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Beschluss

VI R 43/18

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2021:B.190421.VIR43.18.0
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Leitsätze
Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner ‑‑wenn auch "ständigen"‑‑ Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.08.2018 - 3 K 1205/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner ‑‑wenn auch "ständigen"‑‑ Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.08.2018 - 3 K 1205/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat den im Revisionsverfahren noch allein streitigen Haftungsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. 1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit in aller Regel zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von § 19 EStG (z.B. Senatsurteile vom 15.02.2017 - VI R 50/15, Rz 11; vom 20.03.2014 - VI R 35/12, BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643, Rz 10, und vom 13.12.2012 - VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385, Rz 11). Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (z.B. Senatsurteile in BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643, Rz 10, und vom 21.03.2013 - VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700, Rz 11). 2. Nach diesen Maßstäben ist die Überlassung des Einsatzwagens an X nicht als Arbeitslohn anzusehen. a) Ausweislich der vom FG getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) stellte die Klägerin X das Einsatzfahrzeug als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr nicht personen-, sondern funktionsbezogen und nur während seiner ‑‑wenn auch "ständigen"‑‑ Bereitschaftszeiten zur Verfügung. Damit sollte sichergestellt werden, dass sich X als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr von seinem aktuellen Aufenthaltsort unverzüglich und entsprechend ausgestattet zum jeweiligen Einsatzort begeben und dort seine Funktion als Einsatzleiter ausüben konnte, statt regelmäßig zeitaufwändig zunächst die Feuerwache aufzusuchen, um dort das Einsatzfahrzeug zu übernehmen. Die (unbeschränkte) Überlassung des Einsatzfahrzeugs an X war damit dem effektiven Brandschutz, d.h. der durchgreifenden Gefahrenabwehr, geschuldet. Denn eine leistungsfähige Feuerwehr bedarf eines ständig einsatzbereiten Wehrführers. Dies gilt insbesondere dann, wenn ‑‑wie im Streitfall‑‑ vor Ort keine Berufsfeuerwehr vorhanden ist und der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr jederzeit mit einem Einsatz ‑‑vorliegend ca. 160 Einsätze im Jahr‑‑ und dementsprechend allzeit mit einer Einsatzfahrt rechnen muss. Zudem war X die Inanspruchnahme des Wegerechts nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung nur mit dem zur Verfügung gestellten, mit einer Sondersignalanlage ausgestatteten Einsatzwagen, regelmäßig aber nicht mit (s)einem privaten Fahrzeug möglich. b) Angesichts dessen kann im Streitfall keine Rede davon sein, dass die Klägerin das Einsatzfahrzeug X "zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt" hat. Dem steht nicht entgegen, dass X den Einsatzwagen tatsächlich aufgrund der Vorgaben der Klägerin bei privaten Verrichtungen und Wegen mit sich führte. Denn dies stellt ‑‑entgegen der Auffassung des FA‑‑ keine private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar. Weitergehendes, für eine Überlassung des Einsatzfahrzeugs zu privaten Zwecken Sprechendes ist vom FA weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass X den Einsatzwagen während Urlaubs- und Krankheitszeiten an seinen Stellvertreter abgab, zeigt vielmehr, dass X das Einsatzfahrzeug nicht zur privaten Nutzung überlassen wurde. c) Etwaige Vorteile, die X dadurch entstanden, dass er während seiner Bereitschaftszeiten das Einsatzfahrzeug ausweislich der ‑‑vom FG nach § 118 Abs. 2 FGO ebenfalls bindend festgestellten‑‑ Vorgaben der Klägerin als Feuerschutzträgerin bei privaten Verrichtungen und Wegen stets mit sich zu führen hatte, statt hierbei (s)einen privaten PKW zu nutzen, stellen sich damit als bloße Reflexwirkung aus dem Unterhalten einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen gemeindlichen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 BHKG, § 1 Abs. 1 FSHG) dar. Sie erweisen sich insbesondere nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken