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Beschluss

VII R 19/19

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2021:B.020921.VIIR19.19.0
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Leitsätze
1. NV: Die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG setzt neben der Herstellung einer begünstigten Ware auch den Einsatz des Stroms zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern voraus. 2. NV: Der Verbrauch von Strom zum Antrieb von Ventilatoren (sog. Kraftstrom) ist nicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG begünstigt.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.03.2019 - 14 K 1773/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG setzt neben der Herstellung einer begünstigten Ware auch den Einsatz des Stroms zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern voraus. 2. NV: Der Verbrauch von Strom zum Antrieb von Ventilatoren (sog. Kraftstrom) ist nicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG begünstigt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.03.2019 - 14 K 1773/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht dem Bundesrecht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Steuerentlastung gemäß § 9a StromStG für den im zweiten Quartal 2013 zum Antrieb der Ventilatoren verbrauchten Strom. 1. Gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG wird auf Antrag die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte entnommen hat. a) In dieser Vorschrift hat der nationale Gesetzgeber eine Steuerentlastung für bestimmte mineralogische Verfahren geregelt, die gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b fünfter Anstrich EnergieStRL von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind. Als mineralogische Verfahren in diesem Sinne gelten Verfahren, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 09.10.1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft ‑‑VO 3037/90‑‑ (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 293, 1) unter die NACE-Klasse DI 26 "Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien" fallen. Nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 06.04.2006 (BTDrucks 16/1172, S. 48) entsprechen die in § 9a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StromStG aufgeführten Prozesse und Verfahren im Wesentlichen den Tätigkeiten, die in den Abteilungen DI 26 und DJ 27 der VO 3037/90 in der am 01.01.2003 geltenden Fassung (NACE Rev. 1.1) aufgeführt sind. Die NACE Rev. 1.1 ist deshalb zur Auslegung der Vorschrift heranzuziehen (zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Energiesteuergesetzes vgl. auch Senatsurteil vom 26.10.2010 - VII R 50/09, BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23, Rz 11). Weiterhin geht aus der Begründung des genannten Gesetzentwurfs hervor, dass die in § 9a Abs. 1 StromStG genannten Verwendungen von Strom zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Produzierenden Gewerbes auf Grundlage des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL von der Besteuerung ausgenommen wurden (BTDrucks 16/1172, S. 47 f.). Aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie sind die in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL genannten Verwendungen deshalb ausgewiesen, weil der Unionsgesetzgeber die Energie- und Stromsteuer als verwendungsorientierte Steuer auf Energieleistungen ausgestalten wollte. Besteuert werden sollen die Gewinnung von Wärme oder das Generieren motorischer Leistung. Diese Intention wird auch durch Abs. 22 der Erwägungsgründe belegt, wonach Energieerzeugnisse den Rahmenvorschriften unterliegen sollen, wenn sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden (Senatsurteil vom 30.06.2015 - VII R 11/14, BFHE 250, 191, ZfZ 2015, 310, Rz 8 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 30.06.2015 - VII R 52/13, BFHE 250, 184, ZfZ 2015, 306, zu § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG, Rz 16 f. und 19 f.). Davon ausgehend hat der Senat eine Steuerentlastung von zu motorischen Zwecken als Kraftstrom verwendetem Strom nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG verneint (Senatsurteil in BFHE 250, 191, ZfZ 2015, 310). Aus der Zusammenschau der Sätze 1 und 2 des Erwägungsgrundes 22 EnergieStRL ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber die Verwendung von Energieerzeugnissen für mineralogische Verfahren klar von deren Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff unterschieden hat und nicht davon ausgegangen ist, dass der Verwendung von Energieerzeugnissen (ausschließlich) als Heiz- oder Kraftstoff bei den mineralogischen Verfahren im Sinne der EnergieStRL keine Bedeutung zukommt. Anderenfalls machte die klare Abgrenzung der in Satz 2 des Erwägungsgrundes 22 EnergieStRL genannten Verwendungen zu den in Satz 1 genannten keinen Sinn. Dass der Gesetzgeber ‑‑wie die Klägerin meint‑‑ neben bestimmten wärmegeführten Prozessen mit der Vorschrift des § 9a Abs. 1 StromStG auch sog. Kraftstrom hat begünstigen wollen, ist dem Gesetzgebungsverfahren nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den Überlegungen, die Formulierung der Vorschrift aufgrund der Rechtsprechung zu § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG eventuell zu ändern ("für die Herstellung"), um klarzustellen, dass Kraftstrom nicht erstattungsfähig ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung vom 12.04.2017 zu dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, BTDrucks 18/11927, S. 4). Vielmehr hat die Bundesregierung auf die langjährige Verwaltungspraxis hingewiesen, wonach Kraftstrom nicht begünstigt sein soll (S. 8 f.). Es war daher im Gesetzgebungsverfahren klar, dass Kraftstrom nicht entlastungsfähig war und ist. b) Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG, dass die Verwendung von Strom als sog. Kraftstrom steuerlich begünstigt werden soll. Wie oben bereits dargestellt, erfordert eine Steuerentlastung nach dieser Vorschrift, dass der Strom zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern entnommen wird. Der Verbrauch von Strom zum Antrieb von Motoren wird schon vom Wortlaut des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG nicht erfasst. Die Aufzählung ist abschließend und nicht auf weitere Verwendungsarten übertragbar. Die Vorschrift kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Aufzählung von Wärmebehandlungsprozessen nur auf Erzeugnisse aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln bezieht und es für die anderen aufgezählten Waren wie mineralische Isoliermaterialien nicht auf den Verwendungsprozess ankommt. Denn wie der Senat bereits mit Urteil in BFHE 250, 191, ZfZ 2015, 310, Rz 7 entschieden hat, bezieht sich der Begriff "vorgenannte Erzeugnisse" auf alle Produkte, die in der Vorschrift aufgezählt sind. 2. Ausgehend von diesen Grundlagen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Entlastung von der Stromsteuer nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG für den zum Antrieb der Ventilatoren verbrauchten Strom. a) Die Verwendung von Strom zur Erzeugung motorischer Leistung ‑‑sog. Kraftstrom‑‑ ist nicht nach dieser Vorschrift begünstigt (s. oben). Bereits der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschrift schließt eine Begünstigung von Kraftstrom aus. Denn die Steuerentlastung gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG setzt voraus, dass der Strom zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern entnommen wird. Die Verwendung von Strom zum Antrieb von Ventilatoren gehört dagegen nicht zu den genannten begünstigten (überwiegend wärmegeführten) Verwendungen. Dass bei der Herstellung von Steinwolle auch ein Schmelzvorgang stattfindet und Wärme erzeugt wird, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Strom beim Antrieb der Ventilatoren verbraucht wird und seine Verwendung damit abgeschlossen ist. b) Eine steuerliche Begünstigung des zum Antrieb der Ventilatoren verbrauchten Stroms lässt sich auch nicht aus den statistischen oder unionsrechtlichen Grundlagen herleiten. aa) Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Herstellung von mineralischen Isoliermaterialien in die Klasse 26.82 "Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a.n.g." der NACE Rev. 1.1 fällt. Nach den Erläuterungen zur NACE Rev. 1.1 erfasst die Klasse 26.82 u.a. die Herstellung mineralischer Isoliermaterialien, z.B. Steinwolle. In Übereinstimmung dazu gehört die Herstellung von mineralischen Isoliermaterialien wie Steinwolle in die Unterklasse 26.82.0 "Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien, anderweitig nicht genannt" der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003. bb) Wie oben bereits dargelegt, zielt die EnergieStRL aber darauf ab, die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Wärmestrom unionsweit einheitlichen Mindeststeuerbeträgen zu unterwerfen. Die Ausnahme der mineralogischen Verfahren vom Anwendungsbereich der Richtlinie ist daher eng auszulegen und bezieht sich nicht auf die Verwendung von Strom zur Erzeugung von Kraftstrom (s. oben). Auch wenn der Betrieb der Ventilatoren ‑‑wie die Klägerin vorbringt‑‑ für die Herstellung von Steinwolle zwingend erforderlich ist, kann dieser Stromverbrauch ausgehend vom Regelungszweck der EnergieStRL nicht als den mineralogischen Verfahren zugehörig betrachtet werden. Unabhängig davon, ob die NACE-Klasse DI 26.82 überhaupt eine Verwendung von Kraftstrom einschließen kann, ist der Anwendungsbereich der EnergieStRL jedenfalls insoweit nicht eingeschränkt. Denn der Unionsgesetzgeber hat klar zu erkennen gegeben, dass Strom, der zur Erzeugung motorischer Leistung verwendet wird, von der EnergieStRL erfasst werden soll. Daher ist die Herausnahme der mineralogischen Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b fünfter Anstrich EnergieStRL aus deren Anwendungsbereich eng auszulegen und so zu verstehen, dass sie sich nicht auf Kraftstrom bezieht. c) Die erzeugte motorische Leistung kann auch nicht im Rahmen der Begünstigung der Herstellung eines Vorprodukts des Isoliermaterials nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG begünstigt werden. Denn auch die Herstellung von Vorprodukten ist nur insoweit steuerlich begünstigt, als Strom zu den oben genannten Produktionsschritten verwendet wird. Wie der Senat mit Urteil vom 26.10.2010 - VII R 50/09 entschieden hat, bezieht sich der Satzteil "oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte" auf die "vorgenannten Erzeugnisse" und somit auch auf die genannten wärmegeführten Prozesse (vgl. Senatsurteil in BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23, Rz 10). d) Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass mit § 9a StromStG energieintensive Prozesse und Verfahren entlastet werden sollen, führt dies ebenfalls nicht zu einer steuerlichen Entlastung von Kraftstrom nach dieser Vorschrift. Denn abgesehen davon, dass der nationale Gesetzgeber nur bestimmte, hier nicht vorliegende Prozesse steuerlich begünstigt hat, ist eine Steuerentlastung nur im Rahmen der unionsrechtlichen Grenzen zulässig. Zudem ist eine Ungleichbehandlung der Klägerin nicht zu befürchten, weil nach der EnergieStRL Kraftstrom unionsweit zu besteuern ist. 3. Die Klägerin hat auch keinen Entlastungsanspruch gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 4 StromStG. Gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 4 StromStG wird auf Antrag die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für chemische Reduktionsverfahren entnommen hat. Nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL gilt diese Richtlinie nicht für elektrischen Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion verwendet wird. Wie der EuGH mit Urteil Hüttenwerke Krupp Mannesmann (EU:C:2017:640, ZfZ 2017, 338) entschieden hat, legt der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass ein entfernter Zusammenhang zwischen der Verwendung von Strom und der chemischen Reduktion nicht ausreicht, damit diese Verwendung unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, ebenso wenig wie dafür die Verwendung von Strom ausreicht, die nicht erforderlich ist, um die chemische Reduktion erfolgreich durchzuführen (Rz 21). Eine eindeutige Auslegung der Regelung ist jedoch nur unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der Ziele des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, zu erreichen (Rz 23). Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL ist im Lichte des 22. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie zu verstehen, wonach für Energieerzeugnisse im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten sollten, wenn sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Aus diesem Erwägungsgrund ergibt sich auch, dass es der Art und Logik des Steuersystems entspricht, u.a. die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen, und dass elektrischer Strom, der in ähnlicher Weise verwendet wird, ebenso behandelt werden sollte (Rz 25). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist daher Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL dahin auszulegen, dass es sich bei dem elektrischen Strom, der für den Antrieb von Winderzeugern verwendet wird, mit denen Luft komprimiert wird, die danach in einem Hochofenprozess zur Roheisenherstellung durch chemische Reduktion von Eisenerz genutzt wird, nicht um "elektrischen Strom, der hauptsächlich für Zwecke der chemischen Reduktion ... verwendet wird", im Sinne dieser Bestimmung handelt (Rz 32). Davon ausgehend wird der zum Betrieb der Ventilatoren verwendete Strom nicht in einem chemischen Reduktionsverfahren verbraucht. Dies gilt ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung auch dann, wenn der Betrieb der Ventilatoren zur Durchführung des Produktionsprozesses erforderlich ist, weil ein entfernter Zusammenhang zwischen der Verwendung von Strom und der chemischen Reduktion zur Gewährung der Steuerentlastung nicht ausreicht. 4. Das FG hat das Recht der Klägerin auf den gesetzlichen Richter i.S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt (vgl. auch § 119 Nr. 1 FGO), indem es von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH abgesehen hat. Denn erstinstanzliche Gerichte sind unionsrechtlich nicht zur Vorlage verpflichtet (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 03.09.2018 - III B 74/17, BFH/NV 2018, 1273, Rz 15, m.w.N., Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ‑‑AEUV‑‑). 5. Der erkennende Senat hält die von ihm vorgenommene Auslegung des einschlägigen Unionsrechts für eindeutig, weil die Verwendung von Strom zur Erzeugung motorischer Leistung nicht vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen ist und daher die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982 - C-283/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken