Beschluss
VIII B 30/20
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die Angelegenheit keinen Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO enthält.
• Ein unterlassener Antrag der rechtskundig vertretenen Partei auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann im Beschwerdeverfahren (§155 FGO i.V.m. §295 ZPO) nicht mehr gerügt werden.
• Die Frage, ob eine Tätigkeit künstlerisch i.S. des §18 Abs.1 Nr.1 EStG ist, kann in Grenzfällen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern; sofern das Gericht darauf verzichtet, muss seine besondere Sachkunde in den Urteilsgründen darlegbar sein.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision: Sachaufklärung rügeberechtigt nur bei fristgemäßem Antrag • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die Angelegenheit keinen Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO enthält. • Ein unterlassener Antrag der rechtskundig vertretenen Partei auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann im Beschwerdeverfahren (§155 FGO i.V.m. §295 ZPO) nicht mehr gerügt werden. • Die Frage, ob eine Tätigkeit künstlerisch i.S. des §18 Abs.1 Nr.1 EStG ist, kann in Grenzfällen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern; sofern das Gericht darauf verzichtet, muss seine besondere Sachkunde in den Urteilsgründen darlegbar sein. Die Klägerin, anwaltlich vertreten, begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts, das ihre Tätigkeit nicht als künstlerische Tätigkeit nach §18 Abs.1 Nr.1 EStG einordnete. Streitgegenstand ist, ob das FG in diesem Zusammenhang ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen und ob verschiedene Tätigkeiten der Klägerin (z.B. Drehbuchautorin, Fotografin, Layouterin, Webdesignerin) als prägende Teile einer künstlerischen Gesamtbetätigung zu bewerten sind. Das FG hatte kein Gutachten eingeholt und begründete dies damit, dass die Klägerin den Umfang der künstlerischen Tätigkeit nicht ausreichend belegt habe. Die Klägerin rügte die Nichteinholung des Gutachtens erst im Beschwerdeverfahren. Das FG hatte die Tätigkeiten teilweise als Nebentätigkeiten eingeordnet. Die Klägerin macht Verfahrensfehler und fehlerhafte rechtliche Würdigung geltend. Das FG und der BFH prüften insbesondere die Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens und die Anforderungen an die Darlegung künstlerischer Gestaltungshöhe. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil kein Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 Nrn.1–3 FGO vorliegt. • Ein etwaiger Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht (§76 Abs.1 S.1 FGO) kann von der rechtskundig vertretenen Klägerin nicht im Beschwerdeverfahren gerügt werden, da sie während des Verfahrens keinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt und die Nichteinholung nicht rechtzeitig beanstandet hat (§155 FGO i.V.m. §295 ZPO). • Der BFH bestätigt die Rechtsprechung, dass die Beurteilung, ob eine Tätigkeit künstlerisch i.S. des §18 Abs.1 Nr.1 EStG ist, in Grenz- und Übergangsfällen besondere Sachkunde erfordert und ggf. die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig ist; verzichtet das Gericht darauf, muss seine eigene besondere Sachkunde in den Urteilsgründen erkennbar sein. • Das FG hat geprüft und abgelehnt, ein Gutachten einzuholen, weil die Klägerin den Umfang ihrer künstlerischen Tätigkeit nicht anhand begutachtungsfähiger Arbeitsergebnisse dargelegt habe; der Senat lässt offen, ob diese Würdigung zutrifft, stellt aber fest, dass die Klägerin den Einwand fristgerecht hätte erheben müssen. • Rechtliche Angriffe auf die Würdigung des FG, etwa die Einordnung bestimmter Tätigkeiten als Nebentätigkeiten, begründen keinen Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO. • Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat hält die Rüge eines Verfahrensfehlers wegen unterbliebener Sachverständigeneinholung im Beschwerdeverfahren für unzulässig, weil die Klägerin als rechtskundig vertretene Partei in der Verhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt und die Nichteinholung nicht rechtzeitig gerügt hat. Soweit die Klägerin die rechtliche Würdigung des FG zur Einordnung einzelner Tätigkeiten angreift, rechtfertigt dies keine Zulassung der Revision. Mangels Zulassungsgründen nach §115 Abs.2 FGO bleibt es bei der Entscheidung des FG; die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.