Urteil
VIII R 15/18
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2021:U.120421.VIIIR15.18.0
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Leitsätze
1. Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG. 2. Die Veräußerung des Fondsanteils begründet keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold (Abgrenzung zu BFH-Urteilen vom 12.05.2015 - VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834 "Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen", und VIII R 4/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9 "Gold Bullion Securities").
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.03.2018 - 13 K 13030/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG. 2. Die Veräußerung des Fondsanteils begründet keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold (Abgrenzung zu BFH-Urteilen vom 12.05.2015 - VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834 "Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen", und VIII R 4/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9 "Gold Bullion Securities"). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.03.2018 - 13 K 13030/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Der von der Klägerin erzielte Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an dem Gold ETF in Höhe von 26.519 € ist entgegen der Auffassung des FG nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, sondern gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2724) i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) ‑‑InvStG 2004‑‑ i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versteuern. Die Regelung gilt ab dem 24.12.2013 (§ 22 Abs. 1 InvStG 2004) bis zum Veranlagungszeitraum 2017 (§ 52 Abs. 28 Satz 20 EStG) und ist somit im Streitjahr anzuwenden. a) Nach § 19 Abs. 3 InvStG 2004 sind Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an einer Kapital-Investitionsgesellschaft, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, als Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu besteuern. Nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 InvStG 2004 sind Kapital-Investitionsgesellschaften alle Investitionsgesellschaften, die keine Personen-Investitionsgesellschaften sind. Unter diesen Auffangtatbestand fallen auch ausländische offene Fonds ohne Rechtspersönlichkeit, die vergleichbar sind mit Sondervermögen, wenn sie nicht als Investmentfonds i.S. des § 1 Abs. 1b InvStG 2004 und nicht als Personen-Investitionsgesellschaft i.S. des § 18 Satz 1 InvStG 2004 einzuordnen sind (BTDrucks 17/12603, S. 38; BRDrucks 740/13, S. 100; Demleitner in Haase, InvStG, 2. Aufl., § 19 Rz 21, 24; Blümich/Mann, § 19 InvStG 2004 Rz 6; Elser/Stadler, Deutsches Steuerrecht 2013, 225, 226; Jesch/Haug, Deutsche Steuer-Zeitung 2013, 771, 779; Helios/Kröger in Moritz/Jesch, InvStG, Band 2, § 19 Rz 29). b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei den von der Klägerin veräußerten Anteilen des Gold ETF handelt es sich um Anteile an einer Kapital-Investitionsgesellschaft i.S. des § 19 Abs. 1 InvStG 2004. aa) Der Gold ETF ist als Investmentvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) zu qualifizieren. Die in dem Fonds angelegten Gelder wurden nach dem Anlageprospekt in Form eines Sondervermögens von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger verwaltet, so dass es sich um eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital handelte. Dementsprechend war an dem Gold ETF eine unbestimmte Anzahl von Anlegern beteiligt. Die Anteile waren jederzeit an der Börse frei veräußerbar. Es bestand zudem die Möglichkeit, die Fondsanteile an jedem Bankwerktag in A (Schweiz) auszugeben oder zurückzunehmen. bb) Er ist jedoch nicht als Investmentfonds i.S. des § 1 Abs. 1b InvStG 2004 zu qualifizieren, da es an der Risikomischung nach § 1 Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 InvStG 2004 fehlte. Der Gold ETF legte das Geld der Anleger ausschließlich in Gold an. cc) Bei einem Typenvergleich handelte es sich auch nicht um eine Personen-Investitionsgesellschaft i.S. des § 18 InvStG 2004 (vgl. Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 01.07.2020 - S 1980 A-312-St 59, Rz 2.01.01 ff.). Die Investmentkommanditgesellschaft zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass ihr Gesellschafterkreis aus Gesellschaftern mit beschränkter (Kommanditisten) und mit unbeschränkter Haftung (Komplementäre) besteht (§ 161 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs; siehe Kammeter in Moritz/Jesch, a.a.O., § 18 Rz 16). Eine solche Gesellschafterdifferenzierung weist der Gold ETF nach dem Anlageprospekt nicht auf. c) Die Besteuerung der Veräußerung der Beteiligung an dem Anlagefonds als Kapital-Investitionsgesellschaft richtet sich somit nach § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Klägerin hat die Anteile an dem Anlagefonds im Privatvermögen gehalten und im Streitjahr mit Gewinn veräußert. Der Gewinn ist entsprechend der Regelung des § 20 Abs. 4 EStG zu berechnen (Demleitner in Haase, a.a.O., § 19 Rz 127; Blümich/Mann, § 19 InvStG 2004 Rz 17). Danach beläuft sich der Gewinn nach Abzug der Anschaffungskosten und Transaktionskosten vom Veräußerungspreis der Fondsanteile unstreitig auf 26.519 €. d) Der Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile des in der Schweiz ansässigen Fonds ist auch im Inland zu besteuern. Die Klägerin war im Streitjahr im Inland ansässig und danach mit sämtlichen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.08.1971, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 27.10.2010 zum Abkommen i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 12.03.2002 (BStBl I 2012, 513), Gesetz zum Protokoll vom 02.11.2011 (BStBl I 2012, 512) ‑‑DBA-Schweiz‑‑ steht der Besteuerung des Gewinns in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen. Es weist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne nach Art. 13 Abs. 3 DBA-Schweiz dem Vertragsstaat zu, in dem der Veräußerer ansässig ist, wenn es sich nicht um Gewinne aus der Veräußerung des in Art. 13 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz genannten Vermögens handelt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats zur Besteuerung der Veräußerung von Inhaberschuldverschreibungen, die auf die Lieferung von physischem Gold gerichtet sind (BFH-Urteile in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834 "Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen", und vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9 "Gold Bullion Securities"), nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der Erwerb und die Veräußerung der Fondsanteile an dem Gold ETF sind nicht wie ein unmittelbarer Erwerb und unmittelbarer Verkauf physischen Golds zu beurteilen, da die Klägerin keinen schuldrechtlichen Anspruch auf die Lieferung des von dem Fonds angeschafften Golds hatte. Dass die in dem Fonds angelegten Gelder ausschließlich in physisches Gold investiert wurden, ist insoweit unerheblich. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bei Rückgabe ihrer Beteiligung an dem Fonds nach dem Anlageprospekt die Möglichkeit hatte, statt der Auszahlung des Rückzahlungsbetrags in bar eine Auszahlung in Gold zu verlangen. Zudem hatte die Klägerin auf die Lieferung von Gold keinen Anspruch, da diese nach dem Anlageprospekt auf die Standardeinheit von 12,5 kg beschränkt war und die Depotbank nicht verpflichtet war, einem Antrag auf Auszahlung in kleineren handelsüblichen Einheiten Folge zu leisten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken