Beschluss
X B 1/21
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2022:B.240322.XB1.21.0
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Leitsätze
1. NV: Die Bescheinigung gemäß § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG kann nur Bindungswirkung in Bezug auf Zuschüsse haben, die von einer der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden für diese Zwecke gewährt worden sind; andere Zuschüsse, auch solche aus öffentlichen Kassen, gehören nicht dazu. 2. NV: Die Durchführung der Außenprüfung bei einem Bauträger als Verfahrensbevollmächtigten i.S. des § 5 VO zu § 180 Abs. 2 AO führt zur Hemmung der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.06.2015 - IX R 51/14, BFHE 251, 98, BStBl II 2016, 13, Rz 12).
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.11.2020 - 11 K 11168/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Bescheinigung gemäß § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG kann nur Bindungswirkung in Bezug auf Zuschüsse haben, die von einer der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden für diese Zwecke gewährt worden sind; andere Zuschüsse, auch solche aus öffentlichen Kassen, gehören nicht dazu. 2. NV: Die Durchführung der Außenprüfung bei einem Bauträger als Verfahrensbevollmächtigten i.S. des § 5 VO zu § 180 Abs. 2 AO führt zur Hemmung der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.06.2015 - IX R 51/14, BFHE 251, 98, BStBl II 2016, 13, Rz 12). Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.11.2020 - 11 K 11168/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) zuzulassen. Die von den Klägern bezeichnete Rechtsfrage ist entweder nicht klärungsbedürftig oder wäre in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht klärbar. a) Die Kläger vertreten abweichend von der Ansicht des FG die Auffassung, dass die Regelung des § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG neben den unteren und oberen Denkmalschutzbehörden der Länder auch die von den Bundesländern unterhaltenen Förderbanken umfasse, wenn diese staatliche Zuschüsse für Denkmalschutzaufgaben ausreichen, wie im Fall der Kläger die ILB. Diese Erweiterung über den formalen Begriff der Denkmalschutzbehörde i.S. des § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG hätte, so versteht der Senat die Kläger, zur Folge, dass eine Änderung der Feststellungsbescheide aus dem Jahr 2011 nicht mehr möglich wäre, da bereits verbindlich festgestellt worden wäre, dass keine Zuschüsse gewährt worden seien. aa) An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 07.12.2021 - XI B 11/21, BFH/NV 2022, 355). bb) Vorliegend ergibt sich aus § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG, auf den § 10f Abs. 1 Satz 3 EStG verweist, dass die Bescheinigung der gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Höhe von Zuschüssen enthalten muss, die eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden dem Steuerpflichtigen gewährt. Werden dem Steuerpflichtigen solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. Die Bescheinigung ist insoweit bindend für das Finanzamt (vgl. insoweit das Senatsurteil vom 19.02.2019 - X R 17/18, BFH/NV 2019, 801, Rz 17, m.w.N.). cc) Entsprechend dem Wortlaut des § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG sind lediglich die Zuschüsse einer Behörde, die für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständig ist, in der Bescheinigung aufzuführen. Davon zu unterscheiden sind andere Zuschüsse, so auch die in § 7i Abs. 1 Satz 7 EStG genannten Zuschüsse aus öffentlichen Kassen sowie private Zuschüsse. Diese sind von der Bindungswirkung des § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG nicht umfasst. Vorliegend bestimmt § 16 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg, welche Behörden für den Denkmalschutz oder die Denkmalpflege zuständig sind. Die ILB gehört nicht dazu. Zuschüsse der ILB könnten, vorausgesetzt sie sind für den Denkmalschutz oder die Denkmalpflege gewährt worden, nur solche aus öffentlichen Kassen i.S. des § 7i Abs. 1 Satz 7 EStG sein. dd) Da der Gesetzgeber somit die Art der nach § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG zu bescheinigenden Zuschüsse klar, auch in Abgrenzung zu anderen für Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gewährte Zuschüsse, umrissen hat, bedarf es einer Ausdehnung über den Wortlaut hinaus nicht. Diese Begrenzung ist auch zweckmäßig, da nur Zuschüsse i.S. des § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG der bescheinigenden Behörde bekannt sein dürften. Ob andere Zuschüsse gewährt worden sind, muss das FA deshalb selbständig prüfen. Die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde i.S. des § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht abschließend und hat folglich insoweit auch keine Bindungswirkung (vgl. nur Clausen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7i EStG Rz 35). Liegen diese anderen Zuschüsse vor, sind sie vom FA zu berücksichtigen, da sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 EStG und damit auch die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen mindern. ee) Aus alledem folgt, dass eine Klärungsbedürftigkeit im Revisionsverfahren nicht vorliegt. b) Darüber hinaus ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, erkennbar ausgehend von ihrem Einzelfall formuliert, in einem Revisionsverfahren nicht klärbar. Denn selbst wenn die ILB eine Denkmalschutzbehörde i.S. des § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG wäre, sind die hier relevanten Zuschüsse nicht für Zwecke des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege gewährt worden. Aufgrund der Feststellungen des FG, die die Kläger insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffen haben und die damit in einem Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend wären, ist der Zweck der Zuwendung gemäß Nr. 1.1 des Vertrages mit der ILB die anteilige Finanzierung der Bildung von innerstädtischem selbst genutzten Wohneigentum für Haushalte. Die Kläger mussten lediglich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde vorlegen, da sie den Denkmalschutz nach Nr. 3.1.2 des Vertrages zu beachten hatten. Hieraus kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Zuschuss sei zumindest auch für Zwecke des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege gewährt worden. 2. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) begehren, fehlt es bereits an der Darlegung entsprechender Gründe. Die Kläger nennen diesen Revisionszulassungsgrund zwar, weitergehende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht. 3. Ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der zur Zulassung der Revision führt, ist nicht erkennbar. a) Soweit die Kläger meinen, ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sei deshalb gegeben, weil die Außenprüfung beim Bauträger ohne Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an sie zu einem Verwertungsverbot geführt habe, liegt ein solcher Fehler zum einen nicht vor. Zum anderen wird insoweit lediglich ein materieller Rechtsfehler gerügt, der nur gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO als qualifizierter Rechtsfehler zur Zulassung einer Revision führen könnte. aa) Ein Verwertungsverbot ist schon deshalb zu verneinen, weil das FA zu Recht gemäß § 7 Abs. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO die Außenprüfung beim Bauträger durchführen durfte, was auch üblich ist (vgl. insoweit auch Egner in EStG - eKommentar, § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen, Rz 14). Nur ihm gegenüber ist die Prüfungsanordnung gemäß § 7 Abs. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO bekanntzugeben. Der Bauträger ist Verfahrensbeteiligter i.S. des § 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO, so dass die Durchführung der Außenprüfung bei ihm zur Hemmung der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO gegenüber allen Feststellungsbeteiligten führt, auch wenn diese von der Außenprüfung keine Kenntnis haben (so schon BFH-Urteil vom 16.06.2015 - IX R 51/14, BFHE 251, 98, BStBl II 2016, 13, Rz 12). Hierzu gehören auch die Kläger, die eine Eigentumswohnung im Gesamtobjekt erworben hatten. Ein Verwertungsverbot kann folglich nicht gegeben sein. Dies ist übrigens nach der geklärten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch deshalb nicht der Fall, weil selbst bei einer Außenprüfung ohne wirksame Prüfungsanordnung im vorliegenden Fall der zuvor erlassene Bescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden konnte (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 20.12.2006 - XI B 23/06, BFH/NV 2007, 648, unter 2.a, m.w.N.). bb) Mangels Vorliegens eines einfachen Rechtsfehlers erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu, ob die Kläger (auch) die Zulassung der Revision wegen § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO begehren. b) Soweit die Kläger rügen, das FG habe ihre rechtlichen Ausführungen zur Rechtsstellung der ILB außer Acht gelassen, könnten sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 96 Abs. 2 FGO geltend machen. Allerdings legen die Kläger, wenn auch umfangreich, lediglich dar, warum das FG ihrer Rechtsansicht zum Begriff der Denkmalschutzbehörde im Klageverfahren nicht gefolgt ist. Eine Gehörsverletzung stellt dies nicht dar. Vielmehr wenden sich die Kläger allein dagegen, dass das FG sie nicht "erhört" hat, sich also ihren Ansichten nicht angeschlossen hat (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 07.09.2017 - X B 52/17, BFH/NV 2018, 221, Rz 22, m.w.N.). 4. Letztlich wiederholen die Kläger ‑‑in Art einer Berufungsschrift‑‑ ihre Rechtsansichten aus dem Klageverfahren. Soweit sie deshalb der Ansicht sind, das FG-Urteil sei materiell-rechtlich fehlerhaft, reicht dies jedoch nicht aus, um die Revision zuzulassen. Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 01.03.2019 - X B 45/18, BFH/NV 2019, 545, Rz 33, m.w.N.). Aus Sicht des Senats sind solche Fehler, wie dargelegt, auch nicht erkennbar. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. 6. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhaltes sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken