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Beschluss

XI B 53/20

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2021:B.070421.XIB53.20.0
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Leitsätze
NV: Mit der Annahme, dass eine Friedhofsgärtnerei für Zahlungen, die Kunden für zukünftige Grabpflegeleistungen geleistet haben, in ihrer Bilanz - erhaltene Anzahlungen zu passivieren habe, soweit Zahlungen von noch nicht verstorbenen Kunden für zukünftige eigene Grabstellen geleistet worden seien, - für die übrigen Verpflichtungen einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten über die verbleibende Restlaufzeit der Verpflichtungen zu bilden habe, - zukünftige Kostensteigerungen bei der Berechnung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens nicht zu berücksichtigen seien und - eine pauschale Verzinsung von 6 % p.a. für sämtliche Kundenguthaben nicht zu berücksichtigen sei, wenn die Entstehung des Anspruchs der Kunden auf Zahlung von Zinsen nicht hinreichend nachgewiesen sei, weicht ein FG nicht vom BFH-Urteil vom 21.06.2001 - V R 80/99 (BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810) ab.
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2009) gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 27.08.2020 - 1 K 104/17 (3) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (Körperschaftsteuer 2009) gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 27.08.2020 - 1 K 104/17 (3) wird als unbegründet zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Mit der Annahme, dass eine Friedhofsgärtnerei für Zahlungen, die Kunden für zukünftige Grabpflegeleistungen geleistet haben, in ihrer Bilanz - erhaltene Anzahlungen zu passivieren habe, soweit Zahlungen von noch nicht verstorbenen Kunden für zukünftige eigene Grabstellen geleistet worden seien, - für die übrigen Verpflichtungen einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten über die verbleibende Restlaufzeit der Verpflichtungen zu bilden habe, - zukünftige Kostensteigerungen bei der Berechnung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens nicht zu berücksichtigen seien und - eine pauschale Verzinsung von 6 % p.a. für sämtliche Kundenguthaben nicht zu berücksichtigen sei, wenn die Entstehung des Anspruchs der Kunden auf Zahlung von Zinsen nicht hinreichend nachgewiesen sei, weicht ein FG nicht vom BFH-Urteil vom 21.06.2001 - V R 80/99 (BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810) ab. 1. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2009) gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 27.08.2020 - 1 K 104/17 (3) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (Körperschaftsteuer 2009) gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 27.08.2020 - 1 K 104/17 (3) wird als unbegründet zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. 1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2009) ist unzulässig. Diesbezüglich hat die Beschwerde bereits keine Zulassungsgründe vorgetragen. Ihre Angriffe richten sich lediglich gegen die Begründung des Urteils wegen des Streitgegenstands Körperschaftsteuer 2009. 2. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Körperschaftsteuer 2009) ist unbegründet. Die behauptete Abweichung des Urteils der Vorinstanz vom BFH-Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 liegt nicht vor. a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der Gerichtshof der Europäischen Union, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes Gericht; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.03.2019 - XI B 89/18, BFH/NV 2019, 945, Rz 22; vom 15.07.2020 - V B 9/19, BFH/NV 2020, 1293, Rz 3). b) Eine solche Divergenz liegt bereits deshalb nicht vor, weil der BFH im BFH-Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 in Rz 22 ausgeführt hat, dass bei Grabpflegeleistungen mehrere Fallgestaltungen mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen möglich sind. U.a. ist es möglich, dass die Zahlungen des Auftraggebers Vorauszahlungen sind (BFH-Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810, unter II.2., Rz 23). Davon ist das FG im Streitfall ausgegangen, wie sich schon an der Passivierung der Verpflichtungen als Anzahlungen zeigt, bei denen der Auftraggeber noch lebt. c) Unabhängig davon liegt den beiden Urteilen außerdem kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Nach der Rz 3 des BFH-Urteils in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 erzielte die dortige Klägerin durch die verzinsliche Anlage des Kapitals (auf ihren Namen) höhere als die mit den Auftraggebern vereinbarten Zinsen und stellte auf einer Karteikarte für jede Dauergrabpflegestelle das eingezahlte Kapital, dessen Erhöhung um die vereinbarten Zinsen, die Minderungen durch die tatsächlich entstandenen Kosten und den jeweiligen Stand der Vertragssumme fest. Im Streitfall fehlt es daran. Weder ist nachgewiesen, dass die Klägerin durch die verzinsliche Anlage des Kapitals (auf ihren Namen) Zinsen erwirtschaftete, noch hatte sie mit den Auftraggebern eine bestimmte Zinshöhe vereinbart. Außerdem hielt sie das auf die einzelne Grabpflegeverpflichtung des jeweiligen Auftraggebers entfallende Guthaben und die für den jeweiligen Auftraggeber erwirtschafteten Zinsen nicht gesondert fest, sondern ermittelte eine Gesamtrückstellung mit einem pauschalen, nicht nachgewiesenermaßen erwirtschafteten Zinssatz und berücksichtigte außerdem, anders als dort, pauschale Kostensteigerungen. d) Auf den Umstand, dass sich die Beschwerde weder mit § 5 Abs. 4a EStG noch damit auseinandersetzt, dass das FG die Kündigung der Verträge für sehr unwahrscheinlich gehalten hat, was im Verfahren des BFH-Urteils in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 wegen Umsatzsteuer keine Rolle gespielt hat, kommt es danach nicht mehr an. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang so verstanden werden könnte, dass die Klägerin rügt, das FG habe den Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergangen und nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt, genügt ihr Vortrag nicht für die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensfehlers (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 05.06.2019 - V B 53/18, BFH/NV 2019, 1062, Rz 14 f., m.w.N.). Außerdem hat sich das FG auf den S. 5, 12 und 13 des Urteils mit der Frage, wie wahrscheinlich die Kündigung von Verträgen sei, befasst. Inwieweit aus dem Umstand, dass die Klägerin behauptet, dass sie in der mündlichen Verhandlung einen Beispielsfall belegt habe, etwas anderes ergeben könnte, ist nicht dargetan. Dass in einem Beispielsfall entsprechend verfahren worden ist, ist nicht geeignet, die Annahme des FG, dass die Inanspruchnahme der Klägerin auf Zinsen "ausgesprochen unwahrscheinlich" sei (so Vorentscheidung, S. 12 unten), zu widerlegen. Außerdem ergibt sich dazu nichts aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung. 3. Im Kern stellt die Klägerin die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies vermag die Zulassung der Revision aber grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse vom 29.04.2020 - XI B 113/19, BFHE 268, 480, BStBl II 2020, 476, Rz 20; vom 28.10.2020 - XI B 26/20, BFH/NV 2021, 536, Rz 22). 4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken