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Beschluss

VII S 3/21

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehreren Erben, die in unterschiedlichen Finanzgerichtsbezirken wohnen, führt die Spezialzuständigkeit des § 38 Abs. 2a FGO nicht zwingend zur Zersplitterung des Rechtsstreits über dieselbe Rückforderungsforderung. • Der BFH kann nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO entsprechend angewendet werden, um ein einheitlich zuständiges Finanzgericht zu bestimmen, wenn die Anwendung von § 38 Abs. 2a FGO zu einer nicht vom Gesetz gewollten Aufspaltung der Zuständigkeit führt. • In Fällen von Rückforderung von Kindergeld gegen den verstorbenen Berechtigten ist zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und aus Gründen der Prozessökonomie auf § 38 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. § 38 Abs. 1 FGO zurückzugreifen und das Gericht am Sitz der Familienkasse zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
BFH: Zuständigkeitsbestimmung bei Haftungserben in Kindergeldrückforderung (Zentralisierung nach § 39 FGO) • Bei mehreren Erben, die in unterschiedlichen Finanzgerichtsbezirken wohnen, führt die Spezialzuständigkeit des § 38 Abs. 2a FGO nicht zwingend zur Zersplitterung des Rechtsstreits über dieselbe Rückforderungsforderung. • Der BFH kann nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO entsprechend angewendet werden, um ein einheitlich zuständiges Finanzgericht zu bestimmen, wenn die Anwendung von § 38 Abs. 2a FGO zu einer nicht vom Gesetz gewollten Aufspaltung der Zuständigkeit führt. • In Fällen von Rückforderung von Kindergeld gegen den verstorbenen Berechtigten ist zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und aus Gründen der Prozessökonomie auf § 38 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. § 38 Abs. 1 FGO zurückzugreifen und das Gericht am Sitz der Familienkasse zu bestimmen. Die Antragsteller sind Geschwister und Erben des verstorbenen A. Die Familienkasse nahm die Antragsteller jeweils mit Haftungsbescheid vom 05.04.2019 in Höhe von 3.521 € als Erben wegen Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch; die Familienkasse stützte sich auf einen Rückforderungsbescheid aus 2011. Die Antragsteller erhoben Klage vor verschiedenen Finanzgerichten, da sie in unterschiedlichen Finanzgerichtsbezirken wohnen. Das Finanzgericht D wies auf § 38 Abs. 2a FGO hin und beabsichtigte, die Verfahren jeweils an örtlich zuständige Gerichte zu verweisen. Zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und aus Gründen der Prozessökonomie beantragten die Antragsteller beim BFH, ein einheitlich zuständiges Finanzgericht gemäß § 39 FGO zu bestimmen. • Zulässigkeit: Der Antrag an den BFH nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist zulässig, wenn die örtliche Zuständigkeit nach § 38 FGO nicht gegeben ist. • Auslegung und Zweck von § 38 Abs. 2a FGO: Die Sonderzuständigkeit für Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs knüpft an den Wohnsitz des Klägers an und sollte Verfahrensdauer und Anfahrtswege für den Bürger verringern; sie betrifft auch Rückforderungs- und Vollstreckungsstreitigkeiten im Bereich Kindergeld. • Problem der Aufspaltung: Stirbt der Kindergeldberechtigte und werden mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger nach § 45 AO bzw. § 2058 BGB in Anspruch genommen, kann § 38 Abs. 2a FGO zu einer unerwünschten Aufspaltung desselben einheitlichen Rechtsstreits führen, wenn Erben in verschiedenen Bezirken wohnen. • Prozessökonomie und Einheitlichkeit: Mehrere parallele Verfahren bei unterschiedlichen FG bergen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen und sind prozessökonomisch nachteilig; dies gilt insbesondere, weil Erben gesamtschuldnerisch haften (§ 426, § 2058 BGB). • Rechtsgrundlage für Eingreifen des BFH: Vor diesem Hintergrund ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO entsprechend anzuwenden; die Vorschrift ist insoweit lückenhaft und ermöglicht dem BFH, zur Vermeidung der Zersplitterung ein zuständiges FG zu bestimmen. • Festlegung des zuständigen Gerichts: Das Gericht am Sitz der Familienkasse ist nach § 38 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. § 38 Abs. 1 FGO als zuständiges Finanzgericht geeignet; daher bestimmte der BFH das Finanzgericht D als zuständig. • Verfahrensentscheidung: Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung und traf keine Kostenentscheidung; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 155 FGO i.V.m. § 37 ZPO). Der BFH hat das Finanzgericht D als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht bestimmt. Begründet wurde dies damit, dass die alleinige Anwendung von § 38 Abs. 2a FGO bei mehreren Erben mit unterschiedlichen Wohnsitzen zu einer nicht vom Gesetz gewollten Zersplitterung desselben Rückforderungsstreits führen kann. Zur Wahrung der Rechtseinheit und aus Gründen der Prozessökonomie ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO entsprechend anzuwenden; maßgeblich ist hier der Sitz der Familienkasse nach § 38 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. § 38 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung verhindert widersprüchliche Urteile mehrerer FG und sorgt dafür, dass die Klage in einem einheitlichen Verfahren geprüft wird. Es wurden keine Kosten auferlegt und der Beschluss ist unanfechtbar.