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Urteil

II R 11/20

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2022:U.120122.IIR11.20.0
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Leitsätze
NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf rechtliche Erwägungen stützt, auf die es nicht hingewiesen hatte und mit denen die Beteiligten nicht rechnen mussten.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.08.2019 - 3 K 3113/17, soweit es den Einheitswertbescheid (Zurechnungsfortschreibung) betrifft, sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wird im vorbezeichneten Umfang an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf rechtliche Erwägungen stützt, auf die es nicht hingewiesen hatte und mit denen die Beteiligten nicht rechnen mussten. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.08.2019 - 3 K 3113/17, soweit es den Einheitswertbescheid (Zurechnungsfortschreibung) betrifft, sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wird im vorbezeichneten Umfang an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung insoweit, als das FG die Klage gegen den Einheitswertbescheid (Zurechnungsfortschreibung) als unzulässig abgewiesen hat. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 76 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 1. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren ‑‑anders als im Verfahren vor dem FG‑‑ nur noch die Aufhebung des Einheitswertbescheids, nicht aber des Grundsteuermessbescheids beantragt. Die Vorentscheidung ist insoweit rechtskräftig. 2. Dass das FG die Klage gegen den Einheitswertbescheid als unzulässig abgewiesen hat, stellt eine rechtswidrige Überraschungsentscheidung dar, mit der der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verfahrensbeteiligten haben einen Anspruch darauf, dass das Gericht sie auch in rechtlicher Hinsicht auf entscheidungserhebliche Erwägungen und Gesichtspunkte hinweist, mit denen sie erkennbar nicht gerechnet haben und auch nicht rechnen mussten (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 07.08.2002 - I R 45/01, BFH/NV 2003, 173, unter II.2.a). Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt stützt und dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlungen nicht rechnen musste. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (BFH-Beschluss vom 04.03.2020 - XI B 30/19, BFH/NV 2020, 611, Rz 7). b) Im Streitfall hat das FG die analoge Anwendung von § 24 Abs. 1 BewG, auf die es sein Urteil maßgebend gestützt hat, zum ersten Mal im Endurteil erwähnt. Diese Vorschrift wurde weder im Verwaltungsverfahren ‑‑die Einspruchsentscheidung wurde auf § 22 Abs. 2 Alternative 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG gestützt‑‑ noch im gerichtlichen Verfahren angesprochen. Das Gericht hatte die Beteiligten trotz ihres Verzichts auf die mündliche Verhandlung nicht darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht die Zulässigkeit der Klage problematisch sein könnte. Die Beteiligten gingen vielmehr davon aus, dass über die Rechtsfrage zu entscheiden sei, ob das Dauernutzungsrecht an den Tiefgaragenplätzen eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 68 BewG darstelle. So hat das FG es auch im Tatbestand dargestellt. c) Ein Verlust des Rügerechts nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Verletzung des rechtlichen Gehörs erst durch Kenntnis der Entscheidungsgründe des Urteils offenbar wurde (vgl. dazu BFH-Urteil vom 05.09.2001 - I R 101/99, BFH/NV 2002, 493, unter II.2.). 3. Nach § 119 Nr. 3 FGO ist das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Hier ist streitig, ob die Klägerin Rechtsschutz im zutreffenden Verfahren gesucht hat. Dies betrifft das Gesamtergebnis des Verfahrens und nicht nur einzelne Feststellungen oder Rechtsfragen. Daher kommt nur die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO in Betracht. Soweit das FG ergänzende Überlegungen zur materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit einer Einheitswertfeststellung für das Dauernutzungsrecht angestellt hat, waren diese nicht tragend und vermögen deshalb kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. 5. Das Urteil ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken