist, dass der Anspruchsberechtigte im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat (vgl. Senatsurteil vom 24.05.2012 - III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897). Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für die Monate Februar 2015 und Januar 2016 beruhte somit sowohl auf § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 als auch auf Nr. 2 Buchst. b EStG. b) Die Kinder leben im gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau in Polen, einem EU-Mitgliedstaat. 2. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Kindergeld ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen. a) Der Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 ist eröffnet, denn der Kläger fällt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung. Das Kindergeld nach dem EStG ist eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist (Senatsurteil vom 26.07.2017 - III R 18/16, BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237). b) Der Kläger unterliegt gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften Deutschlands. Er übte nach den Feststellungen des FG in den streitigen Monaten keine Erwerbstätigkeit aus (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004) und bezog als Selbstständiger keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art. 11 Abs. 3 Buchst. c der VO Nr. 883/2004). Die Ehefrau des Klägers und Kindsmutter unterlag aufgrund ihres Wohnsitzes den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Polen, da auch sie in den streitigen Monaten keiner Erwerbstätigkeit nachging. c) Wird der Anspruch im anderen Mitgliedstaat ebenfalls durch den Wohnort ausgelöst und ist dieser Mitgliedstaat ‑‑wie im Streitfall der Mitgliedstaat Polen‑‑ zugleich der Wohnort der Kinder, ist der Kindergeldanspruch in Deutschland nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der VO Nr. 883/2004 nachrangig. Im Falle der Nachrangigkeit des Kindergeldanspruchs wird dieser nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 der VO Nr. 883/2004 bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt. Der nachrangig zuständige Staat hat nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der VO Nr. 883/2004 einen etwaigen Differenzbetrag zu gewähren, allerdings nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 nicht für die in einem Mitgliedstaat wohnenden Kinder, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird (Senatsurteil vom 22.02.2018 - III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 28 f.). d) Hierzu hat der Senat in den Urteilen vom 18.02.2021 - III R 27/19 (BFHE 272, 60, BStBl II 2022, 183) sowie III R 60/19 (BFH/NV 2021, 942) und vom 31.08.2021 - III R 10/20 (BFHE 273, 536, BStBl II 2022, 186) entschieden, dass die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 nur dann anwendbar ist, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche bestehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 der VO Nr. 883/2004. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat ergänzend auf die genannten Entscheidungen. e) Im Streitfall hat nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) weder der Kläger noch die Kindsmutter einen Anspruch auf polnische Familienleistungen, sodass keine Ansprüche auf Familienleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu koordinieren sind. Es verbleibt bei der Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken