Beschluss
XI B 81/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2021:B.300621.XIB81.20.0
2mal zitiert
7Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
NV: Ein Urteil eines FG ist i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, - wenn das FG eine (angebliche) Hinzuziehung des Leistungsempfängers zu einem Einspruchsverfahren des Leistenden für rechtmäßig erklärt, obwohl der Hinzugezogene am Einspruchsverfahren des Leistenden nicht beteiligt wird/werden soll, - wenn das FG einen nur an den Leistungsempfänger gerichteten "besonderen Bescheid wegen Umsatzsteuer", der keinen Regelungs-Ausspruch und keine Steuerfestsetzung enthält, lediglich mit einem Verweis auf eine Literaturstelle, wonach dem hinzugezogenen Leistungsempfänger die Änderung des Bescheids des Leistenden bekanntzugeben sei, für rechtmäßig erklärt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11.11.2020 - 2 K 730/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Ein Urteil eines FG ist i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, - wenn das FG eine (angebliche) Hinzuziehung des Leistungsempfängers zu einem Einspruchsverfahren des Leistenden für rechtmäßig erklärt, obwohl der Hinzugezogene am Einspruchsverfahren des Leistenden nicht beteiligt wird/werden soll, - wenn das FG einen nur an den Leistungsempfänger gerichteten "besonderen Bescheid wegen Umsatzsteuer", der keinen Regelungs-Ausspruch und keine Steuerfestsetzung enthält, lediglich mit einem Verweis auf eine Literaturstelle, wonach dem hinzugezogenen Leistungsempfänger die Änderung des Bescheids des Leistenden bekanntzugeben sei, für rechtmäßig erklärt. Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11.11.2020 - 2 K 730/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO). Die von der Klägerin erhobene Rüge, die Entscheidung des FG sei nicht mit (nachvollziehbaren) Gründen versehen, greift durch. 1. Zum notwendigen Inhalt eines Urteils gehören nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO die Entscheidungsgründe. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. § 119 Nr. 6 FGO sieht ergänzend vor, dass ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Vom Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist auszugehen, wenn einem Beteiligten ‑‑zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte‑‑ die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2013 - XI B 33/13, BFH/NV 2014, 714, Rz 17; BFH-Urteil vom 14.11.2018 - XI R 32/17, BFH/NV 2019, 280, Rz 23), z.B. wenn das FG im Urteil einen wesentlichen Streitpunkt entweder überhaupt nicht erörtert oder mit formelhaften bzw. inhaltlich nicht nachvollziehbaren Formulierungen abhandelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 05.12.2013 - XI B 17/13, BFH/NV 2014, 548, Rz 8; vom 11.05.2015 - XI B 29/15, BFH/NV 2015, 1257, Rz 11). 2. Ein solcher Verfahrensfehler liegt vor. a) Das FG hat zwar nachvollziehbar begründet, warum es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.2019 - V R 15/18, BFHE 266, 28) davon ausgeht, dass ein Erstattungsantrag eines Bauträgers (hier in Bezug auf die Objekte A und B vom 19.04.2018) kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist. b) Es wird aber bereits nicht deutlich, warum das FG meint, dass die Hinzuziehung der Klägerin zum Besteuerungsverfahren der G-GmbH i.S. des § 174 Abs. 5 Satz 2 AO zulässig sei, wenn eine Beteiligung der Klägerin am Besteuerungsverfahren der G-GmbH tatsächlich nicht erfolgt ist. aa) § 174 Abs. 4 AO sieht zwar vor, dass aus einem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden können, weil aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird. bb) § 174 Abs. 4 AO gilt gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 AO gegenüber einem Dritten aber nur, wenn der Dritte an dem Besteuerungsverfahren, das zur Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt war. cc) Dies war jedoch wohl schon nicht vom FA I beabsichtigt; jedenfalls ist es tatsächlich nicht geschehen, wie auch die Aufhebung der Beiladung der G-GmbH durch das FG zeigt: Das Besteuerungsverfahren der G-GmbH wurde vielmehr ohne Beteiligung der Klägerin nur mit der G-GmbH fortgeführt. Daneben wurde ein getrenntes, gegenüber der Klägerin durch "besondere Bescheide" eröffnetes Verwaltungs-, Einspruchs- und Klageverfahren (ohne Beteiligung der G-GmbH) durchgeführt. Weder die "besonderen Bescheide" noch die Einspruchsentscheidung wurden der G-GmbH bekanntgegeben; diese wurde auch nicht ihrerseits zum Verfahren der Klägerin hinzugezogen. Infolge der Hinzuziehung der Klägerin sollte und hat ein (für die Klägerin als Dritte unzuständiges) FA (das FA I) gegenüber der Klägerin "besondere Bescheide" ohne Entscheidung über einen Steueranspruch der G-GmbH oder der Klägerin erlassen, die angeblich (eventuell als eine Art Grundlagenbescheid) Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren der Klägerin beim FA II haben sollen. Gleichzeitig wurde dadurch das verfahrensrechtliche Schicksal der Steuerbescheide im Besteuerungsverfahren der G-GmbH und der "besonderen Bescheide" völlig entkoppelt. Ermöglicht werden soll eine nachfolgende Änderung der Steuerbescheide bei der Klägerin als Dritte nicht mehr, wie es § 174 Abs. 4 und 5 AO vorsehen, aufgrund der Änderung der Steuerbescheide der G-GmbH als Steuerpflichtige, sondern aufgrund des Erlasses erstmaliger "besonderer Bescheide" (nur) gegenüber der Klägerin. Darauf geht das Urteil des FG nicht ein. c) Die Ausführungen des FG lassen außerdem nicht erkennen, aus welchem Grund es die "besonderen Bescheide" des FA I wegen Umsatzsteuer für rechtmäßig hält. aa) Soweit das FG dazu auf die Ausführungen in einer Kommentierung (Klein/ Rüsken, a.a.O., § 174 Rz 72) Bezug genommen hat, weist der Autor in der vom FG zitierten Literaturstelle darauf hin, dass dem hinzugezogenen Dritten (hier: der Klägerin) die Änderung des Bescheids (hier: der G-GmbH) bekanntzugeben sei, damit er dagegen (!) Rechtsbehelfe einlegen kann. bb) Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht geschehen und war ebenfalls nicht beabsichtigt: Das FA I hat der Klägerin nicht den gegenüber der G-GmbH ergangenen Änderungsbescheid wegen Umsatzsteuer 2013 und 2014, mit dem es dem Einspruch der G-GmbH abgeholfen hat, bekanntgegeben, sondern ihr gegenüber "besondere Bescheide" (ohne Steuerfestsetzung und auch sonst ohne einen klaren Regelungs-Ausspruch) erlassen, die von der Klägerin mit Einspruch und Klage angefochten wurden. Dass (alternativ zu der von Rüsken geforderten) Bekanntgabe des Abhilfebescheids an den Dritten der Erlass solch "besonderer Bescheide" zulässig sei, findet sich an der vom FG einzig zitierten Literaturstelle nicht, so dass die Beteiligten nicht nachvollziehen können, aus welchem Grund das FG diese Vorgehensweise als rechtmäßig ansieht. Auch wird vom FG nicht erörtert, ob mit dieser Verfahrensweise möglicherweise unzulässigerweise von § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 1 AO abgewichen werden soll bzw. worden ist. 3. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers erscheint es sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, da beim derzeitigen Verfahrensstand von einer Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 27.10.2020 - XI B 33/20, BFH/NV 2021, 459, Rz 25, m.w.N.). 4. Soweit das Urteil des FG i.S. des § 107 FGO offenbar unrichtig gewesen sein könnte, als es den ‑‑aufgrund der Verfahrensgeschichte unzutreffenden‑‑ Eindruck erweckt hat, das FG habe auch die Klage gegen das FA II (und auch zum Streitgegenstand Zinsen zur Umsatzsteuer) abgewiesen, obwohl die Beteiligten diese Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten und das FG darüber nicht entscheiden wollte, wie das Zitat des § 138 Abs. 1 FGO zeigt, entfällt ein eventuelles Berichtigungserfordernis mit der Aufhebung der Vorentscheidung und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG. 5. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Begründung. 6. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken