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Urteil

VI R 32/19

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2021:U.151221.VIR32.19.0
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Leitsätze
NV: Übernimmt ein Rechtsanwalt die Versicherungsbeiträge seiner angestellten Rechtsanwälte, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haften, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwälte zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigen.
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.02.2019 - 5 K 1199/17 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10.08.2017 aufgehoben und der Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 23.04.2015 insoweit geändert, als dieser auf dem Ansatz von Arbeitslohn beruht, der 540 € pro Rechtsanwalt und Jahr übersteigt. Die Berechnung des Haftungsbetrags wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Übernimmt ein Rechtsanwalt die Versicherungsbeiträge seiner angestellten Rechtsanwälte, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haften, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwälte zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigen. Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.02.2019 - 5 K 1199/17 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10.08.2017 aufgehoben und der Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 23.04.2015 insoweit geändert, als dieser auf dem Ansatz von Arbeitslohn beruht, der 540 € pro Rechtsanwalt und Jahr übersteigt. Die Berechnung des Haftungsbetrags wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine amtlich veröffentlichten Urteile vom 01.10.2020 in Sachen VI R 11/18 (BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352) und VI R 12/18 (BFHE 270, 484, BStBl II 2021, 356). Danach ist die Einbeziehung des angestellten und zivilrechtlich nicht haftenden "Briefkopfanwalts" in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz einer Sozietät allein dem Umstand geschuldet, dass für die Sozien durch Anwendung der Durchschnittsleistung (hier in § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) im Versicherungsfall keine Unterdeckung entsteht. Insoweit besteht in Bezug auf die Einbeziehung eines zivilrechtlich nicht haftenden "Briefkopfanwalts" in den Versicherungsschutz ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Sozietät an der versicherungsrechtlich benötigten Höherversicherung und der hierdurch abgedeckten Versicherungssumme. Deshalb liegt Arbeitslohn auch im Falle der "Höherversicherung" regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt, wenn die/der angestellte Rechtsanwältin/Rechtsanwalt im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet. Gleiches gilt für die/den angestellte/angestellten Rechtsanwältin/Rechtsanwalt einer Einzelkanzlei. 2. Da das FG bindend festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 FGO), dass die angestellten Rechtsanwälte im Streitfall als solche auf dem Briefkopf ausgewiesen waren, kommt deren zivilrechtliche Haftung aus Anwaltsvertrag (Scheinsozienhaftung) vorliegend nicht in Betracht. Ihre Einbeziehung in den von dem Kläger versicherungsrechtlich benötigten, über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz erfolgte in dessen ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse. Insoweit scheidet die Annahme von Arbeitslohn aus. Der Umstand, dass der Kläger in seiner Kanzlei nur "höherversicherte" Rechtsanwälte beschäftigt, steht dem nicht entgegen. Er kann insbesondere ‑‑entgegen der Auffassung des FA‑‑ kein eigenes Interesse der angestellten Rechtsanwälte an einem über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz begründen. Denn zivilrechtlich haftet der angestellte Rechtsanwalt, der als solcher auf dem Briefkopf aufgeführt ist, im Außenverhältnis für anwaltliche Fehler nicht. Hierfür hat vielmehr der mandatierte Arbeitgeber ‑‑hier der Kläger‑‑ einzustehen. Die Einbeziehung des angestellten und zivilrechtlich nicht haftenden "Briefkopfanwalts" in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz ist allein dem Umstand geschuldet, dass bei einem etwaigen Versicherungsfall durch Anwendung der versicherungsrechtlichen Durchschnittsleistung keine unter Umständen betriebsgefährdende Unterdeckung entsteht. 3. Entsprechendes gilt, soweit ein angestellter Rechtsanwalt im Falle einer (selbständigen) Anwaltstätigkeit außerhalb der Sozietät ‑‑hier der Kanzlei des Klägers‑‑ von der Höherversicherung profitieren könnte. Denn insoweit handelt es sich bei dem Vorteil um einen bloßen (nicht lohnsteuerbaren) Reflex der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers (vgl. Senatsurteile in BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352, Rz 40, und in BFHE 270, 484, BStBl II 2021, 356, Rz 26). 4. Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, kann daher keinen Bestand haben. Der Klage war nach den vorgenannten Grundsätzen vielmehr in dem beantragten Umfang ‑‑der Prämienanteil, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt, steht der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht im Streit‑‑ stattzugeben. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken