Beschluss
VII B 99/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2021:B.280121.VIIB99.20.0
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Leitsätze
NV: Der Verbrauch von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen einer Photovoltaikanlage ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 - 1 K 1149/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Der Verbrauch von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen einer Photovoltaikanlage ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 - 1 K 1149/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Beschwerde ist nicht begründet, weil die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. 1. Die Rechtssache ist nicht klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 StromStV wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, der zur Stromerzeugung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG entnommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist gemäß § 12a Abs. 2 StromStV derjenige, der den Strom entnommen hat. Zur Stromerzeugung entnommen wird nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV Strom, der u.a. in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. a) Diesbezüglich hat der Senat entschieden, dass nur die Strommengen von der Steuer befreit sind, deren Verwendung in einem engen Zusammenhang mit der eigentlichen Stromerzeugung steht. Nicht der Stromerzeugung dienen dagegen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten, denen also im Hinblick auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung zukommt (Senatsurteil in BFHE 264, 556, ZfZ 2019, 352, Rz 11, m.w.N.). Davon ausgehend hat der Senat Transformations- und Umspannanlagen nicht als Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV angesehen und eine Steuerfreiheit i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für dort verbrauchten Strom verneint (Senatsurteil in BFHE 264, 556, ZfZ 2019, 352, Rz 17 und 21 f.). Auch wenn die Klägerin diese Einschätzung nicht teilt, ergibt sich daraus allein kein Grund zu einer erneuten Beurteilung von Transformations- und Umspannanlagen in einem etwaigen Revisionsverfahren. b) Lediglich im Hinblick auf den Stromverbrauch für die Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom in Wechselrichtern hat der Senat die Steuerfreiheit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG bejaht, obwohl es sich auch bei Gleichstrom um einen Steuergegenstand i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 StromStG handelt. Der Grund für die besondere Betrachtung von Wechselrichtern sah der Senat darin, dass das Herstellerprivileg in Photovoltaikanlagen praktisch nicht zum Tragen käme, wenn nur die erstmalige Erzeugung von Strom gleich welcher Art nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL steuerlich begünstigt würde, sofern eine Steuerentstehung durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz nur herbeigeführt werden kann, wenn in dieses Wechselstrom eingespeist wird (Senatsurteil in BFHE 264, 556, ZfZ 2019, 352, Rz 19, m.w.N.). c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein erneuter Klärungsbedarf auch nicht aus dem von ihr behaupteten Widerspruch zu dem Senatsurteil in BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49. Dort hatte der Senat die Steuerfreiheit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für Strom bejaht, der zum Hochfahren und zur Bereithaltung von Wechselrichtern (Beheizung im Winter und Kühlung im Sommer), die den in den Photovoltaik-Modulen aus solarer Strahlungsenergie in Gleichspannung erzeugten Strom in Wechselstrom umwandeln, verbraucht wird. Ein eventueller Stromverbrauch für die Anpassung der Spannung an die Anforderungen des Versorgungsnetzes durch Transformatoren und in Umspannwerken war dagegen nicht Gegenstand dieser Senatsentscheidung. Die Senatsentscheidung in BFHE 264, 556, ZfZ 2019, 352 steht daher zu der Senatsentscheidung in BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49 nicht im Widerspruch, weshalb kein Bedürfnis für eine erneute Beurteilung der Steuerbefreiung für bestimmte Neben- und Hilfsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG besteht. Ob die Wechselrichter, die dem Senatsurteil in BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49 zugrunde lagen, möglicherweise mit Transformatoren ausgestattet und damit technisch in der Lage waren, auch die Spannung des Stroms zu erhöhen, spielt keine Rolle, weil der Senat auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des FG, nach denen die Wechselrichter nur der Umwandlung von Gleich- in Wechselstrom dienten, darüber jedenfalls nicht entschieden hat. 2. Da mit der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2001 - III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27.02.2003 - VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835). 3. Da die o.g. Senatsurteile einander nicht widersprechen, ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken