Beschluss
VIII B 28/21
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2021:B.260621.VIIIB28.21.0
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Leitsätze
NV: Die Einschränkung, dass eine nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 FGO klagebefugte Person nicht zum Verfahren beizuladen ist, wenn sie vom Ausgang des Rechtsstreits unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein kann, gilt nicht für die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 14.11.2008 - IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597).
Tenor
Die Beschwerde des Klägers zu 1. gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 22.01.2021 - 10 K 3338/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 1. zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Einschränkung, dass eine nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 FGO klagebefugte Person nicht zum Verfahren beizuladen ist, wenn sie vom Ausgang des Rechtsstreits unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein kann, gilt nicht für die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 14.11.2008 - IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597). Die Beschwerde des Klägers zu 1. gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 22.01.2021 - 10 K 3338/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 1. zu tragen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Die B-KG war im Streitfall gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. a) Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind. b) Danach war die Beiladung der B-KG im Streitfall notwendig. aa) Die B-KG ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO befugt, Klage gegen den Feststellungsbescheid zu erheben, ist im Streitfall aber nicht selbst als Klägerin am Verfahren beteiligt (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO). Eine Einschränkung der Klagebefugnis der B-KG und damit der Beiladungspflicht ergibt sich nicht daraus, dass sie, wie der Kläger vorträgt, unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vom Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann. Denn diese Einschränkung gilt nicht für die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 31.01.1992 - VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559, und vom 14.11.2008 - IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597). Die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO geregelte gesetzliche Prozessstandschaft der Gesellschaft wird im Wesentlichen von prozessökonomischen Erwägungen bestimmt, wie etwa der einheitlichen Behandlung von Streitfragen, dem mit der notwendigen Beiladung verfolgten Ziel der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Sicherung einer einheitlichen Rechtskraftwirkung (vgl. hierzu: BFH-Beschluss in BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559, unter 2.c der Gründe). bb) Der notwendigen Beiladung der B-KG steht auch nicht entgegen, dass sie aufgelöst wurde und sich im Stadium der Liquidation befindet. Denn die Liquidation einer Personengesellschaft lässt ihre Klagebefugnis während der Liquidationsphase unberührt (z.B. BFH-Beschluss vom 12.04.2007 - IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923). Von der Beiladung der nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugten Gesellschaft kann erst dann abgesehen werden, wenn die Gesellschaft nach den äußeren Umständen (tatsächliche Einstellung des Betriebs, völlige Vermögenslosigkeit) als faktisch beendet anzusehen ist oder wenn über den Fortbestand der Gesellschaft Ungewissheit besteht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 03.09.2009 - IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631; BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 333). Dafür bestehen nach dem vorliegenden Akteninhalt keine Anhaltspunkte. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen einen Beiladungsbeschluss ist nur abzusehen, wenn im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden wird (vgl. BFH-Beschluss vom 07.05.2009 - VIII B 11/09, BFH/NV 2009, 1447; vgl. auch Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 143 Rz 10, m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken