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Beschluss

VIII B 23/21

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2021:B.151121.VIIIB23.21.0
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Leitsätze
NV: Ist der Beschwerdeführer am letzten Tag der regulären Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde aus Krankheitsgründen daran gehindert, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO zu formulieren und an den BFH zu übermitteln, entschuldigt dies nicht die Versäumung der Begründungsfrist, sondern nur die ‑‑insoweit unerhebliche‑‑ misslungene rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrags.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.11.2020 - 9 K 697/14 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Ist der Beschwerdeführer am letzten Tag der regulären Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde aus Krankheitsgründen daran gehindert, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO zu formulieren und an den BFH zu übermitteln, entschuldigt dies nicht die Versäumung der Begründungsfrist, sondern nur die ‑‑insoweit unerhebliche‑‑ misslungene rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrags. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.11.2020 - 9 K 697/14 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat die Beschwerde entgegen der gesetzlichen Vorgabe aus § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht rechtzeitig begründet (s. unter 1.). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist ist ihr gemäß § 56 Abs. 2 FGO weder aufgrund des Antrags noch von Amts wegen zu gewähren (s. unter 2.). 1. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Danach hätte die Klägerin, was unstreitig ist und keiner Vertiefung bedarf, die Beschwerde bis zum Ablauf des 24.02.2021 begründen müssen, was nicht erfolgt ist. 2. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist ist der Klägerin nicht zu gewähren. a) Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist ein Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ist der Antrag bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (wie hier) innerhalb eines Monats zu stellen. Zudem ist innerhalb der Antragsfrist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (BFH-Beschlüsse vom 21.07.2005 - X B 66/05, BFH/NV 2005, 1862; vom 23.11.2004 - X B 94/04, juris). b) Zwar hätte über einen am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist beim BFH angebrachten Fristverlängerungsantrag gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO der Klägerin von der Senatsvorsitzenden auch noch nach Fristablauf entschieden und die Beschwerdebegründungsfrist verlängert werden können. Hieraus folgt aber nicht, dass bei dem Vortrag, der Fristverlängerungsantrag habe am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist unverschuldet nicht mehr gestellt werden können, eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich insoweit nicht um eine gesetzliche Frist i.S. des § 56 Abs. 1 FGO (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 01.12.1986 - GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264; BFH-Beschluss vom 13.05.2011 - VIII B 120/10, BFH/NV 2011, 1524, Rz 3). Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist kommt somit nicht in Betracht. Die von der Klägerin zur unverschuldeten Versäumung eines rechtzeitig erstellten und abgesandten Fristverlängerungsantrags dargelegten Gründe sind mangels einer Wiedereinsetzbarkeit in die "Fristverlängerungsfrist" insoweit rechtlich unbeachtlich. Es ist danach auch unerheblich, dass die Klägerin ihren dargelegten Krankheitszustand am 24. und 25.02.2021 bislang nicht glaubhaft gemacht hat. Die angekündigten Anlagen zur Beschwerdebegründung sind beim BFH nicht eingegangen. c) Die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) kann der Klägerin nicht gewährt werden. Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, aus denen ersichtlich ist, dass sie schuldlos daran gehindert war, die Beschwerde bis zum Ablauf des 24.02.2021 zu begründen. Dass sie aus Krankheitsgründen daran gehindert war, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO noch am 24.02.2021 zu formulieren und rechtzeitig an den BFH zu übermitteln, entschuldigt nach der Rechtsprechung nicht die Versäumung der Begründungsfrist, sondern nur die ‑‑insoweit unerhebliche‑‑ misslungene rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrags am letzten möglichen Tag (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1524, Rz 4; vom 09.08.2011 - VIII B 48/11, BFH/NV 2011, 1911, Rz 3). 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken